Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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nöthigen Gesetzentwürfe vorbereiten zu können, habe er beschlossen, diese Angelegenheit in 
einer Kommission sachverständiger Schulmänner, die am 25. Juli zusammentreten solle, zur 
Berathung zu bringen. Die zwanzig Direktoren und Lehrer höherer Unterrichts-Anstalten, 
welche diese Kommission bilden sollten, hatte der Minister selbst ernannt. 
Gegen dieses selbständige Vorgehen erhob sich vielfacher Widerspruch. In Berück— 
fichtigung desselben verfügte der Nachfolger des Ministers Grafen von Schwerin unter dem 
3. Juli 1848, daß die angeordnete Konferenz nicht stattfinden, daß vielmehr Abgeordnete, 
welche von den Lehrern selbst zu erwählen seien, jene Berathung übernehmen sollten. Das 
Nähere über die Wahl der Vertreter wurde unter dem 24. August 1848 verfügt und zu— 
zgleich angeordnet, daß die einzelnen Lehrerkollegien diesen Vertretern ihre Anträge und 
Wünsche mitzutheilen hätten. Widerspruch gegen den von dem Minister festgesetzten Modus 
der Wahl und gegen die Normirung der Zahl der Mitglieder der Konferenz verzögerte die 
Wahl in den einzelnen Provinzen. Am 16. April 1849 wurde die aus 31 Mitgliedern 
hestehende Konferenz unter dem Vorsitz des Geheimen Ober-Regierungsraths Dr. Kortüm 
eröffnet; als Ministerial-Kommissarien fungirten der Geheime Ober-Regierungsrath Dr. 
Joh. Schulze und der Geheime Regierungsrath Dr. Brüggemann. Die Verhandlungen 
dauerten bis zum 14. Mai 1849. Das gesammte Material, sowohl die Vorlagen der 
Staatsregierung, wie die Verhandlungen der Konferenz sind enthalten in der unter dem 
Titel „Verhandlungen über die Reorganisation der höheren Schulen; ge— 
druckt in der Decker'schen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei“ veröffentlichten Schrift, auf 
velche hier in allen Beziehungen verwiesen werden kann. Eine Zusammenstellung sämmt— 
icher Beschlüsse der Konferenz wurde in der 28. Sitzung vorgelegt. Diese Beschlüsse 
auteten: 
1. Die höheren Schulanstalten sollen die intellektuellen und sittlichen Kräfte der männ— 
lichen Jugend entwickeln, dieselbe zu wissenschaftlichen Studien (auf Universitäten und hö— 
heren Fachschulen) und zur erfolgreichen Betreibung des erwählten Berufs vorbereiten, so 
wie zu selbstständiger Theilnahme an den höheren Interessen der menschlichen Gesellschaft 
und zu gedeihlicher staatsbürgerlicher Wirksamkeit erziehen. 
2. Die höheren Schulanstalten nehmen ihre Zöglinge, sobald fie die erforderlichen 
Vorkenntnisse besitzen, in der Regel im Alter von zehn Jahren auf. 
Sie umfassen zwei Kategorien, jede mit sechs Hauptklassen, drei Unter- und drei 
Oberklassen. 
3. Die drei Unterklassen (das Unter-Gymnasium) bereiten ihre Zöglinge für die Ober— 
klassen sowohl der einen als der anderen Kategorie vor, und umfassen für diejenigen Zög— 
linge, welche aus dieser Abtheilung unmittelbar ins bürgerliche Leben übergehen, einen fuͤr 
sich bestehenden Kursus. 
Die Unterrichts-Gegenstände derselben sind: die Muttersprache, die lateinische und 
französische Sprache, Religion, Geschichte und Geographie, Naturgeschichte, praktisches Rechnen 
und elementare Mathematik, Schönschreiben, Zeichnen, Gesang und Turnen. 
Die Kurse jeder Klasse sind einfährig.
	        
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