Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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vorhanden ist, kann ein Progymnasium in einem nach den örtlichen Verhältnissen näher zu 
bestimmenden, mindestens die drei Unterklassen umfassenden Umfange errichtet werden. 
8S. 111. Mit den Gymnasien, Realschulen und Progymnasien können vorbereitende 
Elementarklassen verbunden werden, welche unter der Direktion der betreffenden Anstalten 
stehen und den Bestimmungen über die Leitung, Unterhaltung und Unentgeltlichkeit des Un— 
terrichts der öffentlichen Volksschulen nicht unterworfen sind. 
8. 112. Die den Lehrplan, die Lehrmethode und die Disziplin dieser Anstalten be— 
treffenden speziellen Bestimmungen bleiben den besonderen Verordnungen des Ministers des 
Unterrichts vorbehalten. 
8. 113. Die Zahl der öffentlichen Lehrstunden darf, mit Ausschluß des Turn-Unter— 
richts, 32, die Zahl der in einer Klasse zu unterrichtenden Schüler 50, für die Oberklassen 
40 nicht übersteigen. 
Die mehr als 50, bezüglich 40 Schüler zählenden Klassen sind in Parallel-Coetus 
zu theilen. 
8. 114. Die Gymnasien und Realschulen, welche in sechs getrennten Klassen 192 
Stunden wöchentlich zu ertheilen haben, erhalten einen Direktor, acht ordentliche und zwei 
bis drei technische Hülfslehrer. 
8. 115. Die Gymnasien, Realschulen und Progymnasien haben während des Jahres 
m Ganzen 9 Wochen Ferien, über deren Vertheilung, nach Maßgabe der in einzelnen Pro— 
binzen zu berücksichtigenden Verhältnisse, der Minister des Unterrichts zu bestimmen hat. 
8. 116. Für diejenigen Schüler, welche den ganzen Schulkursus vollendet haben und 
als Zöglinge des Gymnasiums ihre Reife für die Universität oder höheren Fachschulen, als 
Zöglinge der Realschulen ihre Reife für den Eintritt in höhere Fachschulen darthun wollen, 
inden besondere Entlassungs-Prüfungen nach einem von dem Minister des Unterrichts fest⸗ 
zustellenden Reglement statt. 
8. 117. In die GEymnasien, Realschulen und Progymnasien steht den Schülern jedes 
Blaubensbekenntnisses der Eintritt offen. Die Schüler können jedoch nur zur Theilnahme an 
dem Religionsunterricht ihrer Konfession angehalten werden. 
8. 118. Fließt die Unterhaltung dieser Anstalten ganz oder zum größten Theil aus 
Stiftungen oder aus besonderen, für immer bewilligten Fonds, so behalten sie in Betreff der 
Konfession ihren stiftunggsmäßigen oder den bei der Bewilligung der Dotation anerkannten 
Tharakter. 
8. 119. Wo die Minorität der Schüler eines Glaubensbekenntnisses die Zahl von 36 
zrreicht, muß für den Religionsunterricht derselben durch einen von der Anstalt zu besoldenden 
Religionslehrer dieser Konfession gesorgt werden. 
8. 120. Der Staat hat dahin zu wirken, daß das Bedürfniß allgemeiner wissenschaft— 
licher Bildung, wie sie durch die Gymnasien und Realschulen erzielt wird, überall in hin— 
reichendem Maße befriedigt werde. 
Insofern der Staat für diesen Zweck besondere Verpflichtungen bereits übernommen 
hat, verbleibt es bei denselben. 
Bei neuen Einrichtungen können Zuschüsse aus allgemeinen Staats-Fonds nur dann 
zewährt werden, wenn das Bedürfniß einer neuen oder die Erweiterung einer schon bestehen— 
den Schule anerkannt wird, bezüglich die Dotation durch Gemeinde- oder andere Fonds im 
Wesentlichen schon gesichert ist. 
8. 121. Die Unterhaltung der Gymnasien und Realschulen erfolgt: 
aus dem Schulgelde, welches bei denselben und ihren Vorbereitungsklassen unter Be⸗ 
rücksichtigung der Ortsverhältnisse und nach Anhörung der bei der Unterhaltung be— 
cheiligten Gemeinden und Korporationen von der Provinzial-Behörde festzustellen ist. 
Bei jeder dieser Anstalten ist jedoch eine angemessene Zahl von Freistellen für 
bedürftige und würdige Schüler festzusetzen. Ueber die Feststellung des Schulgeldes 
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