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Dieses Schriftstück ist sodann unter dem 19. Februar 1849 sämmtlichen Provinzial—
Schulkollegien zur Begutachtung und Aeußerung mitgetheilt worden.
Weitergehende und nach Außen bemerkbare Vorbereitungen blieben während des Jah—
des 1849 ruhen, weil die im Eingang der Verfassungs-Urkunde vom 5. Dezember 1848
vorbehaltene Revision derselben im ordentlichen Wege der Gesetzgebung bereits begonnen
hatte. Nach definitiver Feststellung der Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar 1850 konnte
es keinem Zweifel unterliegen, daß nach den Bestimmungen derselben in den Artikeln 20
bis 25 die Hauptaufgabe des vorbehaltenen Unterrichtsgesetzes, namentlich soweit es sich um
Neubildungen handelte, die Regelung des Volksschulwesens sein mußte. Demgemäß wurde
unter dem 15. Mai 1850 ein vorläufiger Entwurf an die Provinzialbehörden zur Begut—
achtung gegeben.
Derselbe enthielt in 98 Paragraphen Bestimmungen über die öffentliche Volksschule,
Mittelschule, Vor- und Fortbildungsschule, über die Einrichtung neuer, die Zusammenlegung
und Trennung öffentlicher Volksschulen, Unterhaltung derselben, über die Schulpflichtigkeit
und den Schulbesuch, Anstellung, Besoldung und Amtsführung der Lehrer, über Beaufsich—
igung der Schulen, Vorbildung und Prüfung für das Lehramt, über das Privatschulwesen
und den Unterricht nicht vollsinniger Kinder.
Der Entwurf war nicht mit Motiven versehen, um, wie in der betreffenden Verfü—
zgung bemerkt wird, der freiesten und unmittelbarsten Auffassung und darauf gegründeter
Aeußerung nicht vorzugreifen.
Der Entwurf war nicht für die Oeffentlichkeit bestimmt. Bald nach seiner Abgabe
an die Provinzialbehörden forderten die kirchlichen Behörden, daß derselbe auch ihnen zur
Aeußerung vorgelegt werde. Der Minister lehnte diese Anträge mit der Erklärung ab, daß
es zunächst darauf ankomme, den Entwurf von Staatswegen festzustellen; demnächst werde
er auch zur Cognition und Begutachtung der kirchlichen Behörden kommen.
Inzwischen fanden über die Grundlagen des Entwurfs eingehende Verhandlungen mit
den zunächst betheiligten Ressortministern, den Staatsministern des Innern und der Finanzen
statt, wobei von dem letzteren besonders bezüglich der verfassungsmäßigen Beihülfe des
Staates zum Volksschulwesen eine feste Begrenzung verlangt wurde; andernfalls lähme man
den Eifer und die Anstrengung der zunächst betheiligten Gemeinden, und der Staat werde
nicht im Stande sein, den Ansprüchen, die er hervorgerufen, zu genügen.
Die Vorbereitungen für das Unterrichtsgesetz, soweit in demselben die höheren
Anterrichts-Anstalten zu berücksichtigen waren, haben folgenden Gang genommen.
Unter dem 8. Juni 1848 eröffnete der Staatsminister Graf von Schwerin den
Provinzial-Behörden, daß die vielfach laut gewordenen Stimmen, welche eine Reform, resp.
Reorganisation der höheren Lehranstalten verlangten, nicht unberücksichtigt bleiben dürften.
Um das in dieser Beziehung vorhandene Bedürfniß näher zu prüfen und demnächst die