Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

inander durchaus nicht gleich sind, würde ein so thörichtes Unternehmen nicht minder ver— 
ieten, als die Natur der Sache, die am wenigsten jetzt bei dem dermaligen lebendigen Regen 
m Erziehungswesen eine so mechanische Einengung verträgt, und bei der es, wenn in andern 
Zweigen der Staatsverwaltung vielleicht nur auf Gesetze und Befehl von oben, so in ihr 
auf die Einsicht und den guten Willen aller, die daran arbeiten und Theil haben — und 
das ist ja das ganze Publikum — bei weitem am meisten ankommt. Aber so nothwendig die 
orgsamste Beruͤcksichtigung des Eigenthümlichen und Besonderen hierbei ist, so wenig man 
jier darauf ausgehen muß, ein äußeres mechanisches Thun und Gehorchen allein zu erzielen, 
ben so nothwendig ist wieder die Vereinigung all' des Mannigfaltigen unter gemeinschaft⸗ 
ichen Principien, damit es ein Ganzes werde und die Uebereinstimmung in ihm herrsche, die 
ille Gliedmaaßen des Staatskörpers durchdringen soll neben aller freien Entwickeluug der 
EFigenthümlichkeit eines jeden, eben so nothwendig ist es, daß in dem verständlichen Buch— 
taben eines Gesetzes deutlich dem ganzen Volke vor Augen trete und zu ihm rede der Geift, 
den der Staat in dieser Wurzel seiner Existenz anregen, mit dem er von Jugend auf sein 
janzes Volk erfüllen, in dem er alle seine Glieder verschmelzen will. Das ist ja eben die 
zroße Aufgabe und der schöne Zweck des Preußischen Staats, der aus der Natur seiner Zu— 
ammensetzung fließt, einen Organismus darzustellen, worin jeder kleine Staatstheil, als 
Provinz, als Standesherr, als Vasall, als Kommune, sein Leben und seine Regsamkeit für 
äch haben, der eigenthümlichen Entwickelung seiner Kräfte sich freuen, und ihres Genusses 
roh werden kann, aber alles gediegen zu einem großen Körper zusammengewachsen ist, und 
iur um so freudiger sich an ihn schließt, je tiefer es fühlt, wie innig sein befonderes Be— 
tehen durch‘ das Bestehen mit dem Ganzen bedingt ist. Dadurch kann der Preußische Staat 
Muster einer in deutschem Geiste gedachten, und darin den Deutschen einzig angemessenen 
Verfassung des ganzen Deutschlands werden. In diesem Geiste follte denn auch eine all⸗ 
emeine Schulordnung das gemeinsame Lebensprincip in diesem Zweige der Verwaltung durch 
»as Ganze hin verbreiten, seiner Ausbildung Charakter und Richtung geben, die Provinzial⸗ 
Schul-Ordnungen sollten den Grundriß diefer Ausbildung nach den verschiedenen Provinzial— 
Verhältnissen modificirt darstellen, und sie nach den speciellen Bedingungen der Ortschaften 
und Gemeinden zu leiten, würde das Geschäft der der Ausführung näher und am nächsten 
tehenden Behörden sein. 
Daß xs sehr wohl möglich sei, die allgemeinen Principien der Schulgesetzgebung bestimmt 
ind vollständig, und so zu fassen, daß sie das Gemeinschaftliche enthalten und das Besondere 
eine leitende Regel darin finde, davon hat eine jetzt neunjährige Amtsführung in der obersten 
Anterrichts⸗Behoͤrde des Preußischen Staates, während welcher dieser Gedanke und seine Aus— 
ührung mein Lieblingsgegenstand war, und ich alles, was Geschäfts-Erfahrung und Nach⸗ 
denken mich lehrte, darauf bezog, mich genugsam überzeugt. Die Ausführung selbst muß das 
Problem lösen und den Beweis führen. Nach den vielfachen Mittheilungen, welche über dahin 
gzehörige Gegenstände mit den meisten Provinzialbehörden diesseits der Elbe seit neun Jahren 
Statt gehabt haben, und wodurch ein nicht geringes Einverständniß zwischen ihnen und der 
obersten Unterrichts-Behörde in den wesentlichsten Dingen hervorgebracht ist, nach den vielen 
Vorarbeiten, die in Verfügungen, Gutachten, Berichten, Instructionen, Bescheiden, Entwürfen 
und Studien vorhanden sind, kann auch dies Geschäft so schwer nicht sein. Das Materiale 
ist da; es kommt hauptsächlich auf Sichtung, Auswahl und zweckmäßige Ordnung an. 
Auch übermäßig groß dürfte das ganze Gesetz nicht werden, gewiß nicht größer als 
manche, die wir über ökonomische und Finanz-Gegenstände schon haben. Es würde, so viel 
ich jetzt übersehe, etwa aus folgenden Haupt-⸗Abtheilungen bestehen. 
J. Oeffentliches und allgemeines Schul⸗ und Erziehungswesen, (nämlich abgesehen von 
allen Special-Lehr-Anstalten, als: Militair⸗, Navigatious⸗, Handlungs-, Forst⸗, Agrikultur- ꝛc. 
Schulen, wenn sie auch öffentlich sind, die da alle einzeln behandelt werden müssen). 
. Grundbestimmungen, den Zweck und die Tendenz des Ganzen und die Abstufungen 
der Anstalten betreffend, wodurch es bis zur Unibvbersität geführt werden soll.
	        
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