Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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8§. 64. 
Zu dem Schulvorstand gehören als ständige Mitglieder: 
t. der Ortspfarrer derjenigen Konfession, welcher die Schule angehört, und bei Schulen 
Jemischter Konfession (F. 18 Nr. 2 und 3) je ein evangelischer und ein katholischer 
Ortspfarrer; 
der Bürgermeister oder Amtmann und der Gemeindevorsteher, beziehungsweise der 
Vorsteher des selbstständigen Gutsbezirks. Bei Schulen, deren Bezirk mehrere 
Gemeinden und Gutsbezirke oder Theile derselben in sich faßt, ist jede Gemeinde 
und jeder Bezirk durch ihren Vorsteher in dem Schulvorstand vertreten; 
der Haupt- oder einzige Lehrer der Schule, jedoch ohne Stimmrecht und mit Aus— 
schluß von der Berathung der ihn persönlich betreffenden Angelegenheiten. 
2. 
3. 
8§. 65. 
Außerdem werden in den Schulvorstand zwei bis vier Familienväter des Schul— 
bezirks von der Gemeinde, beziehentlich von den selbstständigen Bewohnern des Gutsbezirks, 
auf sechs Jahre gewählt. 
Die Wahl dieser wechselnden Mitglieder des Schulvorstandes unterliegt der Bestätigung 
des Kreis-Landraths. 
Hinsichtlich der Verpflichtung zur Annahme des Amts als Schulvorsteher gelten die 
Bestimmungen wegen Verpflichtung zur Annahme von Gemeindeämtern. 
Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der gewählten Schulvorsteher aus, das erste Mal 
nach dem Loos. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. 
Den Vorsitzenden des Schulvorstandes ernennt die Bezirks-Regierung. 
8§. 66. 
Die Mitglieder des Schulvorstandes können wegen pflichtwidrigen Verhaltens oder 
nangelhafter Amtsführung durch einen Plenarbeschluß der Bezirks-Regierung aus ihrem 
Amte entfernt werden. 
8§. 67. 
Dem Schulvorstand wird vom, Staate die nächste Aufficht über die inneren Ange— 
egenheiten der Schule in der Art übertragen, daß der Orispfarrer (8. 64 Nr. 1) als 
Sschul-Pfleger die Amtsführung des Lehrers und den gesammten Untkerricht der Schule, 
mit Ausschluß des Religions-Unterrichts der nicht zu seiner Konfession gehörigen Kinder, 
beaufsichtigt. Ueber den Zustand und die Fortschritte des Unterrichts hat der Schul⸗Pfleger 
die übrigen Mitglieder des Schulvorstandes in den Sitzungen in Kenntniß zu erhalten 
und von dem Schulvorstand auf das Unterrichtswesen bezügliche Wahrnehmungen und 
Anträge entgegenzunehmen, zu erledigen, oder die Erledigung höheren Orts zu beantragen. 
8§. 68. 
Hinsichtlich der sonstigen Angelegenheiten der Schule, insbesondere über Anschaffung 
der Lehrmittel, Förderung des Schulbesuchs und über die persönlichen Verhältnisse des 
Lehrers berathet und beschließt der Vorstand kollegialisch nach Maßgabe der ihm ertheilten 
Instruktion. 
8§. 69. 
In Städten mit mehreren öffentlichen Volks- und Bürgerschulen wird die Aufsicht 
über die äußeren und inneren Angelegenheiten derselben mit demjenigen Umfange, in 
welchem sie den Vorständen für die einzelnen Schulen übertragen ist (88. 63 bis 68), von 
einem gemeinschaftlichen Schulporstand geführt. 
Stellt eine Stadt einen besonderen Stadt-Schulrath oder Stadt-Schulinspektor an, 
so kann die Bezirks-Regierung diesem die den Kreis-Schulinspektoren zustehenden Befugnisse 
und Obliegenheiten (88. 77 bis 82) mitübertragen.
	        
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