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Die Provinzial-Aufsichtsbehörde hat es soviel wie möglich zu verhüten, daß nur um des
kramens willen gelernt werde, und dafür zu sorgen, daß bei Beurtheilung der Leistungen eines
Schülers seine individuelle Befähigung gebührende Berücksichtigung finde. Besonders in diesen Be—
ziehungen hat das Reglement vom 4. Juni 1834 durch eine Ministerial-Verfügung vom 12. Januar
1856 Ergänzungen und Modifikationen erfahren. Namentlich ist die Kompenfation schwächerer Lei—
stungen in der Mathematik durch vorzügliche philologische, und umgekehrt, für zuläsfig erklärt wor—
den, desgleichen eine Dispensation von der ganzen mündlichen Prüfung in dem Fall, daß die Mit—
zlieder der Prüfungskommission nach den früheren Leistungen eines Abiturienten und auf Grund
seiner schriftlichen Examenarbeiten ihn einstimmig für reif erklären.
Entsprechende Vorschriften enthält die unter dem 6. Oktober 1859 für die Realschulen er—
lassene Prüfungsordnung.
Zu 8. 142. Das Maß der an Absolvirung des ganzen Schulkursus oder größerer Theile
desselben geknüpften Berechtigungen für die Schüler kann im Unterrichtsgesetz nicht fixirt werden,
weil es sich dabei zunächst und vorzugsweise um Interessen anderer Ressorts handelt, bei denen die
hetreffenden Anforderungen im Zusammenhange aufgefaßt und prinzipiell begründet werden. Um ein
rinseitiges Vorgehen zu verhüten, ist das Zusammenwirken der betheiligten Departements-Chefs,
ind um den betreffenden Bestimmungen eine höhere rechtliche Gewähr zu verleihen, königliche Ver—
zrdnung verlangt. Die jetzt geltenden Bestimmungen sind in dem Abiturienten-Prüfungsreglement
für die Gymnasien vom 4. Juni 1834 und für die Realschulen vom 6. Oktober 1859 enthalten.
Zu 8. 143. Das in Bezug auf die Ernennung und Bestätigung der Direktoren und Lehrer
jetzt zu Recht bestehende Verfahren ist durch die Allerhöchste Verordnung vom 9. December 1842
Gesetzsammlung von 1843 S. 1. 2) festgesetzt worden. Die 88. 183 und 184 des Entwurfs bleiben
m Wesentlichen dabei stehen, indem sie sowohl die Prärogative des Königs und die Rechte der ver—
schiedenen Patronatsbehörden wahren, wie auch der Unterrichtsverwaltung des Staats die Befugniß
ichern, bei der Zusammensetzung der Lehrerkollegien die maßgebenden Prinzipien zur Anwendung
u bringen.
Das Genehmigungsrecht der Schulaufsichtsbehörden hat selbstverständlich nicht nur die Wahl
selbst, sondern auch den ganzen Inhalt der Berufungsurkunden zum Gegenstand.
Die jetzt gültigen Instruktionen für die Gymnasial-Direktoren, welche ihrem wesentlichen
Inhalt nach auch den Realschul-Direktoren zur Nachachtung dienen, sind in den Jahren 1823 bis
1839 erlassen und bedürfen der Revision. Eine Instruktion für die Klassen-Ordinarien und eine
allgemeine Lehrer-Instruktion ist noch nicht erlassen worden.
Das Institut der Ordinarien, wonach für jede Klasse ein Hauptlehrer bestimmt ist, der in allen
nneren und äußeren Beziehungen die allgemeine Ordnung in derselben wahrzunehmen hat und somit
zu seiner Klasse ungefähr in demselben Verhältniß steht, wie der Direktor zur ganzen Anstalt, ist bei
der Ausdehnung, welche die meisten höheren Schulen erhalten haben, von besonderer Wichtigkeit.
Zu 8. 144. Die Kategorie der Hülfslehrer ist in dem Paragraphen nicht erwähnt. Faktisch
bestehen an nicht wenigen Anstalten mehrere Hülfslehrerstellen, entweder in Folge der noch un—
dollendeten Konstituirung des Lehrerkollegiums, oder aus ökonomischen Rücksichten. Die Inhaber
solcher Stellen sind demgemäß oft nur provisorisch angestellt und gewöhnlich, entweder wegen unzu—
reichender Dotation der betreffenden Schulen, oder aus Sparsamkeit, unter den Normalsätzen des
Etats besoldet. Die Unterrichtsverwaltung kann derartige Verhältnisse nur als Uebelstände ansehen
and läßt sich seit längerer Zeit ihre Beseitigung angelegen sein. Ihr Absehen ist darauf gerichtet,
daß alle bisherigen Hülfslehrerstellen, deren Besetzung als ein dauerndes Bedürfniß anzuerkennen
ist, in ordentliche Lehrerstellen verwandelt und dem enlsprechend besoldet werden.
Außerdem wird es aber nach wie vor an vielen höheren Schulen nicht umgangen werden
können, sowohl wissenschaftliche, wie technische und Elementar-Hülfslehrer entweder für Fächer, die
keine volle Lehrkraft erfordern oder aushülfsweise zur Befriedigung solcher vorübergehenden Bedürf⸗
nisse anzunehmen, wie sie z. B. durch das Erforderniß der Vertretung ordentlicher Lehrer, durch
eine zeitweilig nöthige Theilung überfüllter Klassen u. a. entstehen: außerordentliche Fälle, deren
mögliches Eintreten bei Aufstellung der Etats vorgesehen wird.
Die an den verschiedenen Schulen herkömmlichen Bezeichnungen der Lehrerstellen (Prorektor,
Konrektor, Subrektor, Kollaborator, Kollege u. a.) werden durch die in dem Paragraph angegebene
Unterscheidung nicht berührt.
Daß eintretenden Falls den Patronatsbehörden wegen versagter Genehmigung, wie den ein⸗
zelnen Lehrern wegen vermeintlicher Ansprüche, ein Rekursrecht an die höheren Instanzen offen
steht, bedarf keiner besonderen Erwähnung.