Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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Bei der Entwerfung beider sollen die noch bestehenden, sowohl allgemeinen als Pro—⸗ 
binzial-Schulgesetze, imgleichen die seit dem Jahre 1808 über einzelne Theile des Schulwesens 
und seiner Verfassung erlassenen Gesetze, imgleichen die diesen Gegenstand betreffenden In— 
struktionen und Anordnungen der'obersten Unterrichts-Behörde zugezogen, einer Revision 
unterworfen, und was davon weiter anwendbar und zweckmäßig befunden wird, soll in die 
neue Gesetzgebung für das Schulwesen aufgenommen werden. 
Diese in ihrer Vollendung wird sonach in der allgemeinen Schul-Verordnung das 
zemeinschaftliche Lebensprinzip ausdrücken, welches sich durch das Ganze hin verbreiten soll 
ind seiner Ausbildung in allem, was zum Innern und Aeußern der Schul-Verfassung gehört, 
eine bestimmte Richtung geben; in den Provinzial-Schul-Ordnungen aber wird sie den 
Brundriß dieser Ausbildung nach den verschiedenen Provinzial-Verhältnissen modifizirt vor— 
zeichnen, und letztere nach den besondern Bedingungen der Ortschaften und Gemeinden zu 
keiten, wird das Geschäft der der Ausführung nahe und am nächsten stehenden Behörden sein. 
Zur Ausarbeitung der allgemeinen Schul-Verordnung setze Ich eine Immediat-Kom— 
mission hierdurch nieder, bestehend aus Mitgliedern zunächst der obersten geistlichen und Un— 
terrichts-Behörde, dann aber auch aller übrigen obersten Staats-Behörden, welche Verwal— 
tungszweige leiten, die auf das Schulwesen und dessen Verfassung Einfluß oder ein beson⸗ 
deres Interesse an ihm haben. 
Ich ernenne zu dieser Kommission Sie, den Minister-Staats-Sekretair von Klewitz, 
aus der obersten geistlichen und Unterrichts-Behörde den Wirklichen Geheimen Ober-Regie— 
rungs-Rath Nicolovius, die Staats-Räthe Süvern und Schmedding und den Ober-Con— 
sistorial-Rath Ribbeck, aus der ersten Abtheilung des Ministeriedes Innern den Geheimen 
Regierungs-Rath Bernhauer, aus dem Finanz-Ministerio den Wirklichen Geheimen Ober⸗ 
Finanz-Rath Borsche, aus dem Justiz-Ministerio den Wirklichen Geheimen Ober-Justiz⸗ 
Rath von Diederichs und von Seiten des Kriegs-Ministerii den General-Major Freiherrn 
von Wolzogen, bevollmächtige aber die Kommission, in Fällen, wo es ihr nöthig scheint, auch 
andere geeignete anwesende oder abwesende Männer zu Rathe zu ziehen. 
Das Präsidium in der Kommission soll der Minister-Staats-Sekretair von Klewitz 
führen, und zum Referenten bestimme Ich den Staats-Rath Süvern, welchem auch die Re— 
daktion der Verhandlungen zu übertragen ist, indem Ich übrigens die Vertheilung der Ar⸗ 
beiten und die Einrichtung des Geschäftsganges der Kommission selbst unter Leitung ihres 
Präsidenten überlasse. Ich halte Mich überzeugt, daß alle ernannten Mitglieder derselben 
don dem Gefühle der hohen Wichtigkeit des Gegenstandes, wofür Ich sie in Thätigkeit setze, 
durchdrungen sind, das Vertrauen, welches Ich ihnen dadurch beweise, zu würdigen wissen 
und ihm durch gewissenhafte Treue, gründlichen Fleiß und regen Eifer das ihnen aufgetragene 
Werk so gut und so bald wie möglich zu vollenden, entsprechen werden. 
Entstehen der Kommission im Laufe ihrer Arbeit Zweifel und Schwierigkeiten, die ihr 
höherer Entscheidung zu beduürfen scheinen, so hat sie sich deshalb durch den Staats-Kanzler 
Fürsten von Hardenberg an Mich Selbst zu wenden. Ist ihr Werk beendigt, so hat sie den 
don ihr angefertigten Entwurf einer allgemeinen Schul-Verordnung nebst ihren sämmtlichen 
Verhandlungen mittelst Berichts Mir einzureichen, und dabei insonderheit, wenn etwa ab⸗ 
weichende Vota ihrer Mitglieder über einzelne Punkte eingelegt sind, auf diese aufmerksam 
zu machen. Ich werde sodann weiteren Beschluß fassen, behalte Mir auch vor, nach geschehener 
Vollziehung der allgemeinen Schulverordnung über die Provinzial-Schul-Ordnungen und 
deren Ausarbeitung das Nähere zu bestimmen. 
Potsdam, den 3. November 1817. 
4e4. 
Friedrich Wilhelm.
	        
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