212
z. 77.
Kreis⸗Schul⸗ In⸗ Für jeden landräthlichen Kreis und jede nicht zu einem solchen gehörige Stadt wer—
vektoren. den Seitens des Staats ein oder mehrere Schulinspektoren augestellt.
8§. 78.
Zu Schulinspektoren werden nach Maßgabe der Konfession der Schulen von der
Bezirks-Regierung in der Regel Geistliche ernannt, sofern die kirchlichen Behoörden sich
bereit erklären, denselben auch die Aufsicht über den Religions-Unterricht in den betreffenden
Schulen zu übertragen.
8§. 79.
Die Bezirks-Regierung ist bei der Ernennung von Schulinspektoren an die Person
von Geistlichen nicht gebunden, wenn in dem Bezirk überhaupt kein oder kein nach der
Ansicht der Regierung zur Schulaufsicht geeigneter, oder zur Uebernahme derselben williger
Geistlicher vorhanden ist, oder wenn dem vom Staate ausersehenen Geistlichen die Ueber—
aahme des Amtes unter der im 8. 78 enthaltenen Voraussetzung Seitens seiner Vor—
gesetzten verweigert wird.
S. 80.
In denjenigen Fällen, wo die Schnulaufsicht nicht von einem Geistlichen ausgeübt
wird, kann Seitens der Kirchenbehörden die im Art. 24 der Verfafsungs-Urkunde vorge—
sehene Leitung des religiösen Unterrichts einem andern, als dem vom Staate ernannten
Schulinspektor übertragen werden.
Die Ausführung aller den religiösen Unterricht betreffenden Einrichtungen, so weit
diese sich nicht auf den Inhalt des Unterrichts beziehen, wird jedoch auch in diesem Falle
von der Bezirks-Regierung angeordnet.
8§. 81.
Wird die Leitung des religiösen Unterrichts einem anderen als dem vom Staate
exnannten Schulinspektor übertragen, so hat der letztere das Recht, auch von dem religiösen
Anterricht an und für sich und in seinem Zusammenhang mit dem Ganzen der Schule
stenntniß zu nehmen und sich von der Beachtung der für denselben bestehenden Anweisungen
Seitens des Lehrers zu überzeugen. Bemerkungen und Wünsche hinsichtlich des religiösen
Unterrichts sind durch die Bezirks-Regierung zur Kenntniß der zuständigen kirchlichen Be—
hörden zu bringen.
S. 82.
Die Schulinspektoren üben im Auftrag der Bezirks-Regierung die Oberaufsicht über
die öffentlichen Volks- und Bürgerschulen, über die Präparandenbildung und die Privat—
Unterrichts- und Erziehungs-Anstalten des Bezirks aus.
Ihre Kommnunikation mit den kirchlichen Behörden hinsichtlich der Beauffichtigung
des religiösen Unterrichts bleibt der Anordnung der kirchlichen Behörden überlassen. Von
den durch die letzteren getroffenen Anordnungen haben die Schulinfpektoren vor deren Aus—
führung der Bezirks-Regierung Anzeige zu machen.
8§. 83.
Die Schulinspektoren erhalten für die Beaufsichtigung jeder Klafse einer öffentlichen
oder Privatschule jährlich eine Remuneration bis zu 4 Thlr. (8. 30).
Kreis⸗ Schul⸗
Kommission.
8§. 84.
In jedem landräthlichen Kreise kann die Kreisvertretung drei bis sechs ihrer Mit—
zlieder oder sonstiger Eingesessenen des Kreises möglichst zu gleichen Theilen aus den ver—
chiedenen Schul-Inspektionen des Kreises bestimmen, welche mit den Schul-Inspektoren
aind dem Landrath die Kreis-Schulkommifsion bilden. Diese Kommission versammelt
ich jährlich mindestens einmal unter dem Vorsitz des Landraths zu einer Berathung über
Schulangelegenheiten des Kreises, erledigt die Vorlagen der Bezirks-Regierung und berichtet
an dieselbe über ihre Wahrnehmungen und Wünsche.