Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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Giierher gehört noch der Art. 112 der Verfassungs-Urkunde, welcher bestimmt: 
»vBis zum Erlaß des im Art. 26 vorgesehenen Gesetzes bewendet es hinsichtlich des 
Schul- und Unterrichtswesens bei den jetzt geltenden gesetzlichen Bestimmungen.“ 
Nachdem durch die oben erwähnten Kreis- und Provinzial⸗Lehrer⸗Konferenzen die 
Ansichten und Anträge der betreffenden Lehrerkreise zur Kenntnißnahme des Ministeriums 
gelangt waren, erließ der Staatsminister von Ladenberg unter dem 13. Dezember 1848 
hinsichtlich der Berathung über Seminar-Angelegenheiten die folgende Verfügung an die 
Provinzial-Schulkollegien. 
Nachdem durch die Verfassungs-Urkunde vom 5. d. Mts. Artikel 17523 die Grund— 
lagen für die weitere Entwickelung des Unterrichtswesens im Preußischen Staate geschaffen 
worden sind, ist es erforderlich, zur Vorlage für die demnächst zusammentretenden Kammern 
ein alle Zweige des Unterrichtswesens umfassendes Gesetz vorzubereiten. 
r demselben werden auch über die Schullehrerbildung die nöthigen Festsetzungen zu 
treffen sii. 
Für die Vorbereitung des hierauf bezüglichen Theiles des Gesetzentwurfes wüůnsche 
ich die praktische Erfahrung einzelner Direktoren und Lehrer an den Schullehrer-Semina⸗ 
rien jeder Provinz entgegenzunehmen, und zwar in der Art, daß dieselben hier in Berlin 
unter dem Vorsitz des vortragenden Raths in meinem Minifterium, Geheimen Regierungs⸗ 
Raths Stiehl, zusammentreten und über die vorher zusammenzustellenden wichtigsten, hier 
in Betracht kommenden Fragen auf Grund ihrer Erfahrung ihr Urtheil abgeben. 
Die Mitglieder zu dieser Konferenz von den Lehrer-Kollegien der Seminarien wählen 
zu lassen, fehlte es theils an Zeit, theils mit Rücksicht auf den Zweck der beabsichtigten 
Berathung und die eigenthümliche Stellung der Seminarien in dem Organismus der Un— 
cerrichts-Anstalten an Veranlassung. J 
In der Auswahl der folgenden Mitglieder der Konferenz wird die möglichste Berůck— 
iichtigung aller die Gegenstände der Berathung angehenden Richtungen und Verhältnisse zu 
erkennen sein. 
Als Mitglieder habe ich bestimmt ꝛc. 
Zugleich hat das (Tit.) sämmtliche Seminarien des dortigen Verwaltungs-Bezirks von 
dieser Maßregel in Kenntniß zu setzen und denselben anheimzugeben, sich wegen Geltend— 
mnachung besonderer Wünsche und Erfahrungen entweder mit den Mitgliedern der Konferenz 
aus dortiger Provinz in Verbindung zu setzen oder dieselben schriftlich mir so zeitig einzu— 
reichen, daß dieselben bei den Berathungen noch mit berücksichtigt werden können. 
Die durch diese Verfügung konstituirte Konferenz hielt ihre Berathungen vom 15. 
bis 29. Januar 1849. Zum Anhalt für die Berathungen waren von dem Minister bestimmt 
formulirte Sätze vorgelegt. Dieselben werden hier abgedruckt, indem die Beschlüsse der 
Konferenz gegenübergestellt sind.
	        
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