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zußerordentlichen Professoren und der Privatdocenten von den betreffenden Fakultäten in
Gemeinschaft mit dem Senat dem Minister des Unterrichts in Vorschlag gebracht. Die
Direktoren werden vom Könige, die Assistenten vom Minister des Unterrichts ernannt.
8. 212. Die Fakultäten empfangen am Schlusse des Jahres über die ihnen angehörigen
Institute und Sammlungen ausführlichen Bericht von den Direktoren und haben das Recht,
men Vorschläge zu machen und höheren Orts in Gemeinschaft mit dem Senat Anträge zu
tellen.
8. 213. Die Sorge für die zweckmäßige Einrichtung, Benutzung und Vervollkommnung
der auf die Naturwissenschaften bezüglichen Institute und Sammlungen liegt der philosophischen
und der medicinischen Fakultät ob; desfallsige Vorschläge und Anträge gehen von beiden
Fakultäten gemeinschaftlich aus.
g. 214. Die Bibliothek, als allgemeines Universitäts-Institut, steht unter der Aufsicht
des Senats, unter der Einwirkung der einzelnen Fakultäten aber nur insofern, als die ordent—
lichen und die außerordentlichen Professoren und die Privatdocenten sämmtlicher Fakultäten
»erechtigt sind, halbjährlich mit Rücksicht auf die Vertheilung der etatsmäßigen Fonds für
die einzelnen Fächer der Bibliothek dem Vorsteher desselben Listen der Bücher anzugeben,
deren Anschaffung von ihnen zunächst für besonders nöthig erachtet wird.
8g. 215. Die Vorlesungen werden unter der Autorität der Universität gehalten und im
Lektionen-Verzeichnisse so wie auch am schwarzen Brette angekündigt. Nur über solche Vor⸗
esungen werden den Studirenden von Fakultätswegen Zeugnisse ertheilt. J
8. 216. Die Vorlesungen sind entweder öffentliche, welche unentgeltlich gehalten werden,
»der private, für welche ein Honorar zu entrichten ist, oder privatissima, welche ein Lehrer,
außer den öffentlichen und privaten, einer geschlossenen Zahl von Zuhörern hält.
8. 217. Die Bestimmung des Honorars für die Vorlesungen bleibt dem Ermessen des
dehrers überlassen.
g. 218. Jede für die Dauer eines halbjährlichen Kursus angekündigte Vorlesung ist
innerhalb derselben zu vollenden und darf nicht in den folgenden Kursus hinüber gezogen
verden.
8. 219. Der Sommer-Kursus beginnt, wenn Ostern in den Monat Mäͤrz fällt, am
aüchsten Montage nach dem Sonntage Misericordias Domini, oder, wenn Ostern in den
Monat April fällt, am nächsten Montage nach dem Sonntage Quasimodogeniti. Der Winter⸗
Zursus füngt an im Herbste am 14. Oktober und schließt mit dem Sonnabend vor dem
Sonntage Palmarum, beziehungsweise Judica.
8. 220. Sämmtliche binnen eines halbjährlichen Kursus von den Universitätslehrern
zu haltenden Vorlesungen werden mit Beifügung der Stunden in dem halbjährlich auszu—
zebenden und der vorherigen Prüfung und Genehmigung des Ministers des Unterrichts
unterliegenden Lektionen-Verzeichnisse angekündigt und demnächst noch vor dem Anfange des
Zursus am schwarzen Brette von jedem Lehrer besonders bekannt gemacht. J
8. 221. Saͤmmtliche Lehrer sind verpflichtet, jede von ihnen auf solche Weise angekün⸗
digte öffentliche und Privat-Vorlesung, so bald sich zu derselben eine Anzahl von wenigstens
drei Zuhörern meldet, zu halten und pünktlich mit dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkte an⸗
zufangen und zu schließen.
8. 222. Die Aufnahme der Studirenden bei der Universität geschieht durch das Ein⸗
schreiben in die Matrikel; die Studirenden erlangen durch die Immatrikulation, welche der
Rektor unter Mitwirkung des Syndikus vollzieht, das akademische Bürgerrecht.
8F. 223. Wer auf der Universität immatrikulirt werden will, um sich der Theologie, der
Jurisprudenz und den Staatswissenschaften, der Medicin und Chirurgie, der Philologie oder
inem sonstigen die Universitätsbildung gesetzlich erfordernden Berufe zu widmen, muß, wenn
ein Inländer ist, mit dem vorschriftsmäßigen von der Prüfungs-Kommission eines inlän⸗
dischen Gymnasiums ausgestellten Zeugnisse der Reife versehen sein und nachweisen, daß ihm
hon feinem Vater oder Vormunde die Erlaubniß zum Studiren auf der betreffenden Univer—
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