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Erscheint aus besonderen Gründen eine Ueberschreitung der Normalzahl zweckmäßig, so muß
auch dann in denselben Formen die neue Ernennung bewirkt werden.
Den Vorschlag der Kommission, daß, wenn zwei Präsentationen abgelehnt werden sollten,
zwei gleichnamige Fakultäten einer anderen inländischen Universität zum drilten Male präsentiren,
und daß dann einer der Präsentirten gewählt werden solle, hat die Universität per majora verworfen.
IV. Stellung der Exrtraordinarien zu den akademischen Behörden.
1. In dieser Beziehung hat die Universität Königsberg keine Anträge gemacht.
2. Die Universität Breslhau will die Stellung der Extraordinarien zu den Fakultäten und
dem Senat nicht verändert wissen, nur den Jahresbericht des Rektors sollen Extraordinarien und
Privatdozenten mit anhören. Sie meint, die Theilnahme der Ertraordinarien an den akademischen
Behörden bedinge auch deren Wählbarkeit zu den akademischen Aemtern, und besorgt, daß eine solche
Bleichstellung mit den Ordinarien den Eifer der Extraordinarien lähme. Nur an den Sitzungen
in Betreff der Honorar-Stundung sollen Extraordinarien und Privatdozenten Theil nehmen.
3. Die Akademie zu Münster will in jedem Semester eine Senats-Sitzung zur Verhand—
lung allgemeiner Angelegenheiten abgehalten wissen, an welcher dann die Extraordinarien und
2 bis 3 von ihren Kollegen gewählte Privatdozenten Theil nehmen sollen.
4. Diesem Vorschlage schließt sich die Universität Bonn insofern an, als sie proponirt, ein
Heneral⸗-Konzil oder s. g. weiteres Plenum zu bilden, welches aus allen habilitirten Ordinarien
ind Extraordinarien bestehen, den Rektor und die 4 Mitglieder des Disziplinar-Senats wählen,
Quartal-⸗Berichte des Verwaltungs-Rathes und Disziplinar-Senats entgegennehmen, die Rechnung
des Verwaltungs-Raths abnehmen und über Statuten-Aenderungen beschließen soll. Außerdem wird
vorgeschlagen, 3 Extraordinarien in den Disziplinar-Senat wählen zu lassen.
5. Die Universität Halle will dagegen nur 5 von ihren Kollegen zu wählende Extraordi—
narien an dem General-Konzil, an der Wahl des Prorektors, des Aedilis, des Disziplinar—
Senats, des Verwaltungs-Rathes Theil nehmen lassen, den Extraordinarien aber keine Wählbarkeit
zugestanden wissen.
6. Ebenso will die Universität Greifswald die Extraordinarien nur mittels einer aus
und von ihnen zu wählenden Deputation an dem General-Konzil und an der Rektorwahl Theil
nehmen lassen. Auf je 4 Erxtraordinarien, d. h. auf die ersten 4 oder weniger und auf die fol—
genden Koder weniger und so fort, wird ein Deputirter gewählt; die Wahl erfolgt auf 1 Jahr.
In dem Disziplinar-Ausschuß kann ebenfalls Ein Extraordinarius aus der Zahl seiner im Konzil
sitzenden Kollegen gewählt werden. Dessen Wahl erfolgt dann auf zwei Jahre.
Eine Minorität will alle Extraordinarien an der Rektorwahl Theil nehmen lassen und die
Theilnahme Eines Extraordinarius an den Ausschuß als nothwendig ausgesprochen wissen.
Eine Theilnahme der Ertraordinarien an den Fakultäten im engeren Sinne ist von keiner
der auswärtigen Universitäten beantragt worden. Dagegen hat
7. die Universität Berlin folgende Vorschläge gemächt:
a) An den Fakultäten im engeren Sinne partizipiren die Extraordinarien in dem
Verhältniß, daß auf je 5 habilitirte Ordinarien ein Extraordinarius, doch niemals mehr als 6
Extraordinarien in die Fakultät gewählt werden und in derselben mit vollem Stimmrecht sitzen.
Sind in einer Fakultät mehr als 5, aber weniger als 10 Ordinarien, so treten 2 Extraordinarien
ein. Dekanabel sind die Extraordinarien nicht.
b) In den Senat werden von sämmtlichen Ordinarien und den in den Fakultäten sitzenden
Extraordinarien drei Extraordinarien mit vollem Stimmrecht gewählt. Jährlich scheiden 2 der—
selben aus und nur 1 geht in den neuen Senat über; die Ausscheidenden sind erst bei der nächsten
Wahl wieder wählbar.
c) An der Rektor-Wahl partizipiren mit den Ordinarien alle Extraordinarien; nur die
ersteren aber sind wählbar.
Die Wünsche einzelner Extraordinarien gehen weiter. Sie beantragen in verschiedenen, jedoch
anscheinend nicht einmal von der Majorität ausgegangenen Petitionen, für alle Extraordinarien,
zum Theil auch für die Privat-Dozenten,
volle Theilnahme an der Wahl der Rektoren, Dekane und Senatoren,
Stimmrecht in den Fakultäten, besonders Theilnahme an den Prüfungen,
Theilnahme an dem General-Konzil,
ein bald größeres, bald geringeres Maß der Theilnahme an dem Senat ꝛc.