Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

272 
rektors ist nothwendig, weil altem Herkommen gemäß zeitweise des Königs Majestät oder des 
dronprinzen Königliche Hoheit eine oder die andexe Universität durch Uebernahme des Rek— 
torats auszuzeichnen geruhen, in welchem Fall der Prorektor die Geschäfte führt. 
Ad 88. 208. 209. Die Komposition des Senats und die Abgrenzung der Befugnisse 
des Vorstandes schließt im Wesentlichen sich den bestehenden Verhältnissen an, zu deren 
Aenderung kein Bedürfniß vorliegt. Neu ist das im 8. 209. Nr. 6 dem Vorstande beigelegte, 
in den Statuten meistens enger abgegrenzte Maß der Disziplinargewalt über die Universitäts— 
»eamten. Es war hierbei der Gesichtspunkt leitend, das einerseits in dieser Beziehung Ver— 
chiedenheiten bei den einzelnen Universitäten an sich nicht gerechtfertigt sind, andererseits, daß 
der Körperschaft beziehungsweise ihrem Vorsteher die Disziplinargewalt über die Beamten 
nn demselben Umfange, wie sie den Provinzialbehörden gesetzlich zusteht, ohne Bedenken an—⸗ 
zertraut werden kann, zumal die Universitätsbeamten überall nicht ohne Genehmigung des 
Anterrichtsministers angestellt werden, und demzufolge, soweit es sich um ein förmliches 
Disziplinarverfahren handelt, nach 8. 24 des Gesetzes vom 21. Juli 1852 vor dem Diszi— 
plinarhof in Berlin Recht zu nehmen haben. 
Ad 8. 210. Die Bestimmung wegen des Universitätskurators ist fakultiv gefaßt, weil 
beispielsweise für Berlin der am Ort wohnhafte Unterrichtsminister eines Kurators nicht bedarf. 
Ad 8. 211. In Betreff der Fakultätsstatuten gilt das zu 8. 205 Bemerkte. 
Ad 8. 213. Der Dekan wird in der Regel von den ordentlichen Professoren gewählt 
und vom Unterrichtsminister bestätigt. Bei der Universität Halle jedoch findet statutenmäßig 
keine Wahl statt, sondern das Amt wechselt halbjährlich zwischen den dekanabeln Mitgliedern 
der Fakultät nach der durch die Anciennetät bestimmten Reihenfolge. Desgleichen findet in 
Königsberg ein bestimmter Turnus statt. Zur Beseitigung dieser Besonderheiten, auf deren 
Erhaltung von den Betheiligten Werth gelegt wird, ist kein Anlaß vorhanden und demgemäß 
die Fassung des 8. 213 gewählt worden. 
Ad 8. 214. Ist nur zu bemerken, daß darüber, inwieweit die Mitglieder der Akademie 
der Wissenschaften zu Berlin Vorlesungen an den Universitäten zu halten berechtigt sind, die 
38. 7 u. 25 der Statuten der Akademie vom 31. März 1838 spezielle Vorschriften enthalten, 
auf welche hier lediglich Bezug zu nehmen war. 
Ad 88. 215. 216. Diese 88. bestimmen einerseits die durch die Abgränzung der Fakul— 
täten gegebenen Schranken des Rechts zur Haltung von Vorlesungen, wobei der Rekurs an 
den Unterrichtsminister zur Vermeidung einer übertriebenen Abschließung der einzelnen Fakul— 
äten nothwendig erschien, andrerseits die schon in den Statuten vorgesehenen, aus der Mit— 
zliedschaft folgende Verpflichtung der Professoren zum Halten von Vorlesungen, wobei es sich 
bon selbst versteht und aus 8. 221 zweifellos hervorgeht, daß die etwa eingetretene zeitweilige 
»der dauernde Verhinderung von dieser Verpflichtung entbindet. 
Ad 8. 217. Die Nothwendigkeit, bei den mit zwei theologischen Fakultäten versehenen 
Universitäten einzelne Lehrfächer anderer Fakultäten durch je einen Lehrer der verschiedenen 
donfessionen zu besetzen, ist schon bisher anerkannt und durch Allerhöchste Ordres sanktionirt 
vorden. Daß diese Trennung in Ansehung des Kirchenrechts, der Philosophie und der Ge— 
chichte aufrecht erhalten werde, ist als eine berechtigte Anforderung zu erachten, weil für die 
Auffassung und den Vortrag dieser Disziplinen der konfessionelle Standpunkt von wesentlicher 
Bedeutung ist. 
Ad 8. 218. Die Bestimmung entspricht der bisherigen Praxis und hat ihre innere 
Berechtigung in dem Beruf der theologischen Fakultäten zu wissenschaftlicher Ausbildung der 
künftigen Diener der Kirche. 
Für die katholisch-theologischen Fakultäten zu Bonn und Breslau besteht auf Grund 
der Allerhöchsten Instruktion vom 26. August 1776 und des Schulreglements vom 26. Juli 
1800, sowie der Allerhöchsten Kabinetsordre vom 13. April 1825 eine ausgedehntere Einwir— 
rung der bischöflichen Behörde. Diese gesetzlichen Befugnisse der katholischen Bischöfe dürfen 
nicht verkürzt werden. Einer ausdrücklichen Erwähnung derselben im Gesetz bedarf es jedoch
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.