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ein Anderes verfügt ist, nur an solche inländische Studirende zu verleihen, welche das vor—
schriftsmäßige Zeugniß der Reife (8. 223) zu den Universitätsstudien besitzen.
8. 235. Vorstehende Bestimmungen finden auf die theologische und philosophische Aka—
demie in Münster und auf das Lyceum Hosianum in Braunsberg insoweit Anwendung, als
es die aus der Aufgabe dieser Anstalten und den ihnen verliehenen Rechten hervorgehenden
besonderen Verhältnisse gestatten.
Das Nähere wird in den Statuten dieser Anstalten festgesetzt.
VI. Uebergangs⸗- und Ausführungs-Bestimmungen.
8. 236. Hinsichtlich des Schulunterrichtes der Kinder von Militairpersonen behält es
bet den Bestimmungen der Militair-Kirchenordnung vom 12. Februar 1832 und der Garnison⸗
Schulinstruktion vom 27. September 1834, sowie hinsichtlich der Bestrafung der Schulver—
säumnisse der Soldatenkinder bei der Bestimmung des Kriegsministers vom 26. Dezember
1832 bis auf Weiteres sein Bewenden.
8. 237. Wo wegen noch nicht zu beseitigender äußerer Hindernisse eine vollständige
Volksschule, zu welcher mindestens 40 Kinder gehören müssen, nicht errichtet oder von der
betreffenden Gemeinde nicht unterhalten werden kann, hat die Regierung für die möglichste
Befriedigung des vorhandenen Unterrichtsbedürfnisses einstweilen besondere Anordnungen zu
treffen.
8. 238. Auf das nunmehr zu fixirende Lehrergehalt wird der volle Betrag des seither
bezogenen Schulgeldes bis zur Zahl von 100 Schülern übernommen.
Bei stattfindender Trennung der Schule (8. 18.) hat der bei der alten Schule ver—
bleibende Lehrer nur auf soviel Ersatz für das wegfallende Schulgeld Anspruch, als dasselbe
für die seinem Unterricht verbleibenden Kinder betragen würde.
In beiden Fällen werden vocationsmäßige Ansprüche auf Gewährung des Schulgeldes
von einer bestimmten Schülerzahl vorbehalten.
8. 239. Für die bereits jetzt definitiv angestellten Lehrer hat es, wenn sie nach Gesetz
oder Observanz für ihre Hinterbliebenen auf keine längere Gnadenzeit, als die in 8. 52. fest⸗
zesetzten, Anspruch haben, bei der ersteren sein Bewenden.
8. 240. Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen weitergehenden Bestim—
mungen werden von dem Minister des Unterrichts, beziehungsweise in Gemeinschaft mit dem
Minister des Innern, getroffen.
8. 241. Der Zeitpunkt, mit welchem in den einzelnen Gemeinden die Einführung des
gegenwärtigen Unterrichtgesetzes beendigt sein wird (88. 1 — 95.), ist durch das Amtsblatt des
Bezirks zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Von diesem Zeitpunkt an treten für die an
den Volksschulen Betheiliaten die bisherigen Gesetze und Verordnungen über das Schulwesen
außer Kraft.
Dem früher von ihm gegebenen Versprechen gemäß theilte nunmehr der Staats-
minister von Ladenberg diesen Entwurf den kirchlichen Behörden zur Kenntnißnahme und
Begutachtung mit.
Das diesfällige Begleitschreiben an die katholischen Bischöfe exrörtert die hier in Be—
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erlassen und lautet: