Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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Institute überlassen, die Abänderung der Statuten, soweit die allgemeine Regulirung des 
Lehrer-Pensionswesens hierzu Anlaß bietet, im geordneten Wege herbeizuführen. 
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Diejenigen Pensions-Zuschuß-Kassen, denen die Lehrer des Bezirks beizutreten ver⸗ 
pflichtet sind, haben ihre Thätigkeit in der bisherigen Weise bis zum 31. Dezember 1863 
ortzusetzen. Mit diesem Zeitpunkt sind dieselben aufgelöst und dürfen neue Mitglieder in den 
Verband nicht mehr aufgenommen werden. Das vorhandene Vermögen dieser Pensions— 
Zuschußkassen ist mit der allgemeinen Pensionskasse des Regierungsbezirks zu vereinigen. 
8. 102. 
Die bis zum 31. December 1863 in Ruhestand versetzten Mitglieder dieser Verbände 
haben von da ab einen Zuschuß aus der allgemeinen Pensionskasse nur insoweit zu fordern, 
als die ihnen nach 88. 97 und 98. neu zu gewährende Pension ihre bisherige Pension ein⸗ 
schließlich des ihnen aus der Zuschußkasse gebührenden Betrages nicht deckt. 
8. 103. 
Die am 1. Januar 1864 vorhandenen, dem activem Lehrerstande angehörigen Mit— 
zlieder dieser Verbände sollen die Wahl haben, ob sie auf alle aus der bisherigen Zahlung 
don Beiträgen abzuleitenden Ansprüche verzichten, oder durch fernere Entrichtung ihrer bis— 
herigen Beiträge, welche alsdann der allgemeinen Bezirks-Pensionskasse zufließen, sich das 
Recht erhalten wollen, für den Fall ihrer künftigen Versetzung in den Ruhestand zu ihrer 
gesetzlichen Pension, soweit dieselbe den dritten Theil des Stelleneinkommens (8. 88.) und 
den ihnen aus der Pensions-Zuschußkasse reglementsmäßig gebührenden Betrag nicht erreicht, 
einen entsprechenden Zuschuß aus der allgemeinen Bezirks-Pensionskasse zu fordern. 
8. 104. 
Hinsichtlich derjenigen Schulen, welche ausschljeßlich aus Mitteln der Kirche, oder durch 
Beiträge der Kirchengemeinde-Mitglieder unterhalten werden, wird durch das gegenwärtige 
Besetz in Bezug auf Vermögensverwaltung, Bildung des Vorstandes und Berufung der 
dehrer Nichts geändert. In allen übrigen Beziehungen sind sie den Bestimmungen dieses 
Hesetzes und der durch dasselbe verordneten Aufsicht des Staates unterworfen. 
In den Verhältnissen der Garnisonschulen wird durch das gegenwärtige Gesetz nichts 
geändert. 
II. Seminarien und Lehrerbildung. 
8. 105. 
Der Staat sorgt für die Vorbildung der an den niederen Schulen anzustellenden Lehrer 
durch Einrichtung und Unterhaltung von Schullehrer-Seminarien, sowie für die Vor— 
hildung der in letztere aufzunehmenden Zöglinge. 
8. 106. 
Die Aufnahme in die Seminagrien erfolgt nach dem vollendeten 17. Lebensjahre auf 
Grund einer Prüfung nach Maßgabe der hierüber von dem Minster der Unterrichts-Ange— 
legenheiten zu erlassenden Instruktion. 
8. 107. 
Die in den Seminarien vorgebildeten Schulamts-Kandidaten sind während der Zeit 
oon drei Jahren nach ihrem Austritt verpflichtet, Lehrerstellen an öffentlichen Volksschulen 
zu übernehmen. 
Kirch⸗ oder Pfarr⸗ 
4. Garnisonschulen. 
Ausbildung der 
ehrer an den öf⸗ 
entlichen Volks⸗ 
u. Bürgerschulen. 
8. 108. 
Die Seminarien bereiten in einem der Regel nach dreijährigen Kursus ihre Zöglinge 
in allgemeiner Beziehung dem Bildungsstandpunkt des Lehrerberufs entsprechend und im Be— 
sonderen so vor, daß sie befähigt werden. das Lehramt an den Volks- und Bürgerschulen 
zu versehen.
	        
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