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Brundsätze für das Innere dieser Stufen, sowohl den Unterricht als die Disciplin,
worauf sich dann ausführlichere Instructionen gründen müssen, welche die oberste
Anterrichts-Behörde zu erlassen hätte.
Vertheilung der verschiedenen Stufen nach Localverhältnissen, dahin das wichtige
Tapitel von der nöthigen Anzahl jeder Art von Schulen, den Schulsocietäten, Dis—
membrationen derselben, Vereinigung von Schulen verschiedener Confessionen, u. dergl.
Schulpflichtigkeit, dahin die Mittel, den Schulbesuch des gemeinen Volks zu befördern.
Unterhalt der Schulen.
Districts- und Localaufsicht und Obsorge der Schulen.
Vorbereitung, Prüfung, Anstellung, Nachhülfe, Beförderung und Entlassung der Lehrer.
II. Privat-, Schul- und Erziehungswesen, so weit die Grenzen reichen, welche der Staat
seiner Einmischung in dasselbe rechtlich ziehen darf und politisch muß.
Ein solches Schulgesetz, wenn es auch nicht gleich das Vollendetste leistet, würde min—
destens die Grundlage bilden, wodurch zuerst übersichtlicher Zusammenhang und Ordnung in
das Ganze käme, das Bedürfniß der einzelnen Provinzen befriedigt, die Administration außer—
ordentlich abgekürzt und erleichtert werden, und worauf die Nachwelt fortbauen könnte.
Seine Entwerfung würde, da der Gegenstand in die Verwaltung mehrerer Ministerien
einschlägt, meines Erachtens am zweckmäßigsten durch eine Kommission der betreffenden
Ministerien zu bewirken sein. Die oberste Unterrichts-Behörde ist der Natur der Sache nach
der Mittelpunkt des Ganzen, und bei ihr sowohl auf den evangelischen als auch auf den
atholischen Religionstheil Rücksicht zu nehmen. Die erste Abtheilung im Ministerio des
Innern schließt sich an von Seiten der städtischen wie der ländlichen Kreis- und Kommunal—
Verfassungen, auf deren Organisation sich zum Theil die Einrichtung der Kreis- und Local—
Schulbehörden gründen muß. Das Ministerium der Finanzen ist des Oekonomischen wegen
darin verflochten. Dem Justiz-Ministerio gebührt wesentlicher Antheil, da nicht nur viele
einzelne Rechtsfragen dabei vorkommen, sondern auch die Arbeit mehrere nähere Bestimmungen
und Erklärungen des allgemeinen Landrechts mit sich führen wird. Mit dem Interesse des
Kriegs-Ministerii hängt das Schulwesen, der allgemeinen Verpflichtung zum Kriegsdienste
vegen, jetzt sehr genau zusammen. Aus Mitgliedern dieser Ministerien müßte daher die
Kommission bestehen.
Wäre die allgemeine Schulordnung entworfen, vorschriftsmäßig geprüft und vollzogen,
so würden die Konsistorien gemeinschaftlich mit den Regierungen Provinzial-Schulordnungen
mit Rücksicht auf die jetzt bestehenden zu entwerfen haben. Diese würden von der obersten
Unterrichts-Behörde geprüft und Seiner Majestät zur Bestätigung vorgelegt werden müssen.
Es würden eine für ganz Preußen, eine für Schlesien, eine für das Großherzogthum Posen,
eine für die Provinz Brandenburg, eine für Pommern, eine für die Provinz Sachsen, eine
für die Provinz Westphalen und eine für beide Rheinische Provinzen nöthig sein.
Solchergestalt gelangten wir zu einer vollständigen Schulgesetzgebung, die uns noch fehlt.
Gelänge das Werk, so zweifle ich nicht, daß es allen Bürgern des Staats höchst willkommen
sein und ihre innige Dankbarkeit ansprechen würde. Ja, das gesammte Deutschland würde
dem Preußischen Staate theilnehmenden Beifall nicht versagen. Er selbst aber würde großen
Gewinn davon ziehen. Denn nicht die todten Kräfte der Natur sind es, worauf er gegründet
ist, sondern die lebendigen, unendlicher Erhöhung und Entwickelung fähigen. Nur pflegen darf
er diese gerade in der Zeit, die für ihr Gedeihen oder Verkümmern die entscheidende ist, und
auch jene werden ohne großen Aufwand von äußeren Mitteln von selbst belebt, vermehrt, verstärkt
werden und sein inneres und äußeres Wachsthum an Werth, Würde und Kraft wird die unaus⸗
bleibliche Folge dieser richtigsten aller Speculationen sein, die, wenn auch nicht im Augenblick,
doch unfehlbar und desto reichlicher auch ihre baaren Zinsen trägt, welche aber allerdings
rzicht die ersten und höchsten sind, worauf die weisen Leiter des Staats rechnen.