Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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hieten die Erhaltung, resp. Erweiterung und gesetzliche Fixirung derselben das einzige Mittel 
dar, die auf diesem Gebiet konkurrirenden Interessen des Staats, der Kirche, der Gemeinde 
und der Familie in der Konstituirung eines aus diesen verschiedenen Faktoren hervorgegan⸗ 
zenen und die Schule als eine selbständige Institution repräsentirenden Vorstandes 
zleichmäßig zu berücksichtigen und die unerläßliche Einigkeit zu erhalten. Aus diesen Rück— 
sichten fand die in dem Art. 24 der Verfassungs-Urkunde der Gemeinde überwiesene Leitung 
der äußeren Angelegenheiten der Schule ihre Erweiterung und Ausführung dahin, daß 
die Gemeinde in dem die inneren und äußeren Angelegenheiten der Schule besorgenden 
Schulvorstand ihre angemessene Vertretung finden sollte. 
Das Staatsministerium erklärte sich gegen die Vorlage des Gesetzentwurfs in seiner 
damaligen Gestalt an die Häuser des Landtags. Um die Zustimmung der Landesvertretung 
zu erlangen, müsse es als mißlich angesehen werden, daß bei Einbringung eines Gesetzes 
zur Ausführung von Bestimmungen der Verfassungs-Urkunde zugleich die Aufhebung einer 
olchen Bestimmung beantragt werden solle. Durch die in dem Entwurf vorgeschlagene 
Regelung des Verhältnisses der selbständigen Gutsbezirke zu der Schule würden die ersteren 
wahrscheinlich in sie sehr prägravirender Weise belastet werden; die Regelung dieses Ver— 
hältnisses setze eine definitive Regelung der Kommunal-Verhältnisse überhaupt voraus. Die 
beabsichtigte Kreirung eines Schulvorstandes, welcher die Schule als eine selbständige In— 
titution zu vertreten habe, werde schwer mit den Bestimmungen der Verfassungs-Urkunde, 
wenigstens mit deren Absichten in Einklang zu bringen sein. Die Staatsregierung könne 
sich dem nicht ohne Weiteres entziehen, daß zur Ausführung des Art. 26 der Verfassungs⸗ 
Urkunde geschritten werde. Erst der Versuch, ein das ganze Unterrichtswesen regelndes Gesetz 
auszuarbeiten, könne event. die Ueberzeugung von der Unausführbarkeit oder Unzuträglichkeit 
der betreffenden Bestimmungen der Verfassungs-Urkunde begründen. 
Zur Vorbereitung für den nächsten Landtag übernahm es der Minister der geist⸗ 
üichen ꝛc. Angelegenheiten mit den zunächst betheiligten Ressort-Ministern, den Ministern 
des Innern und der Finanzen, in weitere Kommunikation zu treten. 
In dem Bericht der Unterrichts-Kommission des Hauses der Abgeordneten vom 15. Mai 
1860 war der Antrag auf Vorlegung des in Art. 26 der Verfassungs-Urkunde verheißenen 
Gesetzes, wenn irgend möglich in der nächsten Session, gestellt. 
Unter dem 21. Juni erklärte fich der Minister der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten gegen 
den Minister des Innern dahin, daß der Versuch, ein das ganze Unterrichtswesen regelndes 
Gesetz normiren zu lassen, nicht länger ausgesetzt werden könne. Abgesehen davon, daß seine 
Verwaltung selbst, was die Unterhaltung und Erweiterung der Schulen, und was das Ver— 
hältniß besonders der katholischen Kirche zur Schule betreffe, dringend fester Normen be— 
dürfe, welche sich in der bestehenden Gesetzgebung zum Theil nicht mehr, oder in einer den 
veränderten öffentlichen Zuständen nicht entsprechenden Weise vorfinden, erfordere es das
	        
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