Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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8. 202. Für die Promotion in allen Fakultäten der Preußischen Universitäten gelten 
folgende Bestimmungen. 
1 Wer sich zur Promotion bei einer Fakultät meldet, muß wenigstens drei, beziehungs— 
weise vier Jahre bei der Kandidatur um die medicinische Doktorwürde, und zwar, 
wenn er ein Inlaͤnder ist, drei beziehungsweise vier Jahre nach Erlangung des von 
der Prüfungskommission eines inländischen Gymnasiums ausgestellten Zeugnisses der 
Reife studirt haben. 
Vor der Zulassung zu der eigentlichen Promotionsprüfung haben sich die Fakultäten 
durch Einforderung einer Abhandlung über ein von ihnen gestelltes oder genehmigtes 
Thema oder in anderer geeigneter Weise über die Fähigkeiten der Kandidaten vorläufig 
u informiren. 
Die Promotionsprüfung ist von der gesammten Fakultät öffentlich und, soweit es sich 
nit den Prüfungsgegenständen verträgt, in lateinischer Sprache mit Strenge (examen 
igorosum) zu vollziehen. 
Nach der bestandenen Prüfung folgt in allen Fällen die öffentliche Disputation über 
ine lateinisch abgefaßte, von der Fakultät genehmigte, und dem Druck übergebene 
Dissertation und über die derselben angehängten Thesen; bei der Disputation und 
»ei dem an dieselbe sich anschließenden Promotionsakte ist nur die Anwendung der 
ateinischen Sprache zulaͤssig. 
Die Promotionsgebühren sind zu gleichem Betrage für alle Fakultäten festzusetzen und 
den Statuten gemäß zu entrichten. 
8. 203. Die Promotion, durch welche der Doktorgrad an Abwesende (promotio in 
absentia) blos auf Grnnd einer eingesandten Abhandlung gegen Erlegung der Gebühren 
ertheilt wird, darf nicht-weiter stattfinden. 
8. 204. Die Promotion durch bloße Uebersendung des Diploms als eine freiwillige 
Anerkennung ausgezeichneter Verdienste (promotio honoris causa) wird von der Einstimmig-— 
keit der Fakultätsmitglieder abhängig gemacht. Wird eine solche Promotion wegen großer 
außerhalb der Wissenschaft erworbener Verdienste beschlossen, so ist die Genehmigung des 
Ministers des Unterrichts erforderlich. 
8. 205. Die Verwaltungsbeamten der Universität sind: der Syndikus, der Inspector 
der Freitische, der Rendant, der Kontrolleur, der Quästor, der Registrator, der Kanzellist, 
der Kastellan, der Pedell, der Thorhüter, der Karzeraufseher. Nach Umständen können einzelne 
dieser Stellen mit einander vereinigt werden. 
8. 206. Die nicht fixirten Emolumente der verschiedenen Verwaltungsbeamten werden 
durch die Statuten und Reglements der einzelnen Universitäten bestimmt. 
8. 207. Zu der Stelle des Syndikus, dessen Ernennung durch den König erfolgt, hat 
der Senat dem Minister des Unterrichts Vorschlag zu machen; alle übrigen Verwaltungsbeamte 
wählt und ernennt der Senat unter Genehmigung des Ministers des Unterrichts. 
8. 208. Die Disciplinar-Aufsicht über die im 8. 205 erwähnten Beamten, mit Aus— 
nahme des Syndikus, wird von dem Rektor und Senat ausgeübt, welchem in dieser Bezie— 
hung die den Provinzial-Behörden und deren Vorstehern durch die Verordnung vom 11. Juli 
1849 beigelegten Befugnisse gebühren. 
8. 209. Der Senat ist zugleich die entscheidende Disciplinar-Behörde erster Instanz 
in den Disciplinar-Untersuchungen gegen die unteren Beamten der Universität bis zum 
Kastellan aufwärts und mit Einschluß desselben. Dem Rektor gebühren in solchen Fällen die 
Befugnisse des Vorstehers einer Provinzial-Behörde. 
8. 210. Jede Universität muß außer den bei den verschiedenen Fakultäten bestehenden 
Semingrien und klinischen Anstalten, mit den zum Unterricht nöthigen und zur Fortentwicke— 
lung der Wissenschaft unentbehrlichen Instituten, Sammlungen und Hülfsmitteln ausgerüstet sein. 
8. 211. Die Direktoren und Assistenten der Institute und Sammlungen werden und 
zwar die ersteren vorzugsweise aus der Zahl der ordentlichen, die letzteren aus der Zahl der
	        
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