Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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8. 102. Für Arme ist dieser Unterricht auch außerhalb des Wohnortes auf Kosten 
zunächst der Gemeinde und bei deren Unvermögen des Kreises, des Bezirks oder der Provinz 
im Wege der Armenpflege zu beschaffen. 
III. Gymnasien und Realschulen. 
8. 103. Die Gymnasien und Realschulen bereiten in weiterer Verfolgung der den 
Volksschulen gestellten Aufgabe durch Gewährung höherer allgemeiner Bildung zu wissen— 
schaftlichen Studien vor. 
8. 104. Jede dieser Anstalten umfaßt sechs Hauptklassen, drei Unter- und drei Oberklassen. 
8. 105. Die drei Unterklassen (VI. V. IV.) bereiten ihre Zöglinge für die Oberklassen 
des Gymnasiums und der Realschule vor. 
Die Unterrichtsgegenstände dieser Klassen sind: die Muttersprache, die lateinische und 
französische Sprache, Religion (nach der Konfession der Schüler), Geschichte, Geographie, Na— 
turgeschichte, praktisches Rechnen und Elementar-Mathematik, Schönschreiben, Zeichnen, Gesang 
und Turnen. 
Der Kursus jeder Klasse ist einjährig. 
8. 106. Die Oberklassen des Gymnasiums (III. II. J.) sind vorzugsweise für diejenigen 
Schüler bestimmt, welche auf der Grundlage der erworbenen Kenntniß des klassischen Alter⸗ 
thums wissenschaftlichen Studien auf Universitäten und höheren Fachschulen sich widmen wollen. 
Die Unterrichtsgegenstände dieser Klassen sind: die deutsche, lateinische, griechische, fran— 
zösische Sprache und Literatur, sowie für künftige Theologen und Lehrer auch die hebräische 
Sprache; ferner Religion (nach der Konfession der Schüler), Geschichte und Geographie, Ma⸗ 
thematik, Naturwissenschaften, Gesang und Turnen. 
Die Theilnahme an dem Unterricht in der hebräischen Sprache, im Zeichnen und in anderen, 
durch besondere Statuten einzelner Anstalten angeordneten Lehrgegenstaͤnden ist fakultativ. 
Der Kursus jeder Klasse ist zweijährig, insofern nicht befondere Leistungen einzelner 
Schüler eine Abkürzung desselben gestatten. 
8. 107. Die Oberklassen der Realschulen nehmen vorzugsweise diejenigen Schüler auf, 
welche sich hauptsächlich auf der Grundlage moderner Bildungselemente für die verschiedenen 
Richtungen des bürgerlichen Lebens eine allgemeine, wissenschaftliche Bildung erwerben wollen. 
Die Unterrichtsgegenstände dieser Klassen sind: Die Muttersprache, die französische und 
englische Sprache und Literatur, Religion (nach der Konfession der Schüler), Mathematik, 
Naturwissenschaften, Geschichte, Geographie, Zeichnen, Gesang und Turnen.“ 
Die lateinische Sprache kann nach Maßgabe der Verhältnisse für alle Schüler oder 
aur für diejenigen, welche sie fortzusetzen wünschen, in den Lehrplan aufgenommen werden. 
Der Kursus dauert in der III. ein, in der II. und J. je zwei Jahre, insofern nicht 
besondere Leistungen einzelner begabter und fleißiger Schüler eine Abkürzung desselben zu— 
lässig machen. 
8. 108. An denjenigen Gymnasien und Realschulen des Großherzogthums Posen, welche 
hauptsächlich von Schülern polnischer Nationalität besucht werden, ist in den drei unteren 
Klassen die polnische Sprache, in den drei oberen theils die deutsche, theils die polnische Un— 
terrichtssprache. 
Beide Sprachen sind jedoch in allen Klassen der Gymnasien und Realschulen des Groß— 
herzogthums Posen, sowie die polnische auch in denjenigen Anstalten Westpreußens und Schle⸗ 
siens, wo es die Verhältnisse nöthig machen, Unterrichtsgegenstand. 
8. 109. In denjenigen Städten, in welchen neben einem Gymnasium eine Realschule 
nicht besteht, und letztere als eine für sich bestehende Anstalt nicht gegründet werden kann, 
können neben den Oberklassen des Gymnasiums Realklassen eingerichtet werden. 
8. 110. Wo die Nothwendigkeit vollständiger Gymnasien und Realschulen nicht nach— 
zuweisen. wohl aber das Bedürfniß einer für die Oberklassen derselben vorbereitenden Anstalt 
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