Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

203 
Der Schulbezirk ist in der Regel so abzugrenzen, daß die entlegensten bewohnten 
Punkte desselben nicht über eine halbe Meile von der Schule entfernt sind (8. 21). 
8. 15. 
Bei Trennung mehrerer zu einer Schule bisher vereinigten Gemeinden oder Theile 
derselben ist eine guͤtliche Einigung der Betheiligten über die Bedingungen, unter welchen 
die Trennung erfolgen soll, zulässig. Kommt eine solche nicht zu Stande, so kann die Be— 
zirks-Regierung die Trennung unter folgenden Maßgaben anordnen: 
1. Der im Amte befindliche Lehrer behält sein vokationsmäßiges Einkommen. Erreicht 
dieses nur das gesetzliche Minimum, so ist es von den bei der alten Schule Ver— 
bleibenden allein aufzubringen. Den dieses Minimum übersteigenden Theil des Ein— 
kommens bringen beide Theile nach dem Maßstab ihrer bisherigen Leistungen zur 
Schule auf. Nach dem Abgang des Lehrers wird das Einkommen der Stelle ander— 
veit regulirt und sodann lediglich von den bei der Schule Verbliebenen aufgebracht. 
Der alten Schule verbleibt ihr bisheriges Stiftungs-, Grund- und Kapital-Vermögen 
ingetheilt, sofern nicht besondere Rechtstitel eine Ausnahme begründen. 
Von dem Zeitpunkt der Trennung ab fallen alle wiederkehrenden persönliche und 
dingliche Abgaben und Leistungen fort, welche die alte Schule von den Ausschei— 
denden zu fordern hat. Beruhen solche Abgaben und Leistungen jedoch auf einer 
erweislich nicht aus dem Schulverbande oder aus dem Verhältniß der Gutsherrschaft 
zur Schule entsprungenen Verpflichtung, so sind dieselben der Trennung ungeachtet 
hon den Ausscheidenden an die alte Schule auch ferner zu entrichten. 
8§. 16. 
In der Volksschule ist der Religionsunterricht nach dem Lehrbegriff der evangelischen 
oder römisch-katholischen Kirche und zwar von dem Lehrer der Schule zu ertheilen. 
donfessionelle Ver⸗ 
ältnisse der öffent— 
ichen Volksschulen. 
8. 17. 
Wegen Verschiedenheit des Glaubensbekenntnisses darf einem Kinde der Besuch der 
zffentlichen Volksschule nicht versagt werden. Zur Theilnahme an dem Religionsunterricht 
eines von dem ihrigen verschiedenen Bekenntnisses können Kinder nicht angehalten werden. 
8§S. 18. 
Sind in einem Schulbezirk nur Einwohner eines der im 8. 16 genannten Glaubens— 
bekenntnisse vorhanden, so dürfen nur Lehrer dieses Glaubensbekenntnisses an den Volks— 
and Bürgerschulen angestellt werden. 
Befinden sich in einem Schulbezirk Einwohner beider Glaubensbekenntnisse, so kom— 
men in Betreff der konfessionellen Verhältnisse der Schule folgende Grundsätze zur An— 
wendung: 
J. Die bereits vorhandenen Konfessionsschulen bleiben als solche bestehen und werden 
nach Maßgabe des 8. 48 unterhalten. 
Der Minister der Unterrichtsangelegenheiten ist ermächtigt, eine Konfessions— 
Schule aufzuheben oder ihren konfessionellen Charakter zeitweise zu ändern, wenn 
ie konfessionellen Verhältnisse die Aufrechterhaliung des bestehenden Zustandes nicht 
aehr erforderlich machen. 
Venn Kinder verschiedener Glaubensbekenntnisse ein und derselben öffentlichen Volks— 
der Bürgerschule zugewiesen sind, deren konfessioneller Charakter noch nicht bestimmt 
st, so dürfen an einer solchen Schule nur Lehrer angestellt werden, welche sich zur 
donfession der zur Zeit der Wiederbesetzung der Stelle vorhandenen Mehrheit der 
hausväter bekennen. 
Venn die Gemeinde-Vertretung und die Schulvorstände konfessionell gemischter Ge⸗ 
neinden die etwa vorhandenen gemeinsamen mehrklassigen öffentlichen Volks- oder 
Bürgerschulen bestehen lassen oder solche neu errichten wollen, so ist die Konfession 
96 *
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.