Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

Vorbemerkung. 
Behufs Berathung über Organisation der Lehrerbildung sind im Nachstehenden bestimmt formu— 
lirte Sätze hingestellt worden, welche indessen nur zum Anhalt für die Berathung dienen sollen und 
keineswegs den Anspruch machen, eine bereits feststehende Anficht der Unterrichts-Behörde auszu⸗ 
sprechen. Die letztere sieht vielmehr für diese Berathung sämmtlich hier berührte Fragen als offene än. 
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Ursprüngliche Fassung. 
1. Der Staat sorgt nur durch vollständig 
organisirte öffentliche Seminarien für die Bildung 
der Volksschullehrer. 
2. Jede Provinz erhält die für sie erforder— 
liche Anzahl von Seminarien, die aus allgemeinen 
Staats- oder Provinzial-Schulfonds unterhalten 
werden. Kein Seminar soll mehr als 70 bis 
80 Zöglinge haben. 
3. Die Seminarien ressortiren von derjenigen 
Provinzial-Behörde, welche in deren Bezirk das 
Volksschulwesen beaufsichtigt und leitet. 
4. Die Seminarien stehen mit dem Volks— 
schulwesen ihrer Bezirke dadurch in lebendigem 
Verkehr, daß ihre Lehrer jährlich mit der Besich— 
tigung einer Anzahl Schulen beauftragt, daß be— 
reits angestellte Lehrer je nach Beduͤrfniß auf 
ürzere oder längere Zeit den Seminarien zur 
veiteren Ausbildung wieder zugewiesen werden, 
und daß den Schulaufsehern des Bezirks der 
Besuch der Seminarien jederzeit offen steht, die— 
elben auch zu amtlicher Mittheilung ihrer Erfah— 
rungen an die Seminarien veranlaßt werden. 
5. Jedes Seminar soll, den Direktor ein— 
Jeschlossen, mindestens vier ihm allein angehörige 
Lehrer haben. Das niedrigste Einkommen fuͤr 
ꝛinen Seminarlehrer ist 400 Thlr. jährlich. 
6. Die Seminarien find in der Regel in 
Städten mittlerer Größe anzulegen, die nament— 
lich den vollständigen Anschluß an eine Waisen— 
oder sonstige Erziehungsanstalt oder an eine mehr— 
klassige Schule gestatten. 
J. Die Seminarien sind in der Regel ge— 
schlossene Anstalten, welche als Erziehungs-An— 
stalten durch ihre ganze Haus- und Lebensordnung, 
ohne Abschließung gegen das Leben in Staat, 
Kirche und Gemeinde, ihre Aufgabe darein setzen, 
hre Zöglinge zu einer bewußten und selbständigen 
Stellung fuͤr diese Gebiete des öffentlichen Lebens 
vorzubereiten. 
Die Seminarien feiern als Anstalten die 
kirchlichen und vaterländischen Feste. 
Modistcirte Fassung. 
1. Der Staat sorgt durch vollständig orga— 
nisirte öffentliche Seminarien für die Bildung 
der Volksschullehrer. 
2. Jede Provinz erhält die für sie erforder— 
iche Anzahl von Seminarien, die aus allgemei— 
ien Staats- oder Provinzial-Schulfonds unter— 
palten werden. Ein Seminar soll höchstens 60 
zöglinge haben. 
3. Die Seminarien ressortiren zunächst von 
erjenigen ꝛc. 
4. Wie nebenstehend, bis auf den Zusatz 
zinter dem Worte 
Seminarien: 
zu ihrer Information. 
5. Wie nebenstehend, bis auf den Zusatz am 
Schlusse 
hinter jährlich: 
xxcl. freier Wohnung oder Miethsentschädigung. 
6. Die Seminarien sind in der Regel in 
Ztädten mittlerer Größe anzulegen, die nament— 
ich den vollständigen Anschluß an eine mehr— 
lassige Schule, und wo möglich an eine Waisen— 
»der sonstige Erziehungsanstalt gestatten. 
7. Wie nebenstehend.
	        
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