Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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der kirchlichen Behörden und Gemeinden entsprechen wird, deren Verbindung mit dem Schul—⸗ 
amte möglichst einig fortbestehen zu lassen. 
Der Gesetzentwurf geht deshalb auch überall von der Annahme dieser fortdauernden 
Verbindung als einer sich von selbst verstehenden aus. 
Der Kirche ist die selbständige Disposition über diese Aemter vorbehalten (8. 54). 
Die Existenz der Schule, soweit aus den kirchlichen Aemtern ein Theil des Einkommens 
der Stelle fließt, ist dadurch gewahrt, daß daneben für die eigentliche Lehrerstelle immer 
wenigstens das Minimum des Gehaltes aufgebracht werden muß (8. 31). Hiernach würde 
aus äußern Rücksichten im Interesse der Schule eine durchgehende Provokation auf Tren⸗ 
nung der Aemter nicht zu scheuen sein. Wenn indessen von kirchlicher Seite nicht über— 
wiegende Gründe vorhanden sein sollten, eine solche als System eintreten zu lassen, so 
dürfte es im beiderseitigen Interesse liegen, allgemeine Bestimmungen darüber, unter wel— 
hen Bedingungen die Trennung der Aemter und die Theilung der Einkünfte erfolge, in 
das Gesetz nicht aufzunehmen, vielmehr würde in jedem einzelnen Fall die Trennung und 
Auseinandersetzung unter Anwendung der bestehenden Rechtsgrundsätze vorzunehmen sein. 
Die Befürchtung, es könnte von der Schulverwaltung beabsichtigt werden, seither zur 
Unterhaltung der Schule verwendete eigentlich kirchliche Mittel gegen den Willen der be— 
freffenden kirchlichen Koxrporationen weiter für die Schule zu verwenden, oder gar als das 
Eigenthum der letzteren in Anspruch zu nehmen, ist dadurch vorgebeugt, daß in den 88. 20 
und 24 nur von den, der Volksschule als solcher zustehenden, Stiftungen, Fonds, Lei— 
tungen, Einkünften und Nutzungen die Rede ist. Werden aber weiterhin kirchliche Mittel 
noch zur Unterhaltung der Volksschulen verwendet, so ist die Beibehaltung der stiftungs— 
mäßigen Verwaltung derselben durch die letzte Bestimmung des 8. 73 gewahrt. 
Von diesen Einzelnheiten abgesehen, wird eine nähere Prüfung des Entwurfs im 
Ganzen Ew. ꝛc. die Ueberzeugung verschaffen, daß durch die neue Organisation des Unter— 
richtswesens weder dem religiös-kirchlichen Element in der Schule der Raum verengt, noch 
dasselbe als etwas von der übrigen Unterrichtsthätigkeit Isolirtes hingestellt, noch die nur 
zurch die unbedingte Festhaltung der unveräußerlichen Rechte des Staats begrenzte Ein— 
virkung der Kirche und ihrer Organe lediglich auf die ihr durch die Verfassungs-Urkunde 
ausschließlich uüͤberwiesene Leitung des religiösen Unterrichtes beschränkt worden ist. 
Was namentlich das im ersten Theil behandelte Volksschulwesen betrifft, so ist überall 
in konsequenter Anwendung der Grundsatz durchgeführt, daß eine und dieselbe Schule und 
ein und derselbe Lehrer gleichzeitig den Zwecken dienen soll, welche Staat und Kirche durch 
die Schule erreichen müssen, oder noch mehr, daß die Zwecke beider gar nicht als verschie— 
den, sich gegenseitig behindernd oder ausschließend betrachtet werden können und sollen. 
Aus diesem Grundsatz haben sich die nachstehenden Folgerungen ergeben, und werden Sei⸗— 
tens der Staatsregierung der Kirche die denselben entsprechenden Rechte gern zugestanden werden. 
1. Die öffentliche Volksschule beruht auf dem konfessionellen Prinzip. So weit irgend 
mit dem Recht und der Billigkeit vereinbar, müssen den verschiedenen Konfessionen auf 
zffentliche Kosten die für sie erforderlichen Schulen hergestellt werden (F. 12). 
2. Es ist in dem Gesetzes-Entwurfe ausgesprochen, daß Unterweisung in der Reli— 
gion, fowie Einführung in das Verständniß und die Uebung des kirchlichen Lebens unbe— 
dingt Aufgabe jeder Volksschule sei (8. 3). 
3. Demgemäß ist der Kirche eine Mitwirkung bei Feststellung des Grundlehrplans 
der Volksschule (F. 4), sowie bei Einführung von Lesebüchern und Lehrbüchern der Geschichte 
zugestanden, die Einführung von Lehrbüchern aber, die den Religions-Unterricht und die 
religiöse Uebung betreffen, ihr allein überlassen worden (8. 72). 
4. Obgleich durch die Verfassungs-Urkunde den religiösen Gemeinschaften nur die 
Leitung des religiösen Unterrichts in der Volksschule zugewiesen worden, ist in dem Ent⸗— 
wurf in analoger Anwendung dieses Grundsatzes der Kirche auch der nöthige Einfluß auf 
die religiöse Vorbildung der Lehrer übertragen worden (8. 83).
	        
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