Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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8§. 54. 
Die provisorische und definitive Anstellung der Lehrer an den öffentlichen Volks- und 
Bürgerschulen erfolgt durch die Bezirksregierung. Die hierbei der Gemeinde zustehende Be— 
theiligung übt der Schulporstand in der Art aus, daß er aus den vorhandenen Bewerbern 
nach Stimmenmehrheit drei auswählt und der Regiernng präsentirt. Der Schulvorstand ist 
oon der Verpflichtung, drei Kandidaten zu präsentiren, für den Fall entbunden, wenn sich 
z Wochen nach Erledigung der Stelle nicht drei Bewerber um dieselbe gemeldet haben. 
8. 55. 
Hat der Schulvorstand 8 Wochen nach Erledigung der Stelle die Präsentation noch 
nicht vorgenommen, oder hat zweimal dem Präsentirten die Bestätigung versagt werden 
nüssen, so wird die Stelle von der Bezirksregierung besetzt. 
8. 56. 
Dem für eine Stelle neu ernannten Lehrer hat Behufs des Anzuges für seine Fa— 
milie und seine Effekten die Gemeinde bis auf eine Entfernung von 10 Meilen freies 
Fuhrwerk zu stellen, oder nach ihrer Wahl eine Entschädigung, welche erforderlichen Falls 
—0 Thaler nicht übersteigen 
darf, zu gewähren. 
8. 57. 
Der Lehrer wird von dem Kreis-Landrath oder in dessen Auftrag in sein Amt ein— 
geführt und vereidigt. 
8. 58. 
Jeder Lehrer an einer öffentlichen Volks- und Bürgerschule ist verpflichtet, der Lehrer— 
Pensions-, sowie der Wittwen- und Waisenkasse nach den für den Bezirk bestehenden Re— 
zlements beizutreten. 
F. 599. 
Nach dem Tode eines Lehrers erhalten dessen Wittwe, Kinder und Enkel außer den 
Einkünften des Sterbemonats noch einen zweimonatlichen Betrag des Lehrer-Einkommens. 
Die Stellvertretungskosten sind aus der Schul- oder Gemeindekasse zu bestreiten. 
§. 60. 
Die Auseinandersetzung zwischen dem abziehenden Lehrer, oder den Erben eines ver— 
torbenen Lehrers und dem neu anziehenden Lehrer erfolgt nach den allgemeinen Grund— 
ätzen über den Nießbrauch. 
8. 61. 
Ein Lehrer darf nur unter Zustimmung des Schulvorstandes und unter Genehmigung 
der Bezirks-Regierung ein Nebenamt übernehmen. Gleiche Genehmigung ist zur Betreibung 
ines Gewerbes Seuͤens des Lehrers, oder solcher Personen, die zu seinem Hausstande 
gehören, erforderlich. 
8§. 62. 
Urlaub für den Lehrer außer der Ferienzeit ertheilt der Schulvorstand bis zu 8 Tagen, der 
Schulinspektor bis zu 14 Tagen, für längere Zeit die Bezirks-Regierung. Für seine Stellvertre— 
lung hat der Lehrer unter Genehmigung der den Urlaub ertheilenden Behörde zu sorgen. 
Die während der Krankheit eines Lehrers und während eines zur Wiederherstellung 
seiner Gesundheit erforderlichen Urlaubs entstehenden Stellvertretungskosten werden aus der 
Schul- oder Gemeindekasse bestritten. 
8. 63. 
Für jede öffentliche Volks- und Bürgerschule wird ein Schulvorstand eingesetzt, welcher 
in allen Rechtsverhältnissen die Schule zu vertreten, sowie gleichmäßig die Interessen des 
Staats, der Kirche und der Gemeinde, insbesondere die der letzteren zustehende Leitung 
der äußeren Angelegenheiten der Schule wahrzunehmen hat. Zur Anstellung von Klagen 
bedarf der Schulporftand der Ermächtigung der Bezirks-Regierung. 
Schulvorstand.
	        
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