220
Pratronatsbehörde gewählt und vom Könige bestätigt. Die Rektoren der Progymnasien und
höheren Bürgerschulen Königlichen Patronats werden von dem Minister der Unterrichts-Ange—
segenheiten ernannt und, wo diese Anstalten nicht Königlichen Patronats sind, von der
Patronatsbehörde gewählt und von dem Minister bestätigt.
Die Rechte und Pflichten der Direktoren sowie die der Klassenordinarien und der
Lehrer werden von dem Minister durch besondere Instruktionen festgesetzt.
8. 144.
Die Lehrerstellen an den höheren Schulen werden nach einem vom Minister der
Unterrichts-Angelegenheiten zu bestimmenden Verhältniß als etatsmäßige Oberlehrer-, ordent—
liche Lehrer- und technische Lehrer-Stellen unterschieden.
Bei den Königlichen Anstalten werden sämmtliche ordentliche und technische Lehrer von
der Provinzial-Aufsichtsbehörde, die Oberlehrer von dem Minister ernannt. Bei den nicht
Königlichen Anstalten gebührt die Berufung sämmtlicher Lehrer der Patronatsbehörde, die
Bestätigung der ordentlichen und technischen Lehrer den Provinzial-Aufsichtsbehörden, diejenige
der Oberlehrer dem Minister der Unterrichts-Angelegenheiten. Erfolgt die Präsentation nicht
binnen 6 Monaten nach Erledigung der Stelle, oder hat zweimal dem Präsentirten die Be—
stätigung versagt werden müssen, so steht die Ernennung für diesen Fall den vorgesetzten
Staatsbehörden zu. Dasselbe gilt auch hinsichtlich der Direktoren und Rektoren der nicht
Königlichen Anstalten.
Für die Ascension und die Rangordnung der Lehrer bei den Anstalten nicht Königlichen
Patronats ist die Genehmigung der betreffenden Provinzial-Aufsichtsbehörde erforderlich.
Die Wahl und Anstellung besonderer Religionslehrer erfolgt nach Benehmen mit der
betreffenden kirchlichen Behörde.
8. 145.
Die Prüfungen für das Lehramt werden von dem Minister der Unterrichts-Angelegen—
heiten durch ein besonderes Reglement geordnet.
8. 146.
Vor der Anstellung als ordentlicher Lehrer muß der Kandidat ein Jahr zur Probe an
einer höheren Schule unterrichtet und der Militairpflicht im stehenden Heer genügt oder die
Befreiung von derselben erlangt haben.
8. 147.
Die Direktoren und angestellten Lehrer haben die Rechte und Pflichten der Staats—
beamten und sind den für diese geltenden Disciplinargesetzen und Verordnungen unterworfen.
Hinsichtlich der Pensionirung verbleibt es für jetzt bei der Verordnung vom 28. Mai 1846
(Gesetz-Sammlung Seite 214 ff.) und den sie ergänzenden Bestimmungen.
8. 148.
Die Zahl der von einem Lehrer zu ertheilenden Lehrstunden, sowie das Maß, in
welchem ein Lehrer zu unentgeltlicher Stellvertretung verpflichtet ist, wird durch die von dem
Minister der Unterrichts-Angelegenheiten zu erlassende Lehrer-Instruktion bestimmt.
8. 149.
Ein an einer höheren Schule angestellter Lehrer darf sein Amt freiwillig nur zu Ostern
oder zu Michaelis verlassen, nachdem er dasselbe mindestens ein Vierteljahr vorher gekündigt
hat. Die Provinzial-Aufsichtsbehörde ist befugt, Ausnahmen hiervon zu gestatten. Wird eine
Kündigungsfrist in die Berufungs-Urkunden aufgenommen, so darf sie nicht über ein
halbes Jahr, von Ostern oder Michgelis an gerechnet. ausgedehnt werden.
8. 150.
Die zur Unterhaltung einer Schule durch die Stiftungsurkunde oder andere
Rechtstitel bestimmten oder ohne Vorbehalt des Widerrufs gewährten Mittel dürfen ohne