Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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8. Die Seminarien sind konfessionell in 
evangelische, katholische und jüdische, insofern pro— 
binzenweise für letztere ein Bedürfniß vorhanden 
ist, geschieden. In jedes Seminar steht indessen 
auch Mitgliedern anderer Konfession der gastweise 
Eintritt offen. 
9. Wo es das Bedürfniß erfordert, sind die 
Zöglinge auch zum vollständigen Gebrauch einer 
anderen, als der deutschen Sprache, beim Unter— 
rcicht anzuleiten. 
In jedem Seminar muß die deutsche Sprache 
in dieser Beziehung die erforderliche Berücksich— 
tigung finden. 
10. Die Seminarien gewähren freien Unter— 
richt, freie Wohnung in der Anstalt, in derselben 
freie Beheizung und Beleuchtung. Für Dürftige 
und Würdige werden angemessene Unterstützungen 
ausgesetzt. Einzelne und Körperschaften können 
Freistellen in den Seminarien gründen und ha— 
ben für Besetzung derselben das Vorschlagsrecht. 
11. In allen Seminarien findet ein drei— 
jähriger Kursus statt. Die Aufnahme in die Se— 
minarien hängt von dem Ausfall einer Prüfung 
ab. Was die Kenntnisse betrifft, so sind ohne 
Prüfung und zwar für die zweite Seminarklasse 
aufnahmefähig, die von einem Gymnasium oder 
einer höheren Bürgerschule mit dem Zeugniß der 
Reife Entlassenen. 
Zur Aufnahme ist ein Alter von mindestens 
17 Jahren erforderlich. Dispensation von Unter— 
richtsgegenständen, mit Ausnahme der Musik und 
des Religionsunterrichtes für andere Konfessions— 
verwandte, findet nicht statt. Die Versetzung in 
eine höhere Klasse hängt von dem Ausfall einer 
Prüfung ab, die von dem Lehrer-Kollegium unter 
Vorsitz des Schulraths abgehalten wird. Zwei— 
maliges Nichtbestehen dieser Prüfung führt Ent— 
lassung aus dem Seminar mit sich. 
12. Die Disziplinarmittel der Seminarien 
bestehen in Ermahnung, Rüge, Entziehung von 
Benefizien und Entlassung, welche letztere nur 
von der vorgesetzten Behörde ausgesprochen wer— 
den kann. 
Die Disziplinargewalt liegt in der Hand des 
Direktors, welchem das Lehrer-Kollegium bera— 
thend zur Seite steht. 
8. Die Seminarien sind konfessionell in evan— 
zelische, katholische und jüdische, insofern provin— 
enweise für letztere ein Bedürfniß vorhanden ist, 
jeschieden. In jedes Seminar steht indessen auch 
Mitgliedern anderer Konfession der gastweise Ein— 
ritt offen, in welchem Falle Dispensation von 
dem Religionsunterrichte des Seminars stattfindet. 
9. Wo es das Bedürfniß erfordert, sind die 
Seminarien so einzurichten, daß die Zöglinge auch 
zum vollständigen Gebrauch einer anderen, als 
der deutschen Sprache beim Unterricht angeleitet 
verden können. 
Wie nebenstehend. 
10. Wie nebenstehend. 
11. In allen Seminarien findet ein wenig— 
tens dreijähriger Kursus statt. Die Aufnahme 
n die Seminarien hängt von dem Ausfall einer 
Hrüfung bei den betreffenden Seminagarien ab. 
lusnahmsweise kann nach dem Ausfall der Prü— 
ung auch die Aufnahme in die zweite Seminar— 
Jasse gestattet werden. 
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Zur Aufnahme ist ein Alter von mindestens 
Jahren erforderlich. 
Dispensation ꝛc. fällt hier weg. 
12. Wie nebenstehend.
	        
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