Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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8§. 8. 
In der Bürgerschule tritt zu den Unterrichtsgegenständen der öffentlichen Volksschule 
8. 2), die hier überhaupt zu erweitern und fester zu begründen sind, besonderer Unterricht 
in der deutschen Sprache, Geschichte, in der Erd- und Naturkunde hinzu; der Unterricht 
im Zeichnen, Rechnen und in der Geometrie berücksichtigt vorzugsweise die Bedürfnisse des 
zewerblichen Lebens. Auch kann Unterricht in fremden Sprachen ertheilt werden; die Theil— 
nahme an demselben steht den einzelnen Schülern frei. 
8§. 9. 
Den Bürgerschulen sind hinsichtlich ihrer Zulässigkeit und Organisation die über das 
Ziel der öffentlichen Volksschule hinausgehenden Töchterschulen gleichgestellt, so lange sie 
nicht ausdrücklich als höhere Töchterschulen anerkannt sind (S8. 168 -160). 
8§. 10. 
Wo die Verhältnisse es gestatten, können Anstalten zur Pflege, zur Erziehung und 
zum Unterricht noch nicht schulpflichtiger Kinder, Nachhülfe- und Fortbildungsschulen, sowie 
Waisen- und Rettungshäuser mit dem gesammten Volksschulwesen einer Gemeinde in Ver— 
bindung gesetzt und, sofern für die öffentlichen Volksschulen ausreichend gesorgt ist, aus 
Bemeindemitteln unterhalten werden. 
. 11. 
Verpflichtung zur Zur Befriedigung des Unterrichtsbedürfnisses innerhalb der Grenzen der öffentlichen 
Errichtung und Un- Volksschule (8. 2) sind für jede Gemeinde und für jeden selbständigen Gutsbezirk die zur 
33— en Aufnahme der schulpflichtigen Kinder erforderlichen öffentlichen Volksschulen einzurichten. 
chulen. 8§. 12. 
Jede Gemeinde muß wenigstens Einen Schulbezirk bilden oder einem solchen ange— 
hören. Wo es nöthig ist, sind mehrere Gemeinden zu Einem Schulbezirk zu vereinigen. 
Ausnahmsweise können auch einzelne Theile einer Gemeinde nach Anhörung der letztern 
durch die Bezirks-Regierung dem Schulbezirk einer andern Gemeinde zugeschlagen werden. 
Den Gemeinden wird in dieser, wie in allen übrigen durch das Gesetz betroffenen 
Beziehungen jedes selbständige Gut gleich geachtet, mit der Maßgabe, daß, soweit nicht 
iusdrücklich etwas anderes bestimmt ist, von dem Besitzer des Gutes allein der Gutsbezirk 
rücksichtlich aller Rechte und Pflichten vertreten wird, welche das Gesetz der Gemeinde für 
hren Bezirk zuweist. 
8§. 13. 
Die Vereinigung mehrerer Gemeinden oder Gutsbezirke zu Einer Schule erfordert 
einen von der Bezirks-Regierung zu bestätigenden Vertrag. 
Wenn nach dem Ermessen der Bezirks-Regierung das Schulbedürfniß einer Gemeinde 
anicht anders als durch Vereinigung mit einer andern Gemeinde oder durch Anschluß an 
zine bestehende Schule befriedigt werden kann, und dieser Zweck durch Vertrag nicht zu 
ꝛrreichen ist, so kann die Vereinigung oder der Anschluß durch die Bezirks-Regierung unter 
der Bedingung angeordnet werden, daß die Kosten der dadurch veranlaßten neuen Einrich— 
ungen bei der bereits bestehenden Schule von den Hinzutretenden zu bestreiten sind. Der 
Anschluß ist für einen bestimmten Zeitraum, welcher zehn Jahre nicht übersteigen darf, fest— 
zusetzen, mit dessen Ablauf der Anschluß bei Fortdauer der Bedingungen, durch welche er 
veranlaßt worden ist, verlängert werden kann. 
§. 14. 
Die Bestimmung über Bildung und Abgrenzung neuer und über Veränderung be— 
stehender Schulbezirke, sowie über Anlegung und Einrichtung der für dieselben erforderlichen 
Volksschulen erfolgt unter möglichster Berücksichtigung der konfessionellen und der Lokal— 
Verhältnifse durch die Bezirks-Regierung nach Anhörung der Vertreter der dabei betheiligten 
Gemeinden und des Kreis-Ausschusses. Die Benutzung einer anderen öffentlichen Volks— 
ichule als der des Schulbezirks ist nur mit Genehmigung des Vorstandes der ersteren zulässig.
	        
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