Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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8. 166. Für jede Universität ist ein akademischer Gottesdienst einzurichten und ein 
Universitätsprediger anzustellen. Auf Universitäten, wo zwei theologische Fakultäten sind, 
vird für jede der beiden christlichen Konfessionen ein besonderer akademischer Gottesdienst 
eingerichtet und ein Universitätsprediger angestellt. 
8. 167. Die Universitäten stehen unter der oberen Aufsicht und Leitung des Ministers 
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dient und die Verwaltung des Vermögens sowie des gesammten Kassen- und Rechnungswesens 
der Universität wahrnimmt. Disciplinarbefugnisse stehen dem Kurator nicht zu. 
8. 168. Für jede Universität ist mit Rücksicht auf ihre örtliche Lage und ihre eigen— 
thümlichen Verhältnisse ein Verwaltungs-Etat aufzustellen, welcher von dem Kurator entworfen 
und dem Senat vor der Einreichung an den Minister des Unterrichts zur Kenntnißnahme 
und Aeußerung mitgetheilt wird. Auch ist in geeigneter Weise mittelst des Kurators Vorsorge 
zu treffen, daß der Senat, beziehungsweise die Fakultäten sich von den finanziellen Verhält— 
aissen und der Vermögens-Verwaltung der Universität die erforderliche Einsicht verschaffen 
können. 
8. 169. Die Fakultäten haben die der Universität gestellte doppelte Aufgabe (8. 153), 
gemeinschaftlich und jede zu ihrem Theile durch die von ihnen zu veranstaltenden Vorlesungen 
und freien Uebungen zu lösen. 
8. 170. Die Rechte und Verpflichtungen jeder Fakultät als Behörde betrachtet, betreffen 
i. die Aufsicht über die Lehrvorträge auf ihrem Gebiete und die Sorge für die Voll— 
tändigkeit derselben; 
die Sorge, für die in ihr Gebiet gehörigen Institute, Sammlungen und wissenschaft— 
lichen Hülfsmittel; 
die Aufsicht über die bei ihr inscribirten Studirenden (8. 226) in wissenschaftlicher 
und sittlicher Hinsicht und die Verleihung der ihr zustehenden Benefizien und Pramien; 
4. die Ertheilung der akademischen Würden; und 
5. die Befugniß, Gutachten und Responsa auszustellen. 
8. 171. Jede Fakultät ist, so weit nicht durch specielle Bestimmungen der Universitäts— 
und Fakultäts-Statuten eine Ausnahme bedingt ist, in ihrer Wirksamkeit selbständig und 
unabhängig vom Senat und General-Concil. 
8. 172. Die Einkünfte der Fakultäten und ihrer Dekane bestehen, außer dem Ertrage 
von ihrem etwaigen eigenthümlichen Vermögen, in den statutenmäßigen Gebühren für die 
ichnen obliegenden amtlichen Akte. 
8. 173. Die Geschäfte jeder Fakultät leitet ihr Dekan; er wird jedesmal auf ein Jahr 
von sämmtlichen der engeren Fakultät (8. 157) angehörigen Professoren durch absolute Stim— 
menmehrheit aus der Zahl der ordentlichen habilitirten Professoren gewählt. 
8. 174. Die zum Lehrkreise einer jeden Fakultät gehörigen Haupt- und Nebenfächer, 
so wie die für dieselben erforderlichen ordentlichen und außerordentlichen Professoren sind in 
dem Fakultäts-Statut festzusetzen. Für die Hauptfächer findet, so weit der Zweck der Uni— 
oersität es nöthig macht, eine doppelte Vertretung durch Ordinarien oder Extraordinarien statt. 
8. 175. Das Recht, bei einer Fakultät Vorlesungen zu halten, haben die bei ihr an— 
gestellten ordentlichen und außerordentlichen Professoren, die ordentlichen Mitglieder der Akademie 
der Wissenschaften in Berlin (8. 19 der Statuten der Akademie) und die bei einer Fakultät 
habilitirten Privatdocenten. Die auswärtigen, d. h. die außerhalb Berlin wohnenden Mitglieder 
der Akademie der Wissenschaften (8. 24 und 25 der Statuten der Akademie) haben dies 
Recht nur, wenn sie Preußische Unterthanen sind. 
8. 176. Jede Fakultät hat ihrer Verpflichtung gemäß (8. 170 Nr. 1) für die Voll— 
tändigkeit des Unterrichtes in ihrem Gebiete insoweit zu sorgen, daß jeder, der drei, 
beziehungsweise vier auf einander folgende Jahre den Studien auf der Universität obliegt, 
Gelegenheit haben muß, über alle Hauptdisciplinen derselben Vorlesungen zu hören. Hierbei 
dürfen außerdem Vorlefungen der ordentlichen und außerordentlichen Professoren auch die der 
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