Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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Mitglieder der Akademie der Wissenschaften, nicht aber die der Privatdocenten in Anschlag 
gebracht werden. Um dieser Obliegenheit genügen zu können, ist jede Fakultät ebenso berechtigt 
As verpflichtet, dem Minister des Unterrichts, wenn sie sich für zu schwach besetzt hält, 
Vorstellungen zu machen und auf Vermehrung ihrer Lehrkräfte anzutragen. 
8. 177. Ein jeder zu der Fakultät gehörige Professor ist berechtigt über alle in das 
Gebiet derselben einschlagenden Fächer Vorlesungen zu halten. Zu Vorlesungen, die in das 
Gebiet einer anderen Fakultät gehören, muß er die Einwilligung dieser nachsuchen, wobei ihm 
jedoch im Verweigerungsfall der Rekurs an den Minister des Unterrichts unbenommen bleibt. 
8. 178. Auf den Universitäten, wo eine evangelische und eine katholische Fakultät der 
Theologie besteht, haben beide theologische Fakultäten gleiche Rechte und gleichen Rang und 
wechseln daher in allen Verhältnissen, wo es auf den Vortritt ankommt, Jahr um Jahr mit 
einander. Jederzeit muß in der juristischen Fakultät dieser Universitäten das Lehrfach des 
Kirchen-Rechts von einem evangelischen und einem katholischen Professor vertreten und in 
der philosophischen Fakultät derselben für das Fach der eigentlichen Philosophie ein ordentlicher 
Professor von katholischer und evangelischer Konfession angestellt sein. 
8. 179. Die evangelisch- und die katholisch-theologischen Fakultäten haben außer der 
Beziehung, in welcher sie als wissenschaftliche Korporationen (8. 183 und 156) zur Univer— 
sität stehen, auch noch, insofern ihnen die Bildung der evangelischen und katholischen Pfarr—⸗ 
Beistlichkeit anvertraut ist, ein besonderes Verhältniß zur evangelischen und katholischen Kirche. 
Aus diesem Verhältnisse ergeben sich folgende Bestimmungen: 
1. In den evangelisch- und katholisch-theologischen Fakultäten darf nur derjenige als 
Professor angestellt und als Privatdocent zugelassen werden, welcher von den betreffen— 
hen kirchlichen Behörden die zur Ausübung des theologischen Lehramtes erforderliche 
ẽrmächtigung erhalten hat. 
gei Erledigung einer Professur der Theologie bezeichnet der Minister des Unterrichts 
inter Beifuͤgung und Berücksichtigung der von den betreffenden theologischen Fakultäten 
emachten Vorschläge den betheiligten kirchlichen Behörden den Theologen, welchen er 
ücksichtlich seiner allgemeinen und besonderen wissenschaftlichen Befähigung zu der 
rledigten Stelle für den Geeignetsten erachtet. Stimmen die kirchlichen Behörden auch 
zon ihrem Standpunkte für den Bezeichneten und ertheilen sie ihm die zur Ausübung 
des theologischen Lehr-Amtes erforderliche Ermächtigung, so erfolgt seine Anstellung 
ind Erneunung von Seiten der Staats-Regierung. Im entgegengesetzten Falle 
eranlaßt der Minister des Unterrichts unter Berücksichtigung der Bemerkungen der 
irchlichen Behörden die betheiligte Fakultät zu anderweitigen Vorschlägen. 
Heabsichtigen die kirchlichen Behoͤrden einem Professor oder Privatdocenten die kirchliche 
ẽrmächtigung zur Ausübung des theologischen Lehramtes wieder zu entziehen, so 
etzen sie von einer solchen Maaßregel und deren Gründen den Minister des Unter— 
ichts rechtzeitig in Kenntniß, welcher seiner Seits die Fortsetzung der Vorlesungen 
ines solchen Docenten untersagt und nach Befinden der Umstände die Entlassung 
esselben aus seinem Amte mit oder ohne Ruhegehalt im vorschriftsmäßigen Wege 
eranlaßt oder ihm einen anderen Wirkungskreis, falls er zu einem solchen für ge— 
iignet erachtet wird, außerhalb des theologischen Lehramtes eröffnet. 
Die evangelisch- und die katholisch-theologischen Fakultäten stehen unter der Aufsicht 
der betheiligten kirchlichen Behörden, und diese haben das Recht die Wirksamkeit der— 
selben, so oft es ihnen nöthig erscheint, zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, 
und die halbjährlichen, ihnen von den Fakultäten mittelst des Universitäts-Kurators 
vorzulegenden Lektionenverzeichnisse zu prüfen. 
Das den kirchlichen Behörden zustehende Recht der Aufsicht über die einzelnen Mitglieder 
der theologischen Fakultäten in ihrer Eigenschaft als evangelische oder katholische Geistliche 
wvird durch die amtliche Stellung derselben als Universitäts-Professoren oder Privatdocenten 
nicht geändert.
	        
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