Full text: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen

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den Gesang, die Darstellung durch Zeichnen und das ihm verwandte Schönschreiben, sollen 
im Allgemeinen seine Gegenstände und Bestandtheile sein. 
In den untern Schulen soll noch hinzutreten Anleitung zum Gewerbefleiße, deren 
Stelle jedoch in Fabrik- und Manufaktur-Gegenden die unbeschadet des allgemeinen Unter— 
richts (s. qulen §F. 38. 3) zu gestattende Beschäftigung der Jugend in den Werkstätten ver— 
treten wird. 
In allen Mädchenschulen ohne Ausnahme muß in weiblichen Handarbeiten, in jeder 
nach Maßgabe des Bedürfnisses der Schülerinnen, Unterricht ertheilt werden. I 
In Ansehung der allgemeinen Leibes-Uebungen insonderheit ist zu beachten, daß sie 
lediglich als ein ergänzender Theil des ganzen Erziehungs-Systems der Schule und diesem 
untergeordnet gehalten, von allem blos Kuͤnstlichen und Uebertriebenen frei, dagegen ein— 
tach, in zweckmäßiger Stufenfolge, mit Rücksicht auf die allmählige Entwickelung, auf die 
Gesundheit und Kraft des jugendlichen Körpers, Geistes und Gemüthes gehalten werden. 
8§. 11. 
Der Kreis des Unterrichts, den die allgemeine Elementar-Schule Peschreibt, soll den 
Grundriß des Unterrichts-Systems vorzeichnen, welches die Schule durch alle ihre Stufen 
hinauf ausführt. Er umfaßt: 
1. die Religionslehre, um das religiöse und sittliche Gefühl zum Bewußtsein 
zu erheben, und wird in allen christlichen Schulen streng nach den positiven Wahrheiten des 
Christenthums ertheilt. 
2. die deutsche Sprache und in Schulen fremder Sprachen (s. oben 8. 6. 2) 
auch die letzteren, in Hinsicht auf Bildung des Sprach- und Denk-Vermögens, auf die all— 
zemeinsten Regeln der Sprache, auf richtigen mündlichen und schriftlichen Ausdruck, auf 
richtiges verständiges und deutliches Lesen und auf Rechtschreiben. Bei allen Lectionen, und 
im ganzen Verkehr der Lehrer und Schüler mit einander, muß auf die Sprache sorgfältig 
geachtet werden. 
3. die Form- und Maaßverhältniß-Lehre, so viel zur Bildung des äußeren 
Anschauungs- und Schätzungs-Vermögens und des Sinnes für die Raum-Verhältnisse 
nöthig ist, und in Verbindung damit die allgemeinen Anfangsgründe des Zeichnens. 
4. die Zahlenlehre zur Uebung und Schärfung des Sinnes für die Natur und Ver—⸗ 
hältnisse der Zahlen und ihre Behandlung, und hierauf gegründet das praktische Rechnen. 
5. die Anfangsgründe der Naturkunde, der Erdbeschreibung und Geschichte, 
sowohl im Allgemeinen, als auch in besonderer Hinsicht auf den Preußischen Staat. 
Schulen, deren Beschränktheit es nicht gestattet, diese Fächer besonders zu behandeln, 
oder doch alles, in das nächste äußere Lebensverhältniß Eingreifende von ihnen in einer 
kurzen und lebendigen Uebersicht darzustellen, müssen wenigstens bei Gelegenheit der Sprach— 
und Lese-, zum Theil auch der Schreibe-Uebung den Kindern die nothwendigsten Kenntnisse 
aus denselben mitzutheilen suchen. 
6. den Gesang zur Bildung der Anlage dafür um ihrer selbstwillen, zur Veredelung 
des Gemüths und zur Erhebung des Kirchen- und Volks-Gesanges. 
7. das Schönschreiben und 
8. die Leibes-Uebungen, an welche letzteren die Uebungen der Sinne, vornämlich 
des Auges, sich schließen, die aber auch außerdem noch besonders vorgenommen und auf allen 
Stufen der allgemeinen Schule in den dazu am meisten Veranlassung darbietenden Lektionen 
berücksichtigt werden müssen. 
9. die einfachsten Handarbeiten und einige anschauliche Belehrung über die land— 
virthsch aftlichen Geschäfte, beides nach Verschiedenheit der Gegenden und ihres Ge— 
werbes. 
a) Unterrichts⸗ 
gegenstände der all⸗ 
gemeinen Elemen⸗ 
tar⸗Schule.
	        
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