Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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jedesmal lehren, wie weit selbst in Fällen der letztern Art die älterliche Autorität in Anspruch 
zu nehmen ist. 9 
Inzwischen darf der Schule doch, was außer ihrem Aufsichtsbezirke auch von Ein— 
zelnen begangen ist, keinesweges gleichgültig, es muß vielmehr einer jeden daran gelegen 
sein, daß ihre Zöglinge dem Geiste der Sittlichkeit und des Anstandes, den sie ihnen ein— 
lößen soll, überall treu bleiben. Es wird daher jede Schule, die ihrem Zwecke gewissenhaft 
nachkommen will, sich verpflichtet halten, ihre Zöglinge von Ungebührlichkeiten aller Art 
dringend abzumahnen, Maaßregeln zu nehmen, wodurch sie sich von dem häuslichen Fleiße 
der Schüler und ihrem Betragen außer der Schule unterrichten kann, und außerhalb des 
Schulbezirks vorgefallene Unordnungen Einzelner nach Befinden der Umstände zu rügen. 
Erziehungs-Anstalten und Schulen, mit welchen Alumnate und öffentliche Pensionate ver— 
bunden sind, vertreten auf jeden Fall für ihre Pflegebefohlenen auch außer ihrem Bezirke 
die Stelle der Eltern und häuslichen Vorgesetzten. 
3. Eine sittlich-religiöse Denkungs- und Handlungsweise überhaupt der Jugend fest 
einzuprägen und sie an alle den Menschen und den Christen insonderheit innerlich wie 
iußerlich zierende Tugenden zu gewöhnen, muß das Ziel der Disciplin auf allen Stufen 
der Schule sein, zu dessen Erreichung sich auch der Ernst ihrer Anforderungen mit der 
wachsenden Reife der Zöglinge steigern muß. 
4. Zur Sittlichkeit des Charakters gehört auch wesentlich treue Anhänglichkeit an 
König und Staat, und rücksichtsloser Gehorsam gegen Gesetze und gesetzliche Ordnung. 
Diese in der Jugend zu beleben und zu befestigen, und durch alle den Schulen zu Gebot 
tehende Mittel darauf hinzuwirken, daß jede derselben eine Pflanzstätte redlicher Vater— 
andsliebe sei, wird allen Lehrern und Lehrerinnen zur heiligsten Pflicht gemacht, und deren 
zewissenhafte Erfüllung für eine Hauptbedingung, nach welcher ihre Würdigkeit beurtheilt 
werden soll, hiermit erklärt. 
5. Die Disciplin der öffentlichen allgemeinen Unterrichts- oder Erziehungs-Anstalten 
muß sowohl in ihrer auf Verhütung des unsittlichen, als auch in ihrer auf Foͤrderung des 
sittlichen Handelns gehenden Richtung durch die Gesinnung väterlicher Liebe und herzlichen 
Wohlmeinens mit jedem Zöglinge nach seiner Eigenthümlichkeit geleitet werden. 
Es darf keine Ehren-Strafe, welche durch ihre Beschaffenheit oder ihr Maaß das 
Ehrgefühl abstumpfen könnte, verhängt, und körperliche Strafen mussen in den Fällen, wo— 
für sie ihrer Natur nach gehören, ohne alle Barbarei, ohne Verletzung der Schamhafiigkeit 
und ohne der Gesundheit zu schaden, ertheilt werden. 
Unverbesserliche und solche Schüler, welche durch ihr Beispiel oder ihren Einfluß den 
übrigen schädlich und der Anstalt durch ihr Betragen nachtheilig sind, müssen entfernt, hiezu 
darf aber nur in Fällen der dringendsten Nothwendigkeit, erst wenn auch mittelst gemein— 
schaftlicher Einwirkung der Schule und der häuslichen Vorgesetzten gemachte Versuche er— 
folglos gewesen sind, und nie ohne Genehmigung der Schul-Vorstände gefschritten werden. 
6. Durch den steigenden Antheil, welcher den Schülern nach der Reife ihres Alters, 
unter mehrerer oder minderer Einmischung der Lehrer, an der Erhaltung der Ordnung und 
des Geschäftsganges unter sich gestattet wird, sollen die Knabenschulen eine Verfassung er— 
Jalten, die ihre Zöglinge frühzeitig gewöhnen kann, sich als uneigennützige und thätige Glie— 
der eines größeren Ganzen zu belrachten. 
—A 
3. Für den Unter⸗ Der Unterricht soll sich beziehen auf die Bildung des Denk- und Erkenntniß-Vermögens 
iicht. wie des Gemüthes, der Sinne und der Kräfte des Körpers an und für sich sowohl als für 
bestimmte Fertigkeiten. 
Glaubens- und Sitten-Lehre, Sprache, Form und Zahl, Natur und Menschenwelt, 
allgemeine Leibes- und Sinnes-Uebungen, wie die Uebungen der besonderen Organe für
	        
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