Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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zußerordentlichen Professoren und der Privatdocenten von den betreffenden Fakultäten in 
Gemeinschaft mit dem Senat dem Minister des Unterrichts in Vorschlag gebracht. Die 
Direktoren werden vom Könige, die Assistenten vom Minister des Unterrichts ernannt. 
8. 212. Die Fakultäten empfangen am Schlusse des Jahres über die ihnen angehörigen 
Institute und Sammlungen ausführlichen Bericht von den Direktoren und haben das Recht, 
men Vorschläge zu machen und höheren Orts in Gemeinschaft mit dem Senat Anträge zu 
tellen. 
8. 213. Die Sorge für die zweckmäßige Einrichtung, Benutzung und Vervollkommnung 
der auf die Naturwissenschaften bezüglichen Institute und Sammlungen liegt der philosophischen 
und der medicinischen Fakultät ob; desfallsige Vorschläge und Anträge gehen von beiden 
Fakultäten gemeinschaftlich aus. 
g. 214. Die Bibliothek, als allgemeines Universitäts-Institut, steht unter der Aufsicht 
des Senats, unter der Einwirkung der einzelnen Fakultäten aber nur insofern, als die ordent— 
lichen und die außerordentlichen Professoren und die Privatdocenten sämmtlicher Fakultäten 
»erechtigt sind, halbjährlich mit Rücksicht auf die Vertheilung der etatsmäßigen Fonds für 
die einzelnen Fächer der Bibliothek dem Vorsteher desselben Listen der Bücher anzugeben, 
deren Anschaffung von ihnen zunächst für besonders nöthig erachtet wird. 
8g. 215. Die Vorlesungen werden unter der Autorität der Universität gehalten und im 
Lektionen-Verzeichnisse so wie auch am schwarzen Brette angekündigt. Nur über solche Vor⸗ 
esungen werden den Studirenden von Fakultätswegen Zeugnisse ertheilt. J 
8. 216. Die Vorlesungen sind entweder öffentliche, welche unentgeltlich gehalten werden, 
»der private, für welche ein Honorar zu entrichten ist, oder privatissima, welche ein Lehrer, 
außer den öffentlichen und privaten, einer geschlossenen Zahl von Zuhörern hält. 
8. 217. Die Bestimmung des Honorars für die Vorlesungen bleibt dem Ermessen des 
dehrers überlassen. 
g. 218. Jede für die Dauer eines halbjährlichen Kursus angekündigte Vorlesung ist 
innerhalb derselben zu vollenden und darf nicht in den folgenden Kursus hinüber gezogen 
verden. 
8. 219. Der Sommer-Kursus beginnt, wenn Ostern in den Monat Mäͤrz fällt, am 
aüchsten Montage nach dem Sonntage Misericordias Domini, oder, wenn Ostern in den 
Monat April fällt, am nächsten Montage nach dem Sonntage Quasimodogeniti. Der Winter⸗ 
Zursus füngt an im Herbste am 14. Oktober und schließt mit dem Sonnabend vor dem 
Sonntage Palmarum, beziehungsweise Judica. 
8. 220. Sämmtliche binnen eines halbjährlichen Kursus von den Universitätslehrern 
zu haltenden Vorlesungen werden mit Beifügung der Stunden in dem halbjährlich auszu— 
zebenden und der vorherigen Prüfung und Genehmigung des Ministers des Unterrichts 
unterliegenden Lektionen-Verzeichnisse angekündigt und demnächst noch vor dem Anfange des 
Zursus am schwarzen Brette von jedem Lehrer besonders bekannt gemacht. J 
8. 221. Saͤmmtliche Lehrer sind verpflichtet, jede von ihnen auf solche Weise angekün⸗ 
digte öffentliche und Privat-Vorlesung, so bald sich zu derselben eine Anzahl von wenigstens 
drei Zuhörern meldet, zu halten und pünktlich mit dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkte an⸗ 
zufangen und zu schließen. 
8. 222. Die Aufnahme der Studirenden bei der Universität geschieht durch das Ein⸗ 
schreiben in die Matrikel; die Studirenden erlangen durch die Immatrikulation, welche der 
Rektor unter Mitwirkung des Syndikus vollzieht, das akademische Bürgerrecht. 
8F. 223. Wer auf der Universität immatrikulirt werden will, um sich der Theologie, der 
Jurisprudenz und den Staatswissenschaften, der Medicin und Chirurgie, der Philologie oder 
inem sonstigen die Universitätsbildung gesetzlich erfordernden Berufe zu widmen, muß, wenn 
ein Inländer ist, mit dem vorschriftsmäßigen von der Prüfungs-Kommission eines inlän⸗ 
dischen Gymnasiums ausgestellten Zeugnisse der Reife versehen sein und nachweisen, daß ihm 
hon feinem Vater oder Vormunde die Erlaubniß zum Studiren auf der betreffenden Univer— 
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