Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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Diese Präparanden-Bildung muß, sowohl was ihre Einrichtung, als was die von ihr zu 
ordernden Leistungen betrifft, durch ein Reglement geregelt werden (8. 106). Eine Fixirung durch 
das Gesetz würde entweder nur ein Minimum von Bildung verlangen können, welches den nach 
Umständen zu steigernden Ansprüchen nicht genügte, oder ein Maximum fordern, welches nach Lage 
der faltischen Verhältnisse nicht geleistet werden önnte. Was die Semingrien an Bildung von den 
aufzunehmenden Zöglingen fordern müssen, wird sich nach dem richten, was sie selbst in einem drei— 
ährigen Kursus zu leisten haben, und was von ihren Zöglingen durch eine abzulegende Prüfung 
aachzuweisen ist (F8. 108 und 1183). In letzterer Beziehung sind durch den Gefsetzentwurf norma— 
live Bestimmungen getroffen; nach diefen wird sich die durch den 8. 106 vorgesehene, durch den 
Minister der Unterrichts-Angelegenheiten zu erlassende Instruktion fuͤr den Präparanden-Unterricht 
zu richten haben. 
Daß der Staat die Präparanden-Bildung nach Bedürfniß auch durch Gewährung materieller 
Mittel unterstützt, ist im 8. 105 vorgesehen. 
Die im 8. 107 enthaltene Bestimmung, daß die in den Seminarien vorgebildeten Schulamts⸗ 
dandidaten während der Zeit von drei Jahren nach ihrer Entlassung zur Uebernahme von Lehrer— 
stellen an öffentlichen Volksschulen verpflichtet sein sollen, ist an und fuür sich gerechtfertigt und ge— 
währt gegen die jetzt bestehende Bestimmung, nach welcher diese Verpflichtung sich auf einen be— 
stimmten Regierungsbezirk bezieht, eine wesentliche persönliche Erleichterung. 
Der 8. 110 stellt die Direktoren und Lehrer der Seminare hinsichtlich ihrer Ernennung den 
Direktoren ünd Lehrern der höheren Unterrichtsanstalten gleich. 
Die Schullehrer-Seminare haben nach ihrer jetzigen Organisation die Aufgabe, unbedingt und 
allen ihren Zöglingen die Befähigung zur Wahrnehmung des Unterrichts in der gewöhnlichen Ele— 
nentar- oder öffentlichen Volksschule zu gewähren. Danuceben ist der Unterricht in den Seminarien 
so organisirt, daß die eigene, allgemeine und formelle Bildung des Lehrers auf den hierher gehörigen 
Stoff nicht beschränkt ist, und daß der gesammte Unterricht überall so grundlegend ertheilt wird, 
aß, zumal in Berücksichtigung der erlangten methodischen Ausbildung, jedem austretenden Zöglinge 
ꝛine geordnete Weiterbildung auch in extensiver Weise möglich ist. Bie Provinzialbehörden stimmen 
nn ihren Erfahrungen darin überein, daß es seither auf diesem Wege gelungen ist, überhaupt tüch— 
ige Elementarlehrer, aber auch für weitergehende Bedürfnisse gehobener Volks— 
schulen, namentlich in den Städten, ausreichend vorgebildete Lehrer durch die 
Seminarien zu beschaffen. Von anderer Seite ist, wie dies auch die Verhandlungen des Haufes 
»er Abgeordneten während der vorletzten Legislaturperiode darthun, vielfach darauf gedrungen wor—⸗ 
»en, die Ziele der Bildung der Volksschullehrer überhaupt höher zu stellen und deswegen die Grenzen 
»er den Seminarien gestellten Aufgaben zu erweitern, oder wenigstens an den letzteren solche Ein— 
ichtungen zu treffen, daß einzelnen Zöglingen eine weiter gehende Bildung ermöglicht werden könnte. 
Derartige Vorschläge und Plaͤne haben nach reiflicher Erwägung und in Uebereinstimmung mit der 
uuf die Erfahrung gegründeten Ansicht der Provinzialbehörden in dem vorliegenden Entwurf nicht 
zerücksichtigt werden köͤnnen. Der Staat muß unter allen Umständen für die Seminarien die Auf⸗ 
zabe festhalten, daß durch sie die für die gewöhnliche Volksschule erforderlichen Lehrkräfte ausreichend 
ind zweckentsprechend vorgebildet werden, und kaun nicht auf Probe den Versuch machen, durch Ver⸗ 
rückung oder Vervielfältigung der bis jetzt glücklich erreichten Ziele die Lösung einer Aufgabe von 
solcher Wichtigkeit weiterhin in Frage zu stellen. 
Es soll aber nach der in den 88. 6—9 des Entwurfes ausgesprochenen Absicht in dem 
Institut der Bürgerschule eine Organisation geschaffen werden, in welcher die über die Ziele 
der Volksschule unmittelbar hinausgeheuden vorzugsweise praktischen Bildungsbedürfnisse der Bevöl. 
erung ihre Befriedigung finden kbnnen. 
Hiermit wird eine Kategorie von Schulen geschaffen oder neu organisirt, hinsichtlich deren es 
sich nicht empfehlen kann, die Vorbildung der für sie erforderlichen Lehrer der einzelnen und im 
Ganzen zufälligen Anregung und Kraft der betreffenden Iudividuen zu überlassen. 
Die einzige organisatorische Bestimmung, welche nach dieser Seite hin vorhanden ist, findet 
sich in dem Refkript des Ministeriums der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten vom 29. Maärz 1827 
v. Kamptz Annalen XI S. 109). Dasselbe bestimmt das Naͤhere hinsichtlich der Prüfung der 
sttudirten Lehrer für Bürgerschulen, defignirter Rektoren und derjenigen Individuen, die zu dem 
Elementarlehrern nicht gerechnet werden koͤnnen, aber auch nicht als Lehrer solcher Anstalten zu 
betrachten sind, welche zur Vorbereitung auf die zweiten und dritten Klassen einer zur Universität 
entlassenden Schule dienen, besonders aber derer, die das Studium in ver Theologie und Pädagogik 
absolvirt haben und sich zu einem Schulamt der bezeichneten Art melden.
	        
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