Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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müssen sich, mit Rücksicht auf die oben F. 6. 3 in Ansehung der Religions-Verschiedenheit 
gegebene Bestimmung, sämmtliche Schüler, unter Leitung eines Lehrers, zu einer kurzen 
gemeinschaftlichen Andacht versammeln. In Erziehungs-Anstalten muß dies auf jeden Fall 
gemeinschaftlich geschehen. Daß dieser Gebrauch aber nicht in todtes Gewohnheitswerk 
ausarte, muß durch die Art und den Geist, womit die Lehrer ihn zu behandeln wissen, 
verhütet werden. Findet eine solche allgemeine Versammlung in größeren Schulen Hinder— 
nisse, so müssen die einzelnen Abtheilungen derselben für sich, oder mehrere vereint, eine 
Morgenandacht halten. 
Den kirchlichen Erbauungen an den Sonn⸗, Fest-, Buß- und Bettagen fleißig und 
mit Andacht beizuwohnen, müssen die dazu fähigen Kinder ermahnt und angehalten werden, 
und die Lehrer müssen auf die Befolgung der deshalb zu treffenden Anordnungen Acht haben. 
Erziehungs-Anstalten müssen aber auch hierin die Stelle christlicher Hausvereine für 
ihre Pfleglinge vertreten, und die regelmäßige Abwartung der kirchlichen Andachten als 
einen wesentlichen Theil ihrer Hausordnung aufrecht halten. 
Mit außerordentlichen Feierlichkeiten an merkwürdigen Tagen, oder bei besonderen 
Veranlassungen, wo es sich paßt, auch Vorträge und Gesaͤnge von religiösem Charakter zu 
verbinden, wird jeder Schule und Erziehungs-Anstalt empfohlen. 
Die von den Lehrern und schon eingesegneten Schülern evangelischer Anstalten ge— 
meinschaftlich zu begehende Feier des heiligen Abendmahls, und die Vorbereitung darauf, 
kann für die christlich religiöse Vervollkommnung eines jeden Schülers, für die Vereinigung 
der Lehrer und eingesegneten Schüler, in einem höhern Geiste und zu inniger Liebe unter 
einander, besonders wirksam werden. Wenn jedoch ein Schüler zu dieser Feier sich lieber 
seiner Familie anschließen will, so ist er davon nicht zurückzuhalten. Erziehungs-Anstalten 
aber müssen, wie in jeder andern so auch in dieser Hinsicht, sich wie eine Familie betrachten. 
Was die katholische Jugend betrifft: so wird den Bischöfen überlassen, für die reli— 
ziöse Erbauung der Schüler, unter Zustimmung der obersten Erziehungs-Behörde, ange— 
messene Verfügung zu treffen, insbesondere aber zu verordnen, daß die erste Kommunion 
der Kinder, wie es in einem Theile des Staats bereits geschieht, nach zweckmäßiger Vor— 
bereitung und dazu einzurichtender Predigt gemeinschaftlich und feierlich begangen werde. 
Wo außerdem auf katholischen Schulen gemeinsame Kommunionen eingeführt sind, soll 
dieser Gebrauch gleichfalls in Ehren gehalten und weder verabsäumt noch gestört werden. 
Im Allgemeinen aber wird allen öffentlichen Erziehern und Lehrern ernstlich zu Gemüthe 
geführt, daß die religiöse Bildung der ihnen anvertrauten Jugend, und die Wirkung aller 
darauf abzweckenden Einrichtungen, so weit die Schule dazu beitragen kann, großentheils 
auf dem von ihrem eigenen religiösen Sinne und Beispiele ausgehenden Geiste beruht, 
und ihnen angedeutet, daß sie durch Leichtsinn, Gleichgültigkeit, Sorglosigkeit oder gar Un— 
treue in diesem wichtigsten Theile ihres Berufs auch schwere äußere Verantwortlichkeit auf 
sich laden würden. 
8§. 9. 
Die Disciplin ist in allen Schulen nach folgenden Grundbestimmungen einzurichten 
und zu handhaben. Sie erstreckt sich: 
1. in Ansehung ihres Gegenstandes nicht blos auf Alles, was vom Schüler zur 
— des Unterrichts und seines Erfolges zu leisten ist, sondern auf dessen ganzes 
Verhalten. 
2. Für die Disci⸗ 
gAin. 
2. In Beziehung auf letzteres beschränkt sie sich aber in bloßen Unterrichts-Anstalten, 
die nicht zugleich Alumnate und Pensionate haben, der Regel nach auf das Local der 
Schule, und endet mit dem Austritt der Schüler aus demselben. Die Schule ist daher 
rechtlich weder Vertreterin noch Richterin von Unordnungen, welche außer dieser Grenze 
etwa vorfallen, insofern sie nicht in der Schule verabredet, oder auf dem Hin- oder Her—⸗ 
wege durch eine Masse von Schülern begangen sind, sondern die Natur der Sache muß
	        
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