IV. Ministerium von Bethmann-Hollweg.
Der Staatsminister von Bethmann-Hollweg nahm die nunmehr seit einer Reihe
»on Jahren ruhende Frage dahin wieder auf, daß er unter dem 10. Oktober 1859 den
Regierungen eröffnete, während es noch nicht an der Zeit und ausführbar erscheine, mit
dem in Art. 26 der Verfassungs-Urkunde wegen Regelung des ganzen Unterrichtswesens
borgesehenen Gesetz vorzugehen, habe sich auf dem Gebiet des Elementarschulwesens
eit längerer Zeit das Bedürfniß neuer, den veränderten Zuständen des Lebens entsprechen—
der, die außeren Verhältnisse der Elementarschule regelnder gesetzlicher Be—
stimmungen dringend fühlbar gemacht. Ein hierauf bezüglicher, zur Begutachtung hinge—
gebener Entwurf eines Gesetzes betraf: Abgrenzung des schulpflichtigen Alters; die den
Schulen und Lehrern für die Unterrichtsertheilung in äußerer Rücksicht aufzulegenden Lei—
stungen; Abgrenzung der Schulbezirke, auch mit Rücksicht auf ihr Verhältniß zu den poli—
tischen Gemeindebezirken; Anlage und Einrichtung neuer Elementarschulen, Zusammenlegung
und Theilung bestehender; äußere Rechtsstellung, Vertretung und Vermögensverwaltung der
Schulen; Unterhaltung der Schulen und Besoldung der Lehrer.
Was die Unterhaltung der Schulen betrifft, so wurde das landrechtliche Prinzip der
Schul-Societäten und der diesen obliegenden Unterhaltungspflicht aufgegeben und die Unter—
haltung der Schule für eine Pflicht der bürgerlichen Gemeinde erklärt; es sollte ein Schul—
zeld erhoben werden können, in welcher Beziehung eine Modifikation des letzten Alinea in
Art. 25 der Verfassungs-Urkunde für erforderlich erklärt wurde.
Nachdem die Gutachten eingegangen waren und Verhandlungen mit den Ministern
des Innern und der Finanzen über die deren Ressort mitberührenden Fragen stattgefunden
hatten, wurde im März 1861 dem Staatsministerium der Entwurf eines Gesetzes, die
Unterhaltung der öffentlichen Elementarschulen betreffend, vorgelegt. In demselben wurden
zum ersten Mal folgende maßgebenden Gedanken niedergelegt.
Die Elementarschule könne um der der politischen Gemeinde zugewiesenen Unterhal—
cungspflicht willen nicht ein reines Kommunal-Institut werden' und in der politischen Ge—
meinde aufgehen. Theils besitze sie schon jetzt nach Außen und Innen Selbständigkeit, theils
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