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Endlich werden noch von mehreren Universitäten für gewisse Fälle allgemeine Versammlungen
aller Universitätslehrer für zulässig erachtet, jedoch unter Beschraͤnkungen, welche nicht nur die
Ausführung, sondern auch das Urtheil über die Ausführbarkeit der eiwanigen Beschlüsse solcher
Versammlungen, zum Theil selbst die Entscheidung über die Zulässigkeit der zů berathenden Gegen⸗
stände in die Hand des Senats legen.
V. Innere Organisation der Universitäten.
Sämmtliche Universitäten setzen die Beibehaltung der vier hergebrachten Fakultäten voraus.
Die Akademie zu Münster wünscht außerdem die Errichtung einer fünften Fakultät für Staats⸗
vissenschaften, und, gegen die Verkürzung des Gymnasial-Kursus um ein Jahr durch Wegfall der
ohilosophischen Propädeutik, der schwerern Klassiker und des speziellen Unterrichts in den Natur—
wissenschaften, die Einführung eines einjährigen philosophischen Kursus für künftige Staats⸗
und Kirchendiener.
Was die akademischen Behörden außer den Fakultäten anbetrifft, so sind die diesfälligen
Vorschläge, insoweit sie Abänderungen von den bestehenden Einrichtungen bezwecken, resp durch
Abschaffung oder anderweitige Organisation der Kuratorien bedingt werden, bereits oben bei Nr. J.
angeführt, und nur noch die Vorschläge der Universitäten Berlin und Bonn zu erwähnen.
Berlin wünscht, neben dem Senat, die Errichtung eines General-Konzils, bestehend
aus sämmtlichen Ordinarien und den im Senat und in den Fakultäten sitzenden Extraordi⸗
narien. Das General-Konzil hält, falls nicht Senat oder eine der Fakultäten außerordentliche Be⸗
rufung verlangen, alle Vierteljahr eine Sitzung. Zu seiner ausschließlichen Kompetenz gehören Be—
chlüsse über allgemeine, resp. besondere Reglements, Dienstinstruktionen, dauerude neue
Einrichtungen, Abänderung der Statuten. Der Rektor erstattet dem General-Konzil
Rechenschafts-Berichte. Zu einer Abänderung einzelner Beschlüsse des Senats ist das General—
Konzil nicht befugt.
Der Senat präparirt die Sachen für die Berathung des General-Konzils, vollzieht die
Beschlüsse desselben, bearbeitet alle nicht dem General-Konzil vorbehaltene Angelegenheiten, führt
überhaupt die laufende Verwaltung und exerzirt die Disziplin über die Studirenden. Endlich dringt
Berlin auf Abschaffung des auch für einige andere Universitäten vorgeschriebenen Wahlmodus der
Senatoren, wonach auf, die Wahlzettel 3 Namen mit Beifügung der Ziffern 3, 2, 1 geschrieben,
und diejenigen als gewählt betrachtet werden, für deren Namen die Addition der dabei gefetzten
Ziffern die meisten Stimmen ergiebt. Die Senatoren sollen fortan einzeln durch einfache Suͤmmen-
mehrheit gewählt werden. Der jetzige Modus gestattet Minoritätswahlen, da nur eine kleine An—
jahl Wähler sich zu vereinigen braucht, ein und dasselbe Individuum mit 3 zu bezeichnen, um ihm
die erforderliche Majorität zu verschaffen. So können z. B. bei 40 Wählern schon 7 Wähler eine
Majorität für ihren Kandidaten erlangen, wenn sie seinem Namen die Ziffer 3 beifügen, und die
Stimmen der übrigen 33 Wähler sich zersplittern.
Bonn proponirt, außer dem Kanzler und außer der Disciplinar- und der Civil-Kommission
des Senats (ef. II. zu 3.) vier Behörden für die Verwaltung der Universitäts-Angelegenheiten:
1. General-Konzil oder weiteres Plenum, 2. Engeres Plenum, 3. Disciplinar-Senat und 4. Ver—
waltungsrath.
Zu 1. Das weitere Plenum besteht aus sämmtlichen habilitirten Ordinarien
und Ertraordinarien. Die Attributionen desselben sind oben bei Nr. IV. 4 angegeben. Zwölf
Mitglieder können die Berufung einer außerordentlichen Sitzung verlangen.
Zu 2. Das engere Plenum bilden die habilitirten Ordinarien. Dasselbe wählt
die 5 Mitglieder des Verwaltungsrathes, beschließt in Angelegenheiten, welche das Eigenthum der
Universität betreffen, bearbeitet die Anstellungssachen der Universitäts-Beamten und überhaupt
alle per majora für wichtig erklärte Angelegenheiten. Ein Antrag von acht Mitgliedern genügt,
um außerordentliche Sitzungen des engeren Plenums zu veranlassen.
Zu 3. Der Disciplinar-Senat handhabt in den oben bei II. 3 angegebenen Formen
die Disciplin und überhaupt die akademische Jurisdiktion. Er besteht aus dem Rektor, dem Pro—
cektor, dem Syndikus, den Dekanen, einem Ordinarius der Juristen-Fakultät und aus 3 Extra—
ordinarien.
Zu 4. Der Verwaltungsrath besteht aus dem Rektor, dem Prorektor und 1 Ordinarius
aus jeder Fakultät. Die Ordinarien werden auf 2 Jahre gewählt, doch muß alljährlich ein Theil
ausscheiden. und zwar nach dem ersten Jahre 3 nach dem Loose und dann die beiden ältesten, nach