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8. 159.
Die demgemäß eingerichteten und mit den erforderlichen Mitteln ausgestatteten Anstalten
werden von dem Minister der Unterrichts-Angelegenheiten, nach den Antraͤgen der Provinzial⸗
Aufsichtsbehörden, als höhere Töchterschulen anerkannt.
8. 160.
Die Dirigenten, Lehrer und Lehrerinnen der als solche anerkannten höheren Töchter⸗
schulen treten in den Genuß der Rechte, welche den Lehrern der höheren Schulen für die
männliche Jugend zustehen.
IV. Privatunterrichtswesen.
8. 161.
Zum Privatunterricht ihrer Kinder und Pflegebefohlenen in ihrer eigenen Familie
»edürfen Eltern und Vormünder, sowie die von ihnen zu diesem Zweck als Mitglieder ihres
Hausstandes aufgenommenen Personen (Hauslehrer, Hauslehrerinnen, Gouvernanten) den
Behörden gegenüber keines Nachweises ihrer Befähigung.
8. 162.
Personen, welche ein Gewerbe daraus machen, in solchen Lehrgegenständen, die in den
Kreis der verschiedenen öffentlichen Schulen gehören, Unterricht in Familien oder Privat—
anstalten zu ertheilen, müssen der Behörde ihre sittliche, sowie hinsichtlich des für die öffent—
liche Volksschule vorgeschriebenen Unterrichts (8. 2) ihre technische und wissenschaftliche Befä—
higung und zwar letztere in der für die öffentlichen Lehrer vorgeschriebenen Art, nachweisen.
Ist die Befähigung nachgewiesen, so erhält der Privatlehrer von der Bezirks-Regierung einen
Erlaubnißschein.
8. 163.
Von dem Nachweis der Befähigung sind inländische noch im Amt befindliche Geistliche
und Lehrer und auf Beibringung einer Genehmigung des Rektors oder Direktors die Stu—
direnden, sowie die Schüler der beiden oberen Klassen der höheren Schulen und die Zöglinge
der Seminarien entbunden. Studirende und Schüler dürfen jedoch nur in Familien, nicht in
Anstalten Unterricht ertheilen.
8. 164.
Die Errichtung von Privaterziehungs-Anstalten, in welchen kein Unterricht ertheilt
wird (Pensionate), unterliegt nur der polizeilichen Genehmigung.
8. 165.
Zur Errichtung einer Privat-Schul- oder Unterrichts-Anstalt ist die Genehmigung der
Aufsichts-Behörde erforderlich, welche hierbei die sittliche, wissenschaftliche und technische Befã⸗
higung der Vorsteher in derselben Weise, wie hinsichtlich der Privatlehrer und das Bedürfniß
einer solchen Anstalt den bestehenden öffentlichen Schulen gegenüber in Erwägung zu ziehen hat.
Das Bedürfniß ist als vorhanden anzuerkennen, wenn die Anstalt im Interesse solcher
Kinder errichtet werden soll, für welche eine besondere Konfessionsschule am Orte nicht besteht.
Ausländern darf die Erlaubniß zur Ertheilung von Privatunterricht (8. 162) und zur
Errichtung von Privatschulen nur mit Genehmigung des Ministers des Innern verliehen
werden.
8. 166.
Die Privat-Erziehungs- und Unterrichts-Anstalten werden wie die öffentlichen Anstal—
ten derselben Kategorie von den zuständigen Staatsbehörden beaufsichtigt.
8. 167.
Erweisen sich Privat-Erziehungs- und Unterrichts-Anstalten als der Religissität und
Sittlichkeit der ihnen anvertrauten Kinder, oder dem öffentlichen Interesse gefährlich und erfolgt