273
aicht, da die Aufrechterhaltung der Statuten neben dem Gesetz, soweit letzteres sie nicht aus—
»rücklich aufhebt, nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen selbstverständlich ist. Auch können in
das Gesetz nur diejenigen Bestimmungen über das Verhältniß der theologischen Fakultäten
zu der Kirche ihrer Konfession aufgenommen werden, welche für sämmtliche Universitäten passen.
Ad 8. 219. 220. Diese 88. enthalten keine Abweichungen von dem bestehenden Recht.
Ad 8. 221. Auch diese Bestimmung enthält keine Neuerung. Denn der 8. 96 des
Besetzes vom 21. Juli 1852 (Gesetzsammlung Seite 465) schließt die Anwendbarkeit der
Vorschriften über unfreiwillige Versetzung und Pensionirung der Staatsbeamten auf Universi—
ätslehrer ausdrücklich aus. Der auf altem Herkommen beruhende Grundsatz, daß Universitäts—
Professoren nicht pensionirt werden, hat seine innere Berechtigung theils darin, daß mit der
Professur die amtliche Laufbahn eines Universitätslehrers in der Regel abgeschlossen ist, theils
in dem Umstand, daß die meisten Professoren in Rücksicht auf ihre Einnahmen an Honorar
ür Vorlesungen und litterarische Arbeiten ein hinter den Anforderungen ihrer socialen Stellung
weitzurückbleibendes Gehalt beziehen. Jene Erwerbsquellen aber nehmen mit der Arbeitskraft
ab und versiegen allmälig ganz. Wenn also den Universitäts-Professoren bei eintretender
Invalidität ihr volles Gehalt belassen wird, so sind sie in Wirklichkeit um Nichts besser ge—
dellt, als pensionirte Beamte, die während ihrer Amtszeit eine ohne Rücksicht auf Neben—
rewerb abgemessene Besoldung bezogen haben. Auch darf nicht übersehen werden, daß die
Einwirkung bedeutender Männer der Wissenschaft sich nicht auf die eigentliche Lehrthätigkeit
beschränkt, und daß es häufig im Interesse der Universität liegt, sich solche Männer auch
über die Zeit ihrer unmittelbaren Wirksamkeit als Lehrer hinaus als vollberechtigte Mitglieder
der gelehrten Körperschaft zu erhalten.
Ad 88. 222 — 226. Wenngleich die Privatdocenten mit zur Gesammtheit der Universität
und ihrer Fakultät im weiteren Sinne gehören, so stehen sie doch dadurch in einem wesentlich
indern Verhältniß, daß ihnen die Eigenschaft der Staatsbeamten fehlt. Daraus folgt, daß
es hinsichtlich dieser Kategorie der Universitätslehrer speziellerer Bestimmungen im Gesetz be—
darf, als für die Professoren.
Die Habilitation ist die in allen Fakultätsstatuten vorgesehene Bedingung der Zulassung
als Privatdozent. Auch sind daselbst die speziellen Erfordernisse ausreichend festgesetzt. Die
Bestimmung im 8. 222, daß Niemand vor Ablauf von 2 Jahren nach Vollendung seiner
rkademischen Studien als Privatdozent zugelassen werden soll, beruht auf der Erwägung,
daß auch abgesehn von der für die tiefere wissenschaftliche Durchbildung des Kandidaten er⸗
orderlichen Zeit ein gewisser, auf eine zweijährige Frist normirter Zeitraum für den Ueber⸗
gang vom Lernen zum Lehren unentbehrlich ist für die Würde des akademischen Lehramts.
3. 223 sichert den Fakultäten das unbedingt maßgebende Urtheil über die wissenschaftlichen
Leistungen des Habilitandus, während er gegen den Beschluß der Fakultät, durch welchen
die Zulassung zu den Habilitationsleistungen versagt wird, den Rekurs an den vorgesetzten
Minister gestattet. 8. 224 ist bestimmt, dem häufig vorkommenden Mißbrauch entgegenzuwirken,
daß Privätdozenten Jahre lang keine Vorlesungen ankündigen oder angekündigte nicht halten.
Solchem Verhalten gegenüber bedürfen die Fakultäten eines Mittels, um Mitglieder, welche
das von ihnen erworbene Recht nicht benutzen und längere Zeit hindurch ohne zureichenden
Hrund der Lehrthätigkeit sich enthalten, auch von der Gemeinschaft wieder auszuschließen, und,
ialls die Wiederzulassung beantragt wird, sich durch Wiederholung der Habilitation die Ueber—
zeugung von dem fortdauernden Vorhandensein der Bedingungen der Zulassung zu verschaffen.
Daß hiervon unter besonderen Umständen, welche eine Wiederholung der Habilitation ent—
hehrlich machen, abgesehen werden kann, dafür ist durch Alinea 2 gesorgt. Die Bestimmung
im 8. 225 Alinea 2 ist nothwendig, weil die 88. 12. 21. 22 des Strafgesetzbuchs auf Pri⸗
batdozenten, welche keine Staatsbeamte sind, nicht unmittelbare Anwendung finden. Aus dem⸗
selben Grunde mußte im 8. 226 ein Weg bezeichnet werden, auf dem den Privatdocenten,
da sie dem Disziplinargesetz vom 21. Juli 1852 nicht unterliegen, diese Eigenschaft wegen
unwürdigen Verhaltens entzogen werden kann. Speziellere Vorschriften hierüber zu geben,
»