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8. 16. Zu einem Schulbezirk können mehrere Gemeinden oder Theile derselben unter
Genehmigung der Regierung oder auf Anordnung derselben zusammengelegt werden, wenn
es die Bevölkerungs- und Vermögensverhältnisse der Gemeinden erforderlich machen, und
wenn dadurch der Zweck der Schule nicht gefährdet wird. Die Entfernung vom Schulort
darf in keinem Falle über eine halbe Meile betragen. Ueber die weiteren Bedingungen, unter
welchen die Vereinigung stattzufinden hat, sind vorerst die Gemeindevertretungen zu hören.
8. 17. Die Gemeinde oder der Theil derselben, in welchem sich die Schule befindet,
ist verpflichtet, den nöthigen Bauplatz für die zur Schule gehörigen Gebäude und deren Er—
weiterungen ohne Mitbetheiligung der anderen zur Schule gehörigen Ortschaften zu beschaffen.
8. 18. Die Trennung mehrerer zu einem Schulbezirk bisher vereinigten Gemeinden
oder Theile derselben kann auf Antrag von Betheiligten und von Staatswegen in dem Falle
angeordnet werden, wenn nach dem Urtheil der Regierung dieselbe zum Gedeihen des Schul—
wesens in dem betreffenden Bezirk erforderlich ist.
8. 19. Ueber die Ausführung der Trennung ist eine gütliche Vereinigung der Bethei—
ligten zulässig. Andernfalls kann die Trennung unter nachfolgenden Bedingungen angeordnet
werden:
1. Der im Amte befindliche Lehrer behält auf seine Amtszeit das ihm zugesicherte Ein—
kommen. Erreicht dieses nun das gesetzliche Minimum (8. 30), so ist dasselbe von
der bei der alten Schule verbleibenden Gemeinde allein aufzubringen. Der diesen
Betrag übersteigende Ausfall ist von beiden Theilen nach dem Maßstab ihrer bishe⸗—
rigen Leistungen zur Schule aufzubringen.
In Betreff der Anrechnung des etwa seither üblichen Schulgeldes ist nach 8. 238
zu verfahren. —
2. Der alten Schule verbleibt ihr bisheriges Stiftungs-, Grund- und Kapital-Vermögen
ungetheilt, sofern nicht besondere Rechtstitel eine Ausnahme begründen.
8. 20. Die vorhandenen Volksschulen bleiben im Besitz der ihnen als solchen zustehen—
den oder auf besondere Titel beruhenden Stiftungen, Fonds und Leistungen Dritter.
8. 21. Für jede Schule ist durch den Gemeinde- und Schul-Vorstand eine Matrikel,
welche den Umfang des Schulbezirks und auf Grund der vorhandenen Nachweise das Ver—
mögen und die Einkünfte der Schule, sowie besondere Gerechtsame und Verpflichtungen der
Betheiligten umfaßt, aufzunehmen und dem Landrath zur Bestätigung vorzulegen.
Spätere Veränderungen sind in der Matrikel nachzutragen.
8. 22. Sind Stiftungen und auf besondere Rechtstitel beruhende Leistungen zur Un—
terhaltung der Volksschule nicht vorhanden, oder reichen dieselben zur Unterhaltung derselben
nicht aus, so werden die zu letzterer erforderlichen Mittel bei den übrigen Gemeindebedürf—
nissen aufgebracht. Sind verschiedene Gemeinden oder Theile derselben zu Einem Schulbezirk
bdereinigt, so wird das Beitragsverhältniß derselben für die Schule nach Vernehmung der
Bemeinderäthe der Einzelnen Gemeinden und unter der im 8. 37 der Kreis-, Bezirks⸗ und
Provinzial-Ordnung vorgesehenen Mitwirkung des Bezirksraths von der Regierung festgesetzt.
S. 23. Die zur Errichtung und Unterhaltung der Volksschulen erforderlichen Kosten
sind auf den durch den Schul-Inspektor genehmigten, von dem Schulvorstand am 1. August
jedes Jahres dem Gemeinde-Vorstand einzureichenden Antrag in den Haushalts-Etat der
Gemeinde aufzunehmen. Dieser Antrag erfolgt in dem 8. 120 der Gemeinde-Ordnung vor—
gesehenen Falle nur alle 3 Jahre. Verweigert oder unterläßt der Gemeinde-Rath die Auf—
nahme dieser Kosten in den Haushalts-Etat, oder die Genehmigung der im 8. 121 der Ge—
meinde-Ordnung vorgesehenen außerordentlichen Ausgaben, so ist nach 8. 141 und 142 der
Gemeinde-Ordnung zu verfahren.
8. 24. Die der Schule als solcher zustehenden Einkünfte und Nutzungen werden unter
einem besonderen Titel ebenfalls in den Haushalts-Etat der Gemeinde aufgenommen und von
dem Gemeinde-Vorstand mitverwaltet. (8. 67.)