Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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hrachten Kreise des Wissens die Grundlagen ge— 
zeben sind, auf welche in sicherer Methode der 
Lehrer seine Weiterbildung zu bauen im Stande ist. 
Was dagegen die für die Volksschule gehö— 
renden, von dem Lehrer materiell, didaktisch, me— 
thodisch und praktisch vollständig zu beherrschen— 
den Unterrichtsfächer angeht, so ist für diese im 
Seminar wesentlich der Lektionsplan der Volks— 
schule zu Grunde zu legen, der Unterricht mit 
der Uebungsschule des Seminars in genaue Ver— 
bindung zu setzen und im Uebrigen so zu vertie— 
fen, wie es der Standpunkt angehender Lehrer 
erfordert. 
Die Methodik jedes Unterrichtsfaches wird an 
und mit diesem selbst, nicht abgesondert gelehrt. 
Jedes Seminar hat eine Uebungsschule, an 
welcher mindestens ein Elementarlehrer definitiv 
angestellt ist. 
16. Was den formalen Zweck des Seminar— 
unterrichtes angeht, so soll nicht vielerlei gelernt, 
aber Alles verarbeitet, und der Unterricht, von 
welchem das Diktiren, Abschreiben und Auswen— 
diglernen von Heften auszuschließen ist, durch 
fseine Form und ganze Haltung die Zöglinge zu 
einem raschen und klaren Auffassen, sowie zu 
einem sicheren Verarbeiten fremder, und zu einem 
geordneten und faßlichen Wiedergeben ihrer eige— 
nen Gedanken befähigen. Dem Unterricht liegt 
in der Regel ein gedruckter Leitfaden zu Grunde. 
17. Der Religionsunterricht geht über 
das Bedürfniß der Elementarschule hinaus. Er 
hat weniger ein Wissen um religiöse Dinge, als 
religiöse Vertiefung und Gründung eines religiös 
sittlichen Lebens zum Zweck: durch eine möglichst 
sich vertiefende Betrachtung der biblischen Ge— 
schichte, der besten und in allgemeiner Anerken— 
nung stehender Kirchenlieder und des übrigen In— 
haltes des gottesdienstlichen Lebens, sowie durch 
Erklärung der Lehrschriften Alten und Neuen 
Testaments soll derselbe religiöse Anschauungen 
und Begriffe wecken, dieselben schließlich in der 
Erklärung des kirchlichen Katechismus zusammen— 
fassen und zugleich in ihrer konfessionellen Beson— 
derheit nachweisen. 
Die Religions- und Kirchengeschichte wird in 
elementarer Form und eben solcher Auswahl ge— 
lehrt, Bibelkunde wird mit dem Erklären der Bibel 
verbunden. 
Hinter Standpunkt wird eingeschaltet: 
und das Bedürfniß ꝛc. 
Die Methodik jedes Unterrichtsfaches wird an 
and mit diesem selbst gelehrt. 
Jedes Seminar hat eine Uebungsschule, an 
welcher mindestens ein Lehrer definitip angestellt ist. 
16. Was den formalen Zweck des Seminar—⸗ 
unterrichtes angeht, so soll Alles verarbeitet ꝛc., 
wie nebenstehend. 
17. Bleibt wie nebenstehend. 
Die Religions- und Kirchengeschichte wird als 
jesonderer Unterrichtsgegenstand in elementarer 
Form und eben solcher Auswahl gelehrt. Bibel— 
unde wird nicht als abgesondertes Lehrfach be— 
jandelt.
	        
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