Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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8. 134. 
Die Aufnahme in die Sexta erfolgt bei den höheren Schulen nicht vor dem vollen— 
deten 9. Lebensjahre. Ausnahmen davon bedürfen der Genehmigung der Provinzial-Aufsichts— 
behörde. 
8. 135. 
Der Kursus in den Klassen Sexta bis Quarta ist einjährig, in den Klassen Tertia 
bis Prima zweijährig. 
Frühere Versetzungen sind in den Klassen von Sexta bis Tertia incl. nicht ausgeschlossen. 
Bei den Realschulen zweiter Ordnung ist ein einjähriger Kursus auch in der Secunda gestattet. 
8. 136. 
Mit einem Eymnasium können unter Genehmigung des Ministers der Unterrichts— 
Angelegenheiten parallele Realklassen als Real- oder höhere Bürgerschule verbunden und 
in solchem Fall die beiden untersten Klassen als gemeinsame Vorstufen eingerichtet werden. 
Von Quarta an beginnt bei solchen Anstalten die Trennung in allen Unterrichtsgegenständen. 
8. 137. 
Mit höheren Schulen können auch vorbereitende Elementar-Klassen verbunden werden, 
welche als integrirende Theile der Anstalt unter derselben Aufsicht und Leitung wie diese 
stehen und hinsichtlich der Einrichtung und Unterhaltung den Bestimmungen über die öffent— 
liche Volksschule nicht unterworfen sind. 
8. 138. 
Die höchstens zulässige Schülerzahl beträgt in den unteren Klassen 60, in den mitt— 
leren 50, in den oberen 40. Ist eine größere Schülerzahl dauernd vorhanden, so sind nach 
Anordnung der Provinzial-Aufsichtsbehörde in den betreffenden Klassen Parallelcötus einzu— 
richten, jedoch ist keine Klasse in mehr als zwei Cötus zu theilen. 
8. 139. 
Die Schuldisciplin wird an den höheren Schulen jeder Provinz durch eine von 
dem Minister der Unterrichts-Angelegenheiten zu genehmigende Disciplinar-Ordnung geregelt. 
Soweit der Zweck der Schule es erfordert, erstreckt sich die Disciplin auch auf das 
Verhalten der Schüler außerhalb der Anstalt. 
8. 140. 
Die Gesammtdauer der Ferien beträgt jährlich nicht mehr als 10 Wochen. Die Ver— 
cheilung der Ferienzeit wird, unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse jeder Provinz, 
durch die Aufsichtsbehörde bestimmt. 
Die Schüler sind an kirchlichen Feiertagen ihrer Konfession zum Schulbesuch nicht 
overpflichtet. Dasselbe gilt von den jüdischen Schülern hinsichtlich der jüdischen Feiertage. 
8. 141. 
Die Reife für die Universitätsstudien wird durch eine Abiturienten- resp. Matu— 
ritäts-Prüfung bei den Gymnasien nachgewiesen. Die Einrichtung dieser, sowie der ent— 
sprechenden Prüfungen an den Realschulen und der Entlassungsprüfungen an den Progym— 
nasien und höheren Bürgerschulen, wird vom Minister der Unterrichts-Angelegenheiten durch 
besondere Reglements festgesetzt. 
8. 142. 
Die den einzelnen Kategorien der höheren Schulen für den Eintritt in den Civil- und 
Militairdienst, sowie für den Besuch technischer Bildungsanstalten, zu verleihenden Berech— 
tigungen werden auf gemeinschaftlichen Antrag der betheiligten Departementschefs durch 
Königliche Verordnung geregelt. 
8. 143. 
Die Direktoren der Gymnasien und Realschulen Königlichen Patronats werden vom 
KZönige ernannt. Die Direktoren der übrigen Gymnasien und Realschulen werden von der 
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