Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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ihr in ihren Beziehungen zum Staat und zur Kirche als einig und untheilbar anerkannte 
Volksschule wo möglich nicht an zwei verschiedene Personen übertragen werde. Die Unter— 
ichts⸗Verwaltung wird daher schon im Interesse des von ihr festgehaltenen Prinzips stets 
zenügenden Anlaß finden, die Schul-Inspektion nur solchen Maännern zu übertragen, hin— 
ichtlich deren sie, eventualiter nach vorhergegangenem Benehmen mit den kirchlichen Be— 
hörden, voraussetzen zu dürfen glaubt, daß die letztern kein Bedenken tragen werden, der—⸗ 
elben auch ihrerseits die Aufsicht über den religiösen Unterricht der Volksschule anzuvertrauen. 
Für die seltenen Fälle, wo dieses jedoch nicht möglich erscheinen sollte, ist das Interesse 
ner Kirche durch das ihr zustehende Recht, für den religiösen Unterricht selbständig eine 
Aufsicht anzuordnen, und durch die mit derselben betrauten Personen auch von den andern 
Anterrichtsfächern, sowie von der ganzen Richtung und dem Geist der Schule Kenntniß 
nehmen zu lassen, vollständig gewahrt (8. 74). 
In Betreff der folgenden Punkte bin ich noch in der Lage, seitens der kirchlichen 
Behörden bestimmte Vorschläge und Zusicherungen zu erwarten, indem ich ohne dieselben 
schwerlich im Stande sein wuͤrde, die betreffenden Dispositionen in dem Gesetzentwurf auf⸗ 
recht zu erhalten. 
Wenn nämlich in dem 8. 52 des letztern der Vorschlag und somit auch die Wahl 
und Ernennung von Kandidaten für erledigte Lehrerstellen davon abhängig gemacht worden 
ist, daß gegen dieselben seitens der kirchlichen Behörden in kirchlich-religiöser Beziehung 
keine Einwendungen gemacht werden, so ergiebt sich als Folgerung hieraus, daß auch wäh— 
rend der Amtsführung des Lehrers gegen ihn in religiös-kirchlicher Beziehung entstehende 
Bedenken die kirchliche Behörde in die Lage bringen können, die weiter fortdauernde Be— 
fähigung desselben zur Ertheilung von Religionsunterricht und in Folge davon zur Führung 
des Lehreramtes überhaupt in Frage zu stellen. Die zwangsweise Entfernung des Lehrers 
aus seinem Amte kann nur von Seiten des Staates erfolgen; die Beurtheilung der gegen 
ihn in religiös-kirchlicher Beziehung erhobenen Bedenken gehoͤrt aber nicht zu Kognition 
der Staatsbehörden. 
Wenn sich nun auch annehmen läßt, daß derjenige Lehrer, welchen die kirchlichen 
Behörden von ihrem Standpunkt aus nicht mehr für würdig und fähig erachten, einer Volks— 
ichule vorzustehen, auch in sittlicher und disziplinarischer Hinsicht zu solchen Ausstellungen 
wird Anlaß geben, daß auch die Staatsbehörden im Stande sein werden, ihn auf dem ge— 
setzlich vorgeschriebenen Wege aus dem Amte zu entfernen; so werden doch Ew. ꝛc. zuge⸗ 
stehen, daß sowohl das öffentliche Rechtsbewußtsein wie die Rücksicht auf das jedem Staals— 
diener zustehende Recht der Vertheidigung, und auf die Nothwendigkeit, in allen Fällen, 
wo es sich um die Entfernung aus dem Amte handelt, auch den Schein der Willkür zu 
vermeiden, es unumgänglich erscheinen lassen, daß die Entscheidung der kirchlichen Behörden 
über die eingetretene Unfähigkeit oder Unwürdigkeit eines Lehrers zur Ertheilung des Re— 
ligionsunterrichtes, insofern, was in der Regel der Fall sein wird, in Folge davon auch 
seine Unfähigkeit zur Verwaltung des Schulamtes überhaupt in Frage gestellt werden muß, 
von einem in bestimmten Formen anzuwendenden Verfahren abhängig gemacht werde. 
Je mehr Ew. ꝛc. im Stande sein werden, in dieser Beziehung ein das Recht der 
Lehrer als Staatsdiener sicherstellendes und das öffentliche Rechtsbewußtsein beruhigendes 
Verfahren in Vorschlag zu bringen, umsomehr glaube ich mich der Hoffnung hingeben zu 
dürfen, daß der bei der weiteren verfassungsmäßigen Berathung des Entwurfs jedenfalls 
zu erwartende und sonst schwer zu beseitigende Widerstand gegen die Bestimmung des Ge— 
setzes, nach welcher die Anstellung der Lehrer überhaupt von einer Zustimmung der kirch— 
lichen Behörden abhängig gemacht werden soll, ausgeglichen und überwunden werden könne. 
Ich habe es unterlassen, in den Entwurf eine Bestimmung darüber aufzunehmen, 
wie es in Betreff der Trennung der mit Schulämtern verbundenen kirchlichen Aemter ge⸗ 
halten werden soll. Wenn namentlich der Kantoren⸗, Organisten- und Küsterdienst in das 
Auge gefaßt wird, so glaube ich voraussetzen zu dürfen, daß es dem Wunsch und Interesse
	        
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