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amte ist das Einkommen des letzteren von den zur Unterhaltung der Schule verpflichteten,
aöthigenfalls bis auf das vorgeschriebene niedrigste Maaß, zu erhöhen.
8§. 33.
J Erscheint bei einzelnen Schulstellen nach den Lokalverhältnissen eine ö
für den Regierungsbezirk festgesetzten geringsten Betrages nen so 888 pe
zum anderthalbfachen Betrage durch einen Plenarbeschluß der Bezirksregierung angeordnet
verden, sofern die betreffende Gemeinde nach dem Gutachten der Kreisvertretung zur Auf—
zringung des Zuschusses im Stande ist. Andernfalls hat die Bezirksregierung die Bewilli—
ung — bei den Ministern der Unterrichts-Angelegenheiten und der Finanzen
8§. 34.
An mehrklassigen Volksschulen erhält der Hauptlehrer in dieser Eigenschaft zu der
Besoldung der Stelle eine Zulage von mindestens 30 Thalern jährlich. Die Gehäller der
ibrigen Stellen an diesen Schulen sind angemessen abzustufen.
8§. 35.
Wenn ein Lehrer an derselben öffentlichen Volksschule fünfzehn Jahre definitiv an—
gestellt ist, so kann die Bezirksregierung für ihn, so lange sein Gehalt die Höhe von
300 Thalern noch nicht erreicht, bis zu diesem Betrage auf seine weitere Amtszeit an dieser
Schule die Gewährung einer persönlichen Zulage von höchstens 50 Thalern, und nach
25 jähriger Dienstzeit abermals eine solche von höchstens 30 Thalern festsetzen.
§. 36.
Das Gehalt des Rektors darf bei drei- bis fünfklassigen Bürgerschulen neben freier
Wohnung oder Miethsentschädigung nicht unter 400 Thaler, bei sechs- und mehrklassigen
Schulen nicht unter 500 Thaler, und das Gehalt eines Lehrers an einer Bürgerschule neben
freier Wohnung oder Miethsentschädigung nicht unter 300 Thaler betragen. Die dazwischen
liegenden Gehälter sind angemessen abzustufen.
8§. 37. *
Für Lehrerinnen auf dem Lande darf das Gehalt nicht unter 120 Thaler und in
Städten nicht unter 150 Thaler nebst Wohnung, freiem Feuerungsmaterial, oder Entschä—
digung für beides, betragen.
Hinsichtlich der persönlichen Zulagen werden die Lehrerinnen den Lehrern (8. 35)
gleich behandelt. 9J
Werden für den Unterricht in weiblichen Handarbeiten besondere Lehrerinnen ange—
nommen, so bestimmt die denselben zu bewilligende Vergütung der Schulvorstand.
8. 383.
Das Einkommen einer Lehrerstelle an öffentlichen Volks- und Bürgerschulen darf
ohne Genehmigung des Ministers der Unterrichts-Angelegenheiten nicht verringert werden.
8§. 39.
Das baare Gehalt wird den Lehrern aus der Schul- oder Gemeinde-Kasse in her—
kömmlichen Terminen vorausbezahlht.
§. 40.
In Bezug auf die Dienstwohnungen haben die Lehrer die Rechte und Pflichten der
Miether; hinsichtlich des übrigen Einkommens diejenigen der Nießbraucher nach Maßgabe
der Vorschriften für die Pfarrer und Kirchenbeamten.
8§. 41.
Aufbringung der Die vorhandenen öffentlichen Volks- und Bürgerschulen bleiben im Besitz ihres Ver—
Anterhaltungskosten. mögens und der ihnen lediglich aus besonderen Rechlétiteln zustehenden Berechtigungen und
Leistungen, soweit nicht 8. 15 etwas Anderes bestimmt ist.