Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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sität ertheilt worden. Bei Ausländern ist Behufs ihrer Immatrikulation die Beibringung des 
Zeugnisses der Reife zu den Universitätsstudien nicht erforderlich; sie müssen sich aber durch 
Zeugnisse aus der Heimath oder vom letzten Aufenthaltsort über ihre Perfon und den Grad 
shrer geistigen Bildung (8. 229) ausweisen. 
8. 224. Wer von einer anderen Universität kommt, hat bei seiner Anmeldnung zur 
Immatrikulation das Abgangs-Zeugniß von der zuletzt besuchten Universität vorzulegen. 
8. 225. Inländer, welche sich nicht für den höheren Staats- oder Kirchendienst bestim— 
men (8. 223) und ohne das Zeugniß der Reife die Universität beziehen wollen, müssen sich 
Behufs ihrer Immatrikulation über ihre Person, ihr Alter und zwar über ihr vollendetes 
echszehntes Lebensjahr, über ihren letzten Aufenthaltsort, ihre sittliche Fihrung und über die 
Erlaubniß der Eltern oder Vormünder zum Studiren auf der betreffenden Universität durch 
Zeugnisse ausweisen. 
8. 226. Nach der Immatrikulation muß ein jeder innerhalb acht Tagen sich von dem 
Dekan der Fakultät, zu welcher er gehören will, in die Liste derselben (Album) eintragen 
lassen. Er erhält bei der Inscription als wohlgemeinten Rath, nicht als zwingende oder 
beschränkende Vorschrift eine gedruckte Anleitung über Gang, Umfang und Methode der ihm 
obliegenden Studien. 
8. 227. Die Gebühren für die Immatrikulation und Inscription sind den Statuten 
gemäß zu entrichten. 
8. 228. Schlechthin ausgeschlossen von der Immatrikulation sind 
1. alle Staatsdiener; 
2. die Zöglinge einer anderen Bildungs-Anstalt; und 
3. alle Personen, welche ein Gewerbe treiben. 
Wollen solche der Immatrikulation nicht fähige Personen Vorlesungen bei der Univer—⸗ 
sität hören, so haben sie sich vorher der Zustimmung der betheiligten akademischen Lehrer und 
auf deren Grund der Erlaubniß des Rektors zu versichern. 
8. 229. Gänzlich ausgeschlossen vom Hören der Vorlesungen sind 
l. die Gymnasiasten und Schüler und alle, welche nicht den Grad geistiger und sittlicher 
Bildung haben, den der Besuch der Universität voraussetzt; 
alle der Immatrikulation fähigen Inländer und Ausländer, welche in dem Alter vom 
bollendeten sechszehnten bis zum vollendeten dreißigsten Lebensjahre stehen und sich 
aicht haben immatrikuliren lassen; 
die von der Universität Exmatrikulirten; und 
die von einer anderen Universität im Wege des Disciplinar-Verfahrens Entfernten, 
so — sie nicht in vorschriftsmäßigem Wege wieder zur Immatrikulation zugelassen 
werden. 
8. 230. Zur Belebung des Wetteifers unter den Studirenden werden jährlich von den 
einzelnen Fakultäten Preisfragen gestellt. Die Aufgaben wie die Preis-Ertheilungen erfolgen 
nach den statutenmäßigen Bestimmungen. 
8. 231. Die akademische Gerichtsbarkeit wird durch ein besonderes Gesetz geregelt. 
8. 232. Für die Hinterbliebenen der Lehrer und Beamten der Universitäten wird, wie 
bisher, durch Erhaltung der bei den einzelnen Universitäten bestehenden Wittwen- und Waisen⸗ 
Versorgungs-Anstalten gesorgt. 
8. 233. Die mit den verschiedenen Seminarien zur Beihülfe und Ermunterung ihrer 
fleißfigen Mitglieder verbundenen Prämien und Stipendien werden nach den in den Reglements 
dieser Institute darüber enthaltenen Festsetzungen verliehen. 
8. 234. Die für unbemittelte und durch Talent, Fleiß und Sittlichkeit zu guten 
Erwartungen berechtigende Studirenden aus dem Einkommen der Universitäten und besonderen 
landesherrlichen Stiftungen oder aus allgemeinen Staatsmitteln bestimmten Freitische und 
Benefizien, worin sie immer bestehen mögen, so wie auch die durch Privat- und Familien— 
Stiftungen zu ähnlichen Zwecken gegründeten Stipendien sind, so weit nicht stiftungsmäßig
	        
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