Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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4. Das Ober-Gymnasium ist vorzugsweise für diejenigen Zöglinge bestimmt, welche 
sich auf der Grundlage erworbener Kenntnisse des klassischen Alterkhums wissenschaftlichen 
Studien auf Universitäten und höheren Fachschulen widmen wollen. 
Die Unterrichts-Gegenstände sind: die deutsche, lateinische, griechische und französische 
Sprache und Literatur, Religion, Geschichte und Geographie, Mathematik, Naturwisseu— 
schaften, Gesang und Turnen. 
Der Kursus der untersten Klasse (Tertia) dauert ein, der in Sekunda und Prima je 
zwei Jahre. 
5. Das Real-Gymnasium nimmt vorzugsweise diejenigen Zöglinge auf, welche sich 
in denselben hauptsächlich auf der Grundlage moderner Bildungs-Elemente für die verschie— 
denen Richtungen des bürgerlichen Lebens eine allgemeine wissenschaftliche Bildung erwerben, 
oder sich für höhere Fachschulen und für Studien innerhalb der philosophischen Fakultät auf 
der Univerfität vorbereiten wollen. 
Unterrichts-Gegenstände sind: die deutsche, französische und englische Sprache und 
Literatur, Religion, Mathematik mit Rechnen, Naturwissenschaft, Geschichte und Geographie, 
Zeichnen, Gesang und Turnen. Die lateinische Sprache kann nach Maßgabe der oͤrtlichen 
Verhältnisse für alle Schüler oder für diejenigen, welche sie fortzusetzen wünschen, als 
Unterrichts-Gegenstand aufgenommen werden. Die Schüler, welche das Latein nicht fort— 
gesetzt haben, verzichten auf die Immatrikulation bei der Universität. 
Zu 88. 325. An den polnischen Gymnasien des Großherzogthums Posen ist in den 
oier unteren Klassen die polnische Sprache Unterrichtssprache, in den zwei oberen dagegen 
theils die polnische, theils die deutsche; beide Sprachen sind in allen Klafsen auch Unlter— 
richts-Gegenstände. 
6. Die drei Oberklassen jeder Kategorie, wie die drei Unterklassen, können nach Be— 
finden der Umstände auch für sich bestehen, und letztere mit einer oder zwei Oberklassen zu 
Progymnasien (bisher Progymnasien oder unvollständige höhere Bürgerschulen), ebenso mit 
elementaren Vorklassen erweitert werden. 
7. Die allgemeinen Bestimmungen über die Lehrverfassung bleiben besonderen Ver— 
ordnungen vorbehalten. 
8. Die Zahl der wöchentlichen öffentlichen Lehrstunden darf mit Ausschluß des Turn— 
Unterrichts in dem Ober-Gymnasium, und mit Ausschluß des Turn- und Gesang-Unterrichts 
in dem Real-Gymnasium 32, die Zahl der in einer Klasse zugleich zu unlerrichtenden 
Schüler in der Regel 50, für die beiden oberen Klassen des Ober- und Real-Gymnasiums 
40 nicht übersteigen. Die mehr als 50, resp. 40 Zöglinge zählende Klassen sind in Parallel— 
Cötus zu theilen. 
9. Etwaige Bestimmungen wegen des den Zöglingen gestatteten Eintritts in den ein— 
jährigen freiwilligen Militairdienst, in die Büreaux u. s. w. gelten für die entsprechenden 
Klassen des Ober- und des Real-Gymnasiums, sowie des Progymnasiums. 
10. Für die Immatrikulation bei den Universitäten ist das Zeugniß der Reife er— 
forderlich, welches nur auf Grund der vorschriftsmäßigen Entlassungs-Prüfung nach vollen— 
detem Schulkursus oder auf Grund einer besonders abzuhaltenden Prüfung der Reife er— 
cheilt werden darf. 
Von den' Lehrern. 
11. An den höheren Schulen können als ordentliche Lehrer nur diejenigen angestellt 
werden, welche ihre wissenschaftliche und pädagogische Befähigung auf dem vorschriftsmäßigen 
Wege dargethan haben. Solchen ist wo möglich auch der technische Unterricht zu übertragen, 
wenn sie sich über ihre technische Tüchtigkeit durch das Zeugniß einer öffentlichen technischen 
Behörde resp. eines Schullehrer-Seminars ausweisen können. Blos technische Lehrer, die 
sich über ihre technische Qualifikation gleichfalls vorschriftsmähig ausweisen müssen, werden 
als Hülfslehrer betrachtet.
	        
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