Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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Insbesondere verbleibt den Schulen in den Domänendörfern der Provinz Preußen 
die Rente, welche statt der Gewährung eines Culmischen Morgens Ackerlandes zur Zeit aus 
fiiskalischen Kassen gezahlt wird. Dieselbe kann auf Antrag des Fiskus zum 25 fachen Be— 
rage abgelöst werden. 
Die öffentlichen Volks- und Bürgerschulen haben die Rechte einer juristischen Person 
nit allen dem Kirchenvermögen zustehenden Privilegien und werden in ihren Rechtsverhält— 
nissen durch den Schulvorstand vertreten. 
8§. 42. 
Für jede öffentliche Volks- und Bürgerschule ist durch den Gemeinde- und Schul—⸗ 
Vorstand eine Matrikel, welche den Umfang des Schulbezirks und auf Grund der vorhan— 
denen Nachweise das Vermögen und die Einkünfte der Schule, sowie die besonderen Ge— 
rechtsamen und Verpflichtungen der Betheiligten umfaßt, aufzustellen und der Bezirksregie— 
rung zur Bestätigung vorzulegen. Spätere Veränderungen sind in der Matrikel nachzutragen. 
8. 43. 
Hinsichtlich der der Leitung der Gemeinden zustehenden äußeren Angelegenheiten der 
Volks- und Bürgerschulen ist der Schulvorstand (88. 63 —-76) das Organ für die Ver— 
valtung des Schulvermögens. 
8. 44. 
Die Einkünfte der Schule werden, soweit sie nicht als Theile des Gehalts dem Lehrer 
inmittelbar zufließen, zur Schulkasse vereinnahmt; desgleichen alle freiwilligen Zuwendungen 
in die Schule, sofern darüber von den Gebern nicht anders bestimmt ist. Die Schulkasse 
wird von einem Mitgliede des Schulvorstandes als Rendanten, oder mit Genehmigung der 
Bezirksregierung von dem Ortseinnehmer, getrennt von der Gemeindekasse, verwaltet. 
8§. 45. 
Der Rendant oder Ortseinnehmer legt über die Verwaltung der Schulkasse jährlich 
Rechnung, für welche der Schulvorstand die Decharge ertheilt. Dem Vorstand der Gemeinde 
ist über die Verwaltung und Lage des Schulvermögens und der Schulkasse bis zum 1. März 
edes folgenden Jahres eine Nachweisung vorzulegen. 
8§. 46. 
Wird eine Schule, zu der nicht mehrere Gemeinden oder Theile derselben gehören, 
lediglich durch Beiträge der Gemeinde unterhalten, so steht es der letzteren frei, die in den 
88. 13 — 45 dem Schulvorstand zugetheilten Obliegenheiten selbst zu übernehmen.“ 
8§. 47. 
An öffentlichen Volks- und Bürgerschulen kann auf Antrag des Schulvorstandes die 
Erhebung eines Schulgeldes von der Bezirksregierung gestattet werden. Zur Entrichtung 
desfelben sind jedoch nur Diejenigen verpflichtet, deren Kinder die Schule besuchen. Die 
Hoͤhe des Schulgeldes und die Bedingungen, unter welchen Erlaß oder Ermäßigung des— 
Alben eintreten kann, unterliegen der Genehmigung der Bezirksregierung. Das Schulgeld 
muß so bemessen werden, daß es in seinem Gesammtbetrag die Haälfte des dem Lehrer zu 
Jewährenden Gehaltes nicht ubersteigt. Dasselbe wird zur Schulkasse vereinnahmt. 
Von der Entrichtung des Schulgeldes sind die an der betreffenden Schule angestellten 
Lehrer frei. 
8. 48. 
Soweit die Einnahmen der Schulkasse, die Erträge von Stiftungen und die sonstigen 
Einkünfte der Schule zur Deckung ihrer Unterhaltungskosten (88. 26 -40) nicht ausreichen, 
vird das Fehlende von der Gemeinde mit den anderen Kommunalbedürfnissen aufgebracht. 
8. 49. 
Innerhalb der selbstständigen Gutsbezirke werden die Kosten zur Errichtung, Unter⸗ 
haltung und Erweiterung der öffentlichen Volksschulen, soweit nicht besondere Rechtstitel ein
	        
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