Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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12. Die ordentlichen Lehrer haben die Rechte der höheren Staatsbeamten. Das Ver— 
jahren über die Amtsentsetzung, unfreiwillige Versetzung und Pensionirung soll durch be— 
sondere Gesetze festgestellt werden. 
13. Den ordentlichen Lehrern wird ein auskömmliches, der Besoldung der Staats— 
beamten, deren Beruf eine ähuliche Bildung voraussetzt, gleichkommendes fixirtes Gehalt 
Jewährleistet. Die Besoldungs-Etats sind für die Anstalten jeder Kategorie unter Berück— 
chtigung der Ortsverhältnisse nach drei verschiedenen Klassen gleichmäßig festzustellen. 
Pflichtgetreuen Lehrern wird, im Falle ihnen nicht schon durch, Aufrücken in höhere 
Stellen eine Gehaltsverbesserung zu Theil geworden ist, immer nach einem bestimmten Ab⸗ 
chnitte ihrer Dienstzeit ein Gehaltszuschuß gewährt. 
Das Pensions-Reglement vom 28. Mai 1846 soll einer Umänderung unterworfen 
werden. 
14. Bei Erledigung einer Stelle findet in der Regel Ascension innerhalb desselben 
Collegiums nach Maßgabe der nachgewiesenen Qualifikation statt, für den Fall der Berufung 
eines Lehrers von Außen soll der Anciennetäts-Anspruch der Lehrer möglichst geschont 
werden. 
15. Die ausschließlich technischen Lehrer werden nach der Zahl ihrer Lehrstunden an⸗ 
gemessen remunerirt. 
16. Die ordentlichen Lehrer der höheren Lehranstalten werden als Gymnasial⸗-Pro⸗ 
fessoren angestellt. 
17. Der Direktor des Unter-, resp. des Ober- und Real-Gymnafiums ist der beauf— 
ichtigenden Schulbehörde für die Ausführung der allgemeinen und besonderen Schulordnung 
derantwortlich. 
18. Fie ordentlichen Lehrer bilden ein Kollegium, welches unter dem Vorsitze des 
Direktors über die in einer besonderen Instruktion näher zu bestimmenden Angelegenheiten 
d der Konferenz zu berathen und zu beschließen hat. Diese Instruktion setzt zugleich die 
Befugnisse des Direktors und der Lehrer-Konferenz im Allgemeinen fest. Eine Disciplinar— 
Ordnuͤng wird von der Schulbehörde festgestellt werden. 
19. Für die wissenschaftliche Vorbereitung der Lehrer der höheren Schulanstalten hat 
die Universität zu sorgen, auf welcher die Aspiranten des höheren Schulamts in der Regel 
nur nach erlangtem Zeugniß der Reife einen dreijährigen Kursus vollendet haben müssen. 
20. Die wissenschaftliche Prüfung der Kandidaten, des höheren Schulamts findet vor 
dem Eintritt in den praktischen Kursus statt. Die Prüfungs-Kommission besteht in der 
Regel aus einem Mitgliede der beauffichtigenden Schulbehörde als Vorsitzenden, Professoren 
der Universität und Schulmännern. 
Nur die für „wissenschaftlich befähigt“ erklärten Kandidaten dürfen in den praktischen 
Kursus eintreten. 
21. Die praktische Ausbildung erwerben die Kandidaten an den besonders zu bezeich— 
nenden und dazu einzurichtenden Lehranstalten jeder Provinz in einem zweijährigen Kursus. 
Sie erhalten während desselben entweder aus den Mitteln der Anstalt, an welcher sie be— 
schäftigi werden, oder nach Befinden der Umstände aus allgemeinen Staatsfonds eine an⸗ 
gemessene Unterstützung. 
22. Das Zeugniß der Anstellungsfähigkeit wird unter Bezugnahme auf das Resultat 
der wissenschaftlichen Prüfung von dem Direktor und den mit der praktischen Leitung des 
Kandidaten beauftragten Lehrern der Schule, an welcher der Kandidat praktisch geübt wor⸗ 
den ist, und von dem Kommissarius der beaufsichtigenden Behörde, nachdem derselbe von 
den Leistungen des Probanden sich genaue Kenntniß verschafft hat, ausgestellt. 
23. Die speciellen Bestimmungen über die Prüfungen und den praktischen Kursus 
werden einem besonderen Reglement vorbehalten. 
24. Beim Beginne des praktischen Kursus wird der Kandidat vereidigt; nach Been⸗ 
digung desselben muß ihm auf seinen Wunsch Beschäftigung an einer Anstalt gewährt wer— 
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