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3 Jahren wieder 3, nach 4 Jahren 2 und so fort, daß alljährlich resp. , und * austreten. Der
Verwaltungsrath ist das Organ der Universität gegenüber dem Staat, mit Ausschluß der Berufungen
und Anstellungen, bei denen er nur die Anträge des engeren Plenums und der Fakultäten mit
seinem Gutachten zu begleiten hat. Der Kanzler und der Verwaltungsrath haben jeder die Initia—
live und kommuniziren sich gegenseitig ihre Berichte. Beide verfügen gemeinschaftlich innerhalb des
Etats; außerhalb des Etats darf nur der Verwaltungsrath Anträge machen und der Minister ohne
solche Anträge nicht verfügen. Differenzen zwischen dem Verwaltungsrath und dem Kanzler ent—
scheidet der Minister. Der Verwaltungsrath begutachtet auch die Berichte der Institutsdirektoren,
sowie aller etwa bestehenden Kommissionen, z. B. für Wittwen- und Waisenkassen ꝛc. und präparirt
die Sachen für das engere Plenum.
Der Rektor endlich ist das Haupt und der Vertreter der gesammten Korporation und prä—
sidirt in den ad 1 — 4 genannten Behörden.
VI. Disciplin über die Universitätslehrer.
In dieser Beziehung sind besondere Anträge nicht gemacht von den Universitäten Halle
und Breslau und von der Akademie zu Münster. Dagegen wollen die Universitäten Berlin,
Greifswald und Königsberg die Entlassung der Professoren — Königsberg sogar die Entlassung
der Universitätslehrer aller Grade — nur durch richterliches Urtheil gefiattet wissen, wofür
Hreifswald insbesondere anführt, daß die Entfernung der nicht richterlichen Beamten von ihren
Aemtern wegen der konstitutionellen Staatsformen mit der Zeit zu leicht werden und die Freiheit
der Lehre und der Wissenschaft gefährdet sein würde, wenn den Professoren nicht ein wirksamer Schutz
gegen Entlassungen im Verwaltungswege zu Theil werden sollte.
Nach dem Vorschlage der Universität Bonn soll zu der Entfernung vom Amte, Absetzung,
Suspension — abgesehen von Fällen, die ausschließlich strafrichterlicher Beürtheilung unterliegen —
die Zustimmung
a) bei Ordinarien, von », ihrer Kollegen,
b) bei Extraordinarien von . sämmtlicher Ordinarien und Ertraordinarien
erforderlich sein und das Emeriten- oder Gnadengehalt nicht aus den Fonds der Universität ent⸗
nommen werden.
Die Fakultäten sollen nach dem Vorschlage der Universität zu Berlin das Recht haben zu
Warnungen, Verweisen und Geldstrafen, mit Vorbehalt des Rekurses an den Senat und von diesem
an den Minister, sowie einer Aggravation Seitens des Senats. Auf Anordnung des Ministers
muß der Senat die ganze Angelegenheit zu seiner Kognition ziehen.
Hinsichtlich der Disciplin über die Privatdozenten wird weiter unten das Nöthige ange—
führt werden.
VII. Besoldungsverhältnisse.
Die Mehrzahl der Universitäten wünscht für das Besoldungswesen feste Normen und bei
Zulagen und Gratifikationen eine Mitwirkung der Fakultäten, resp. des Generalkonzils.
Bonn, Halle, Greifswald und Breslau verlangen die Feststellung eines Minimum für die
Besoldungen der Professoren; Greifswald 500 Rthlr. für die Extraordinarien und 1000 Rthlr. für
die Ordinarien, weil in Greifswald die Honorareinnahme gar zu gering sei. Breslau verlangt als
Minimum für die Extraordinarien 400 Rthlr., als Maximum 800 Rthlr. und für die Ordinarien
als Minimum 800 Rthlr.
Halle wünscht, daß überhaupt keine Professoren mehr ohne Gehalt ernannt werden, während
andere Universitäten, z. B. Bonn, nur eine geschlossene Zahl der besoldeten Extraordinarien ver—
langen mit der Maßgabe, daß der älteste Extraordinarius über diese Zahl hinaus in das nächste
oakant werdende etatsmäßige, d. h. besoldete Extraordinariat von Rechtswegen einrücke.
Die genannten 4 Universitäten wollen endlich eine festgestellte steigende Gehaltsskala,
deren Stufen nach Maßgabe der Anciennität zu erreichen sind.
Demnächst beantragen 21 Extraordinarien und Privatdozenten in Bonn als Minimum für
den Extraordinarius 500 Rthlr. Gehalt und alle zwei Jahre 100 Rthlr. Zulage bis zu 800 Rthlr.
Für die nicht besoldeten Exrtraordinarien und Privatdozenten jährliche Stipendien von 200 Rthlr.,
jedoch nur bis auf die Hälfte der Zahl der Ordinarien.
13 Privatdozenten in Breslau verlangen gleichmäßige Besoldung aller Privat—
dozenten innerhalb einer für diesen Zweck auszuwerfenden Summe.