Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

Die Betheiligung des Ressort-Ministers, des Ministers der geistlichen ꝛc. Angelegen— 
heiten, Freiherrn von Altenstein, an dem in Aussicht genommenen Gesetzgebungswerk wurde 
durch das nachfolgende an ihn gerichtete Schreiben des Staatskanzlers, Fürsten von Harden— 
berg, vom 4. November 1817 vorbehalten: 
Aus der abschriftlich angebogenen, unter dem 3. November d. J. ergangenen Kabinets— 
Ordre werden Ew. Excellenz gefälligst ersehen, daß des Königs Majestät in Erwägung des 
obwaltenden Bedürfnisses zur Verbesserung des Erziehungs- und Unterrichts-Wesens, Sich 
bewogen gefunden haben, Behufs der Ausarbeitung einer allgemeinen Schulverordnung eine 
Immediat-Kommission unter dem Vorsitz des Herrn Minister-Staatssekretärs von Klewitz 
niederzusetzen. Es versteht sich von selbst, daß hierbei die Konkurrenz Ew. Excellenz, als Chef 
—D0—— 
mehr werden die Arbeiten der gedachten Kommission auf jeden Fall zu Ihrer Verfügung und 
Begutachtung gelangen, bevor solche dem Königlichen Staatsrath vorgelegt werden. Ich gebe 
Ew. Excellenz jedoch ergebenst anheim, auch mit den Beamten Ihres Ministerii, welche zu 
Mitgliedern dieser Kommission ernannt worden sind, im Laufe der Verhandlungen von Zeit 
zu Zeit über diesen Gegenstand Rücksprache zu nehmen, da mir dies der kürzeste Weg zu sein 
scheint, um die abweichenden Meinungen möglichst zu vereinigen und ein der Wichtigkeit der 
Sache und dem Zwecke entsprechendes Refultat herbeizuführen. 
Die Allerhöchst ernannte Kommission überreichte den von ihr ausgearbeiteten Entwurf 
eines allgemeinen Gesetzes über die Verfassung des Schulwesens im Preußischen Staate unter 
dem 27. Juni 1819. 
Dieser Entwurf lautet:
	        
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