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vürfnissen und Parteiungen, selbst wenn der Kurator auf die eigentliche Vermögens-Verwaltung
beschränkt werde.
Als besonderer Grund für die Entbehrlichkeit eines Kurators bei der Berliner Uni—
oersität wird geltend gemacht, daß die letztere weder Grundeigenthum noch Kapitalien zu verwalten
habe; die Universität habe es vielmehr, wenn sie ihre Fonds zur eigenen Verwaltung erhalte, nur
nit einer einfachen Kassenverwaltung und Rechnungsführung zu thun, welche unbedenktlich einer be—
ondern, aus den Mitgliedern der Universität zu bildenden Behörde — dem Verwaltungsrath —
ibertragen werden könne, und werde nur bei den Kassenrevisionen ein Ministerial-Kommissar zu—⸗
uziehen sein.
waeb Kasse soll aber nach wie vor — so ist es von 23 gegen 20 Stimmen beliebt worden —
von den Ministerial-Kassen-Beamten verwaltet und von diefen periodisch über den Zustand der
Kasse berichtet werden.
Halle glaubt die Vermögens-Verwaltung mit vollem Vertrauen einer Senats-Kom-—
mission mit dem Syndikus übertragen zu können. Sieben Ordinarien sind für die Beibe—
haltung des Kurators.
Königsberg fürchtet den überwiegenden Einfluß eines besondern Verwaltungsrathes, na—
mentlich des Syndikus in demselben, und vindieirt deshalb die wichtigeren Sachen, z. B. Besclüsse
über die Statuten, Konflikte in und zwischen den Fakultäten, Anordnung außerordentlicher Feier—
iichkeiten, Bauwesen von einer gewissen Summe an, Entwerfung der Etats, Vorschläge bei Be—
etzungen und Beförderungen, Wahl, Präsentation resp. Anstellung von Beamten, Verleihung von
Beneficien, Anlegung von Kapitalien und Verwaltung der Grundstuͤcke ꝛc. dem General-Konzil,
als dessen erekutive und für die minder wichtigen kurrenten Geschäfte bestimmte Behörde der
Senat konstituirt werden soll. Demselben sollen ein praktischer Jurist und ein praktischer Verwal—
tungs⸗Beamter — Universitäts-Räthe — als beständige Decernenten in allen Rechts—
und Verwaltungs-Angelegenheiten, wobei die Professoren nur als Codecernenten fungiren würden,
beigegeben werden. Diese Universitäts-Räthe wählt das General-Konzil und der Minister bestätigt
sie nach erfolgter Präsentation.
Der Rektor soll in besonderen Fällen ein Suspensiv-Veto haben, dann jedoch schleunigst
die Entscheidung des Ministers einholen.
2. Für einen Kurator, Kanzler, resp. für ein Kuratorium haben sich ausgesprochen:
Breslau, Münster, Greifswald und Bonn, und zwar:
, 4), Breslau für einen solchen, Behufs der Verwaltung des Vermögens der Uni—
versität ohne Kontrole durch Mitglieder der letzteren. Andere Geschäfte sollen dem Kurator
nicht übertragen werden. Der Kurator soll nicht aus der Zahl der Professoren und nicht ohne den
Vorschlag, wenigstens nicht gegen die Bedenken der Universität ernannt werden.
b) Münster will den Kurator nur auf den Vorschlag des Senais ernannt, denselben jedoch
als nächsten Vorgesetzten aller Universitäts-Angehörigen betrachtet wissen, alle Berichte au den
Minister und die Bescheide darauf durch seine Hände gehen lassen, und überhaupt die seitherigen
Befugnisse des Kurators — nicht die des außerordentlichen Regierungsbevollmächtigten — im
Wesentlichen beibehalten. Doch sollen die Fonds der Universität von dem Kurator, unter Zu—
ziehung des jedesmaligen Rektors und eines vom Senat auf die Dauer einer Etatsperiode zu
wählenden Ordinarius verwaltet, der Kurator also in dieser Hinsicht unter eine gewifse Kon—
trole Seitens der Universität gestellt werden.
e) Bonn proponirt einen Kanzler als Vertreter des Staats, bekleidet mit der Oberleitung
und Oberaufsicht über die Universität. Ein Verwaltungsrath, bestehend aus dem Rektor, dem
Prorektor, dem Syndikus und einigen gewählten Ordinarien, steht dem Kanzler zur Seite:
bei Entwerfung des Etats und aller Verfügungen innerhalb des Etats, welche von ihm
und dem Verwaltungsrath gemeinschaftlich erlassen und wobei Differenzen von
dem Minister entschieden werden sollen.
Die Rechtsgeschäfte Namens der Universität vollzieht der Kanzler mit dem Reltor und
dem Syndikus. Der Verwaltungsrath scheint die eigentlich leitende Behörde sein zu sollen; er be—
zutachtet auch die, materielle Interessen der Universität berührende Anträge der Fakultäten, und
Anträge auf extraordinaire Bewilligungen dürfen nur von dem Verwaltungsrath, und zwar ohne
Ldonkurrenz des Kanzlers, gemacht, auch darf, ohne den Verwaltungsrath gehört zu haben, außer—
zalb der Etatsgrenzen selbst von dem Minister nichts verfügt werden. Der Stipendienfonds steht
ebenfalls ausschließlich unter der Verwaltung dieser Behörde, welche einen bestimmten Theil davon
den Fakultäten zur Verwendung nach ihrem Ermessen überweist.