Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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Das für je eine Schul-Inspektion bestimmte Mitglied der Kreisvertretung hat das 
Recht, sämmtlichen ordentlichen Schulrevisionen innerhalb des Inspektionsbezirks beizuwohnen 
und ist dieserhalb von dem Zeitpunkt derselben durch den Schulinspektor zu benachrichtigen. 
8. 85. 
In Betreff der Untersuchung und Bestrafung der Dienstvergehen der Lehrer an 
zffentlichen Volksschulen bewendet es bei den für nicht richterliche Beamten bestehenden 
Gesetzen. 
8. 86. 
Ueberschreitungen des dem Lehrer innerhalb der Grenzen der elterlichen Zucht gebüh— 
lenden Züchtigungsrechts sind, so weit nicht eine strafrechtliche Ahndung eintritt, im Discipli— 
narwege zu ahnden. 
8. 87. 
Ein Lehrer, welcher durch körperliche Gebrechen oder wegen Schwaͤche seiner koͤrper⸗ 
lichen und geistigen Kräfte zur Erfuͤllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig ist, soll in 
den Ruheständ versetzt werden. 
8. 88. 
Trägt der Lehrer nicht selbst auf seine Pensionirung an, und erachtet die Bezirksregierung 
nach dem Ergebniß der abgehaltenen Schulrevisionen die Unfähigkeit des Lehrers für festgestellt, 
so ist dies dem Lehrer oder einem ihm zu bestellenden Kurator unter Mittheilung der Gründe 
und des Betrages der ihm zu bewilligenden Pension zu eröffnen, wonächst es ihm freisteht, 
innerhalb sechs Wochen nach Empfang dieser Eröffnung seine etwaigen Einwendungen schriftlich 
oder zu Protokoll anzubringen. 
8. 89. 
Nach Einreichung der Einwendungsschrift, oder nach Ablauf der Frist von sechs Wochen 
entscheidet das Plenum der Bezirksregierung mittelst Resoluts über die unfreiwillige Emeritirung 
des Lehrers und bestimmt zugleich den Betrag der ihm gesetzlich zustehenden Pension. 
8. 90. 
Gegen die Entscheidung der Bezirksregierung steht dem Betheiligten innerhalb einer Frist 
von vier Wochen nach Empfang des Resoluts der Recurs an den Oberpräsidenten der Provinz 
zu, dessen Entscheidung einer weiteren Anfechtung im Verwaltungsverfahren nicht unterliegt. 
8. 91. 
Die Zulässigkeit des Rechtsweges wegen der Höhe der Pension ist nach den Bestim— 
mungen des Gesetzes vom 24. Mai 1861 (Gesetzsammlung Seite 247) zu beurtheilen. 
8. 92. 
Mit dem 1. Januar 1863 ist von jeder Bezirksregierung eine unter ihrer Verwaltung 
sttehende Lehrer-Pensionskasse zu errichten, welcher alle niederen Schulen des Regierungsbezirks 
nit allen bei ihnen vorhandenen festdotirten Lehrerstellen angehören. 
8. 93. 
Die Grundlage für die Abmessung der Pensionsbeiträge und Pensionen bildet das 
matrikelmäßige (8. 42.) Jahreseinkommen jeder Lehrerstelle, einschließlich der dem Lehrer etwa 
nach 8. 35. bewilligten Zulage, soweit dieses Gesammteinkommen durch die Zahl 25 theilbar 
ist. Der etwaige Ueberschuß bleibt außer Berechnung. 
Miethsentschädigungen sind hierbei zum vollen Betrage, Dienstwohnungen zum Betrage 
bon 10“/, des Diensteinkommens anzurechnen. 
8. 94. 
Vom 1. Januar 1863 ab hat jeder Lehrer (oder Lehrerin), welcher bei einer der 
Pensionskasse angehörigen Schule angestellt ist, jährlich 1/ des Jahreseinkommens seiner 
Stelle (8. 93.) in halbjährlich pränumerando zu leistenden Theilzahlungen bei Vermeidung 
der Beitreibung im Verwaltungswege zur Pensionskasse zu entrichten. 
Waͤhrend der Erledigung der Lehrerstelle ist der Beitrag ihren Einkünften zu entnehmen. 
Disciplinar⸗Ver⸗ 
ahren gegen Leh⸗ 
rer an öffentlichen 
Volks⸗ u. Bürger⸗ 
chulen. 
Pensionirung der 
Lehrer an den nie— 
deren Schulen. 
Aufbringung und 
Bewilligung der 
den Lehrern an den 
niederen Schulen 
zustehenden Pensio⸗ 
gen.
	        
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