Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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der an denselben anzustellenden Lehrer durch ein der Genehmigung der Bezirks— 
Regierung unterliegendes Statut zu bestimmen. 
Für diejenigen Angehörigen einer Konfession, welche noch keine eigene Schule be— 
sitzen, ist im Schulbezirk auf Kosten der zu derselben gehörenden Gemeinden eine 
besondere öffentliche Volksschule einzurichten, wenn wenigstens 40 schulpflichtige Kinder 
dieser Konfession angehören und die Mehrzahl der Hausväter dieser Konfession in 
einer dem Gemeindevorstand abzugebenden protokollarischen Erklärung darauf anträgt. 
8. 19. 
Einrichtung der In der Volksschule soll ein Lehrer in der Regel nicht mehr als 80 Kinder zu glei— 
Poltsschulen nadh cher Zeit unterrichten. Für eine Schuͤlerzahl von 80 bis 140 Kindern kann von der Be— 
Zaht — Fr zirks-Regierung mit Rücksicht auf die Vermögensverhältnisse der Gemeinde ausnahmsweise 
richtssftunden. und auf Widerruf gestattet werden, daß Ein Lehrer gegen eine besondere Vergütung den 
Unterricht der Kinder zu verschiedenen Tageszeiten in zwei getrennten Abtheilungen wahr— 
nimmt. In solchen Halbtags-Schulen muß jede Abtheilung täglich mindestens drei 
Stunden Unterricht erhalten. 
Werden in der öffentlichen Volksschule die Geschlechter getrennt, so kann für die 
Mädchenklasse eine Lehrerin angestellt werden. 
8. 20. 
In der öffentlichen Volksschule sind wöchentlich höchstens 30 Stunden, und, wo Lo— 
lalverhältnisse eine Verminderung dieser Zahl erfordern, mindestens 18 Stunden Unterricht 
zu ertheilen. Eine Herabsetzung der wöchentlichen Stundenzahl unter 26 ist nur mit Ge— 
iehmigung der Bezirks-Regierung zulässig. 
8§. 21. 
Schulpflicht und Die Verpflichtung zum Besuch der öffentlichen Volksschule beginnt mit dem vollendeten 
Schulversäumnisse. sechsten Lebensjahre und dauert bis zu dem der Vollendung des 14. Lebensiahres zunächst 
liegenden Entlassungstermin. 
Für Kinder, deren Wohnort über eine Viertelmeile von der Schule entfernt ist, be— 
ginnt die Schulpflichtigkeit erst mit dem vollendeten siebenten Lebensjahre (8. 14). 
Vom. Besuch der öffentlichen Volksschule sind Kinder nur dann befreit, wenn nach— 
zewiesen wird, daß dieselben anderweit den im 8. 2 vorgesehenen Unterricht empfangen. 
§. 22. 
Die Aufnahme in die öffentliche Volksschule, sowie die Entlassung aus derselben er— 
folgt zu Ostern und Michaelis jedes Jahres. 
Bei der Entlassung erhält jedes Kind ein von dem Ortspfarrer, welcher Mitglied des 
Schulvorstandes ist, und von dem Lehrer zu vollziehendes Zeugniß, daß und inwieweit das— 
selbe das Ziel der Volksschule (8. 2) erreicht hat. 
Vor dem vollendeten 14. Lebensjahre (8. 21) darf ein solches Entlassungszeugniß auf 
—— des Schulvorstandes nur mit Genehmigung des Kreis-Schul-Inspeklors ertheilt 
werden. 
Wenn das Ziel der Volksschule noch nicht erreicht ist, kann ausnahmsweise von dem 
Kreis-Schul-Inspektor die Entlassung eines Kindes bis zum vollendeten 15. Lebensiahre 
ausgesetzt werden. 
§. 23. 
Für Kinder, welche das 12. Lebensjahr bereits zurückgelegt haben und nach dem Zeug— 
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lehre die ihrem Alter entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten besitzen, kann, sofern die— 
selben gegen Lohn in Dienst und dauernde Arbeit genommen werden, die Unterrichtszeit 
auf täglich drei Stunden herabgesetzt werden. 
Bestehen für solche und namentlich in Fabriken in größerer Anzahl zusammen arbei— 
tende Kinder abgesonderte Schuleinrichtungen nicht, und läßt sich der Unterricht in der
	        
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