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8. 166. Für jede Universität ist ein akademischer Gottesdienst einzurichten und ein
Universitätsprediger anzustellen. Auf Universitäten, wo zwei theologische Fakultäten sind,
vird für jede der beiden christlichen Konfessionen ein besonderer akademischer Gottesdienst
eingerichtet und ein Universitätsprediger angestellt.
8. 167. Die Universitäten stehen unter der oberen Aufsicht und Leitung des Ministers
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dient und die Verwaltung des Vermögens sowie des gesammten Kassen- und Rechnungswesens
der Universität wahrnimmt. Disciplinarbefugnisse stehen dem Kurator nicht zu.
8. 168. Für jede Universität ist mit Rücksicht auf ihre örtliche Lage und ihre eigen—
thümlichen Verhältnisse ein Verwaltungs-Etat aufzustellen, welcher von dem Kurator entworfen
und dem Senat vor der Einreichung an den Minister des Unterrichts zur Kenntnißnahme
und Aeußerung mitgetheilt wird. Auch ist in geeigneter Weise mittelst des Kurators Vorsorge
zu treffen, daß der Senat, beziehungsweise die Fakultäten sich von den finanziellen Verhält—
aissen und der Vermögens-Verwaltung der Universität die erforderliche Einsicht verschaffen
können.
8. 169. Die Fakultäten haben die der Universität gestellte doppelte Aufgabe (8. 153),
gemeinschaftlich und jede zu ihrem Theile durch die von ihnen zu veranstaltenden Vorlesungen
und freien Uebungen zu lösen.
8. 170. Die Rechte und Verpflichtungen jeder Fakultät als Behörde betrachtet, betreffen
i. die Aufsicht über die Lehrvorträge auf ihrem Gebiete und die Sorge für die Voll—
tändigkeit derselben;
die Sorge, für die in ihr Gebiet gehörigen Institute, Sammlungen und wissenschaft—
lichen Hülfsmittel;
die Aufsicht über die bei ihr inscribirten Studirenden (8. 226) in wissenschaftlicher
und sittlicher Hinsicht und die Verleihung der ihr zustehenden Benefizien und Pramien;
4. die Ertheilung der akademischen Würden; und
5. die Befugniß, Gutachten und Responsa auszustellen.
8. 171. Jede Fakultät ist, so weit nicht durch specielle Bestimmungen der Universitäts—
und Fakultäts-Statuten eine Ausnahme bedingt ist, in ihrer Wirksamkeit selbständig und
unabhängig vom Senat und General-Concil.
8. 172. Die Einkünfte der Fakultäten und ihrer Dekane bestehen, außer dem Ertrage
von ihrem etwaigen eigenthümlichen Vermögen, in den statutenmäßigen Gebühren für die
ichnen obliegenden amtlichen Akte.
8. 173. Die Geschäfte jeder Fakultät leitet ihr Dekan; er wird jedesmal auf ein Jahr
von sämmtlichen der engeren Fakultät (8. 157) angehörigen Professoren durch absolute Stim—
menmehrheit aus der Zahl der ordentlichen habilitirten Professoren gewählt.
8. 174. Die zum Lehrkreise einer jeden Fakultät gehörigen Haupt- und Nebenfächer,
so wie die für dieselben erforderlichen ordentlichen und außerordentlichen Professoren sind in
dem Fakultäts-Statut festzusetzen. Für die Hauptfächer findet, so weit der Zweck der Uni—
oersität es nöthig macht, eine doppelte Vertretung durch Ordinarien oder Extraordinarien statt.
8. 175. Das Recht, bei einer Fakultät Vorlesungen zu halten, haben die bei ihr an—
gestellten ordentlichen und außerordentlichen Professoren, die ordentlichen Mitglieder der Akademie
der Wissenschaften in Berlin (8. 19 der Statuten der Akademie) und die bei einer Fakultät
habilitirten Privatdocenten. Die auswärtigen, d. h. die außerhalb Berlin wohnenden Mitglieder
der Akademie der Wissenschaften (8. 24 und 25 der Statuten der Akademie) haben dies
Recht nur, wenn sie Preußische Unterthanen sind.
8. 176. Jede Fakultät hat ihrer Verpflichtung gemäß (8. 170 Nr. 1) für die Voll—
tändigkeit des Unterrichtes in ihrem Gebiete insoweit zu sorgen, daß jeder, der drei,
beziehungsweise vier auf einander folgende Jahre den Studien auf der Universität obliegt,
Gelegenheit haben muß, über alle Hauptdisciplinen derselben Vorlesungen zu hören. Hierbei
dürfen außerdem Vorlefungen der ordentlichen und außerordentlichen Professoren auch die der
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