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richts die Mitglieder für jedes Jahr in der Art ernennt, daß womöglich ein Wechsel in der
Ernennung eintritt.
8. 134. Denjenigen Kandidaten, welche diese Prüfung nicht bestanden haben, kann nach
einem von der Prüfungs-Kommission zu bestimmenden Zeitraum die Wiederholung der Prü⸗
fung, jedoch nur einmal, gestattet werden.
8. 135. Die für „wissenschaftlich befähigt“ anerkannten Kandidaten haben ihre praktische
Tüchtigkeit in einem zweijährigen Kursus an denjenigen Gymnasien und Realschulen, welche
von der Staatsbehörde dazu bezeichnet werden, darzuthun.
Wenn die Dienstleistungen dieser Kandidaten den betreffenden Anstalten zur Durchfüh—
rung ihres Lektionsplanes erforderlich sind, so können denselben Unterstützungen gewährt werden,
insofern in den Fonds der Anstalten dazu die Mittel vorhanden sind.
8. 136. Das Zeugniß der Anstellungsfähigkeit wird unter Bezugnahme auf das Resultat
der wissenschaftlichen Prüfung von dem Direktor und den mit der Leitung der praktischen
Uebungen beauftragten Lehrern der Anstalt, in welcher der Kandidat praktisch vorbereitet
worden ist, und vor dem Kommissarius der beaufsichtigenden Behörde, nachdem derselbe sich
von den Leistungen des Kandidaten genaue Kenntniß verschafft hat, ausgestellt.
Diejenigen Kandidaten, welchen am Ende des zweijährigen praktischen Kursus das
Zeugniß der Anstellungsfähigkeit noch nicht ertheilt werden kann, scheiden aus dem Uebungs—
Kursus aus. Es ist denselben jedoch gestattet, nach Ablauf eines bei der Entlassung aus dem
Kursus zu bestimmenden Termins vor einer Kommission, welche die Provinzial-Behörde bei
einem Gymnasium oder einer Realschule anzuordnen hat, sich noch einmal durch Probe—
lektionen über ihre inzwischen auf anderm Wege gewonnene Tüchtigkeit auszuweisen. Wird
diese genügend befunden, so haben sie die Ertheilung der Anstellungsfähigkeit zu gewärtigen.
8. 137. Die Vereidigung der Kandidaten findet bei dem Eintritt in den praktischen
Kurfus statt. Die beiden Jahre des praktischen Kursus, so wie diejenige Zeit, während welcher
sie an einer öffentlichen Lehranstalt Beschäftigung erhalten, werden ihnen bei der Bestimmung
ihres Dienstalters angerechnet.
8. 138. Wenn bereits angestellte Lehrer sich um eine andere Lehrstelle bewerben, für
welche in ihrem Prüfungs-Zeugnisse die Befähigung noch nicht ausgesprochen ist, so haben
sie sich einer besonderen, Prüfung (pro loco) vor der wissenschaftlichen Prüfungs-Kommission
(8. 133) zu unterziehen.
8. 139. Wer zum Direktor eines Gymnasiums oder einer Realschule gewählt und
vorgeschlagen wird, hat sich einem colloquium prorectoratu vor der wissenschaftlichen Prüfungs—
Kommission zu unterwerfen.
8. 140. Die speciellen Bestimmungen über die Prüfungen und praktischen Kurse der
Kandidaten bleiben besonderen Reglements vorbehalten.
8. 141. Den Provinzial-Schul-Kollegien steht nach Maaßgabe der in diesem Gesetze
enthaltenen und auf den Grund derselben zu erlassenden Instruktionen zu:
. die Aufsicht über sämmtliche Gymnasien, Realschulen und Progymnasien der Provinz;
2. die Aufsicht über die an diesen Anstalten angestellten und beschäftigten Lehrer und
iber die praktischen Uebungen der Schulamts-Kandidaten;
ie Revision dieser Schulen, die Feststellung der Lektionspläne, die Leitung der Ent—
assungs-Prüfungen;
die Bestimmung der Lehr- und Unterrichtsbücher, mit Ausnahme der Lehrbücher für
den Religionsunterricht, welche von den kirchlichen Behörden, denen auch die Fest⸗
tellung des Lektionsplanes für diesen Unterrichtsgegenstand, unter Berücksichtigung
des Zweckes der Anstalt, zusteht, bestimmt werden;
die Verwaltung, bezüglich die Beaufsichtigung der Verwaltung der äußeren Angelegen—
heiten, dieser Anstalten;
die durch 8. 149 ihnen zugewiesene Aufsicht über die betreffenden Privat-Unterrichts—
and Erziehungs-Anstalten der Provinz.
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